BESCHLUSS 16 . Februar Strafsache Beihilfe unerlaubten Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge ECLI : : 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführerin 16 . Februar gemäß § Abs. beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts Siegen 12 . Juni Angeklagte betrifft Feststellungen aufgehoben . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagte Beihilfe unerlaubten Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahr Monaten verurteilt Unterbringung Angeklagten Entziehungsanstalt angeordnet . Hiergegen wendet Angeklagte ausgeführte Sachrüge gestützten Revision . Rechtsmittel hat Erfolg . Feststellungen ließ Angeklagten Beziehung unterhielt ausschließbar allein Angeklagten Wohnung aufgenommen worden war Spätsommer Paket Gramm Heroinzubereitung Wirkstoffgehalt % Wohnanschrift Angeklagten versenden Mitangeklagten Besitz genommen wurde . Hälfte Heroins verwendete Mitangeklagte Folgezeit Eigenkonsum Angeklagte . andere Hälfte streckte portionierte verkaufte Wohnung Angeklagten andere Abnehmer . Angeklagte war aktiv Planung Organisation Durchführung Handeltreibens eingebunden hatte auch Interesse Details Tätigkeit Freundes . bekam aber Paket Heroin angekommen war plötzlich wieder ausreichend Heroin Wohnung Verfügung stand . Angeklagte wusste Mitangeklagte handelte sah zwar gern Mitangeklagte Geschäfte auch Wohnung tätigte duldete jedoch Verkaufstätigkeit Freundes erzielten Gewinnen insbesondere kostenlose Versorgung Finanzierung Einkäufen Urlauben erheblich profitierte . Oktober erhielt Mitangeklagte Kurier Lieferung Gramm Heroinzubereitung % Wirkstoffgehalt Wohnung Angeklagten nahm . Wohnung wurde Hälfte Lieferung Mitangeklagten Angeklagten selbst konsumiert andere Hälfte wiederum Mitangeklagten Streckung Konsumenten weiterveräußert wurde . Auch diesmal bekam Angeklagte wieder Heroin verfügbar war Mitangeklagte neue Lieferung erhalten hatte . duldete anschließenden Verkauf Wohnung Gründen zuvor unterstützte Mitangeklagten . II . Verurteilung Angeklagten Beihilfe Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge Fällen hält rechtlichen Prüfung stand . aktive Beteiligung Angeklagten Handelstätigkeit Mitangeklagten wird Urteilsausführungen belegt . Allein Kenntnis Billigung Lagerung Aufbereitung Vertriebs Betäubungsmitteln Wohnung erfüllt irgendwie geartete Handelstätigkeit objektiv fördernde Unterstützungshandlung Voraussetzungen strafbaren Beihilfe . . ; vgl. nur Urteil 19 . Dezember NStZ 164 ; Beschlüsse 17 November NStZ-RR 58 ; 2 . August Abs. Nr. Handeltreiben ; 7 . Januar § Abs. Nr. Handeltreiben . Unterstützungsbeitrag Angeklagten positives Tun hat Landgericht festgestellt . Angeklagte schon Überlassung Mitnutzung Wohnung Mitangeklagten geplanter Verwendung Rauschgiftgeschäfte wusste vgl. Urteil 19 . Dezember aaO ; Beschluss 30 . April NStZ-RR hat Strafkammer angenommen . künftige Hinnahme Rauschgifthandels Wohnung bezogene Zusage Angeklagten psychische Unterstützung Taten Mitangeklagten gewertet werden könnte vgl. Beschluss 30 . April aaO lässt Urteilsfeststellungen ebenfalls entnehmen . Strafbarkeit Beihilfe Unterlassen scheidet Garantenstellung Angeklagten . Inhaber Wohnung hat grundsätzlich rechtlich einzustehen Räumen Dritte Straftaten begangen werden . . ; vgl. nur Urteil 19 . Dezember aaO ; Beschluss 31 Juli StGB Abs. Garantenstellung ; Urteil 24 . Februar BGHSt . Ausnahmefall Wohnung besonderen Beschaffenheit Lage Eigenschaft außen abgeschirmter Bereich Gefahrenquelle darstellt vgl. Urteil 24 . Februar aaO ; 7 . Januar aaO ist festgestellt . Angeklagte Mitangeklagten begangenen Taten Vorteile zog mag strafrechtlich Aspekt Geldwäsche § StGB bedeutsam vgl. Urteil 20 . Dezember NStZ ; 4 . Aufl . . . . Frage Bestehens Garantenpflicht Angeklagten ist Umstand Ansicht Strafkammer indes Relevanz . Sost-Scheible Franke Bender