NAMEN 15 . Februar Strafsache Totschlags 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 15 . Februar teilgenommen haben : Vorsitzende Richterin Bundesgerichtshof Dr. Richter Bundesgerichtshof Prof. Dr. Richterin Bundesgerichtshof Richter Bundesgerichtshof Dr. beisitzende Richter Bundesanwalt Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verteidiger Rechtsanwältin Vertreterin Nebenkläger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : 1 . Revisionen Angeklagten Staatsanwaltschaft Nebenkläger Urteil Landgerichts 28 . Juni werden verworfen . 2 . Kosten Revision Staatsanwaltschaft Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt Staatskasse . Kosten Revisionen Angeklagten Nebenkläger fallen jeweiligen Beschwerdeführer Last . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Totschlags Freiheitsstrafe Jahren verurteilt . Urteil wenden Angeklagte Staatsanwaltschaft Nebenkläger Sachrüge gestützten Revisionen . Angeklagte rügt Verletzung materiellen Rechts . Staatsanwaltschaft erstrebt ebenso Nebenkläger Ungunsten Angeklagten eingelegten Rechtsmittel Generalbundesanwalt vertreten wird Verurteilung Mordes . Rechtsmittel erweisen unbegründet . II . Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen : gescheiterten Beziehungen lebte Angeklagte kombinierten Persönlichkeitsstörung schizoiden Elementen narzisstischen Zügen leidet September späteren Tatopfer häuslicher Lebensgemeinschaft gemeinsames Kind hervorging . Auch Beziehung war insbesondere grundlosen Eifersucht Angeklagten streitbeladen wurde schließlich beendet . Angeklagte konnte auch Scheitern früheren Beziehungen Trennung abfinden . September kam erbetenen Aussprache Nicole heftigen Streit Boden warf Messer Körper hielt . Erst Vater Hilfe eilte ließ . Abwehrbemühungen erlitt Schnittverletzung Hand . Auch Vorfall bemühte Angeklagte weiter Fortsetzung Beziehung . 17 November wurde Angeklagte Arbeitskollegen gehänselt Nicole jetzt anderen Mann küsse " antwortete " mehr lange Fall " sein werde . Nachmittag begegnete Fahrrad fuhr . hielt zwar lehnte aber nochmalige Aussprache Sicht endgültig beendete Beziehung . kam teilweise lautstark geführten Wortgefecht Angeklagte Wut so heftig Fahrrad trat nur noch schieben konnte . Vorschlag Angeklagten Fahrzeug Fahrtziel fahren lehnte . hatte Angst weinte versuchte Handy telefonieren . Streitend gingen etwa Minuten nebeneinander Fahrrad schob . Nunmehr wurde Angeklagten bewusst zurückgewinnen konnte . " Wut Verzweiflung endgültiger Verlustangst Enttäuschung Scheitern Beziehung " entschloss töten . nahm Hosentasche aufklappbares Taschenmesser Klingenlänge Zentimetern versetzte Nicole Messerstiche Brustbereich . Auch Rufe Zeugin ließ Tun abbringen . Opfer verstarb alsbald Verbluten . Angeklagte fuhr Pkw Bekannten Alibi Tatzeit erhalten wollte . ging gewöhnlichen Verrichtungen Abend festgenommen wurde . . 1 . Revisionen Staatsanwaltschaft Nebenkläger Erfolg wenden Staatsanwaltschaft Nebenkläger Angeklagte Mordes nur Totschlags verurteilt worden ist . Grundlage rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ist Schwurgericht Ergebnis Recht ausgegangen Angeklagte heimtückisch Sinne § Abs. StGB gehandelt hat . Rechtsprechung handelt heimtückisch feindlicher Willensrichtung Wehrlosigkeit Opfers bewusst Tötung ausnutzt Beginn ersten Tötungsvorsatz geführten Angriffs abzustellen ist vgl. BGHSt . bloßer Tat vorausgegangener Wortwechsel nur feindselige Atmosphäre generelles Misstrauen schließen Heimtücke Opfer hieraus noch Gefahr Tätlichkeit entnommen hat . Erforderlich ist vielmehr Beseitigung Arglosigkeit auch vorangegangenen Streit Opfer tätlichen Angriff rechnet vgl. BGHSt ; ; StGB § Abs. Heimtücke ; NStZ . hier vorgelegen hat hat Landgericht Berücksichtigung Vorgeschichte Verlaufs Tatgeschehen unmittelbar vorausgegangenen Auseinandersetzung auszuschließen vermocht . insoweit getroffenen Feststellungen war sammentreffen Angeklagten bewusst nach vor bereit war Trennung akzeptieren . wusste etwa Monate zuvor Weigerung Fortsetzung Beziehung Tätlichkeiten reagiert sogar Messer Körper gehalten hatte . erneute Ablehnung erbetenen Aussprache wiederum große Wut versetzte erkannte Fußtritt Fahrrad massiv beschädigte . liegt durchaus Eskalation weitere Wutausbrüche hin schweren Angriff Körper befürchtete . spricht Angst Angeklagten hatte weinte bereit war Pkw Fahrtziel bringen lassen . folgt Tatsache Nicole ernden verbalen Auseinandersetzung versuchte Angeklagten entfernen Worten beschwichtigen suchte Weiteres Arglosigkeit späteren Opfers . Frage Opfer gesehen hat Angeklagte unmittelbar Zustechen Messer zog aufklappte kommt Opfer Zeitpunkt bereits mehr arglos war . Landgericht hat auch Mordmerkmal niedrigen gründe Grundlage getroffenen Feststellungen rechtsfehlerfrei verneint . ist Überzeugung gelangt Angeklagte habe " Wut Verzweiflung endgültiger Verlustangst Ärger Enttäuschung Scheitern Beziehung " getötet . hat feststellen können Motive Tötung ausschlaggebend gewesen ist hat Motivation Angeklagten insgesamt niedrigster Stufe stehend angesehen . Beurteilung hält rechtlicher Prüfung stand . Vorliegen Motivbündels beruht vorsätzliche Tötung nur dann niedrigen Beweggründen Hauptmotiv vorherrschenden Motive Tat Gepräge geben allgemeiner sittlicher Wertung tiefster Stufe stehen besonders verwerflich sind StGB § Abs. niedrige Beweggründe ; NStZ 34 ; m.w . . Fall ist rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen gegeben . Landgericht hat verkannt Tötung auch Wut Ärger Angeklagten Scheitern Beziehung Rolle gespielt haben . Reaktion Angeklagten Hänseleien Arbeitskollegen Vormittag Tattages Motivation tatbeherrschend angesehen hat begegnet indes rechtlichen Bedenken . Vielmehr ist Vorgeschichte Tat belegt gleichbedeutend tatauslösend tatbestimmend auch Gefühle Verzweiflung Angeklagten Trennung Erkennen Lebensgefährtin endgültig abgewandt hatte waren . kommt Angeklagte dissoziale Persönlichkeitsstörung aufweist Grund Selbstwertgefühl einerseits nur Beziehung Partnerin definiert andererseits aber Lage ist längerfristige Beziehung beizubehalten . Hintergrund hält Rahmen tatrichterlichen Beurteilungsspielraums vgl. NStZ-RR 80 ; NStZ Landgericht Angeklagten bestimmenden Motive Gesamtheit niedrig Sinne § Abs. StGB gewertet hat . 2 . Revision Angeklagten Überprüfung Urteils Grund Angeklagten erhobenen Sachrüge hat noch Strafausspruch Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben ; insbesondere begegnet auch Verneinung erheblich verminderter Schuldfähigkeit rechtlichen Bedenken . Kuckein