BESCHLUSS 13 November Strafsache Vergewaltigung 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 13 November einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 19 . Juni wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung durchgreifenden Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Ergänzend bemerkt Senat : Revision beanstandet § § erhobenen Verfahrensrüge zwar Recht Verlesung ärztlichen Untersuchungsberichts 9 . Dezember ersichtlich Behördengutachten Sinne § Abs. handelt vgl. NStZ Untersuchungsbericht auch § " ärztliches Attest " Nachweis Vorwurfs Vergewaltigung verlesen werden durfte vgl. BGHSt . Urteil beruht jedoch aufgezeigten Verfahrensverstoß auch Revision einräumt Landgericht Urteilsgründen Tatspuren Untersuchungsbericht ausschließlich ebenfalls § verlesene frauenärztliche Gutachten abstellt . Gutachten handelt indes § verlesbare Erklärung öffentlichen Behörde Senat Umständen entnimmt Gutachten Briefkopf Universitätsklinikums Essen trägt Leiter Zentrums Frauenheilkunde Universitätsklinikums mitunterzeichnet worden ist . Gutachten zugrundeliegenden Feststellungen zuständigen Repräsentanten Behörde selbst Mitarbeiter getroffen worden sind kommt Auffassung Revision . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägerin Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen .