BESCHLUSS 6 November Strafsache schwerer räuberischer Erpressung u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 6 November gemäß Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 6 Juli Feststellungen aufgehoben Fälle Urteilsgründe betreffenden Strafaussprüchen 2 . Ausspruch Gesamtstrafe . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 3 . weiter gehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten " schwerer räuberischer Erpressung Fällen gefährlicher Körperverletzung Körperverletzung unerlaubtem Entfernen Unfallort unerlaubtem Waffenbesitz " Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt ; hat Maßregelanordnung § StGB getroffen Einziehung Waffe angeordnet . Urteil gerichtete Revision Angeklagten Verletzung materiellen Rechts rügt hat Strafaussprüchen teilweise Erfolg übrigen ist unbegründet Sinne Abs. . Strafaussprüche Fällen Urteilsgründe haben Bestand Landgericht Vorliegen minder schwerer Fälle schweren räuberischen Erpressung rechtsfehlerhafter Begründung verneint hat . Entscheidung minder schwerer Fall vorliegt erfordert Gesamtbetrachtung Umstände heranzuziehen würdigen sind Wertung Tat Täters Betracht kommen gleichgültig Tat selbst innewohnen begleiten vorausgehen nachfolgen . . BGHSt 98 ; StGB § schwerer Fall Prüfungspflicht m.w . . Landgericht hat Gesamtabwägung beachtet Juni Juli begangenen Taten Urteil Jahre vergangen sind . lange Zeitspanne Begehung Taten Aburteilung ist wesentlicher Strafmilderungsgrund Dauer Strafverfahrens ankommt . . StGB Abs. Verfahrensverzögerung Zeitablauf . . . Milderungsgrund hätte Prüfung Frage minder schweren Falles Berücksichtigung finden müssen . weist Gesamtabwägung Landgerichts weiteren Mangel zuungunsten Angeklagten " einschlägigen Vorstrafen berücksichtigt werden Urteil festgestellt sind . Aufhebung Strafaussprüche Fällen Urteilsgründe bedingt Aufhebung Gesamtfreiheitsstrafe . übrigen Einzelstrafen können bestehen bleiben Rechtsfehler berührt werden . Kuckein Sost-Scheible