BESCHLUSS 25 . Mai Strafsache 1 . 2 . 1 . : Parteiverrat 2 . : Parteiverrat u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführer 25 . Mai gemäß § Abs. beschlossen : Revisionen Angeklagten Urteil Landgerichts 13 . Mai werden unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigungen Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . ECLI : : Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen bemerkt Senat ergänzend Ausführungen Generalbundesanwalts Antragsschrift 16 . Dezember : Ladung Vernehmung Zeugen musste gericht nur Berücksichtigung Einlassung Angeklagten auch Blick eindeutigen Inhalt Urteilsgründen mitgeteilten erörterten Aussage Zeugin . E-Mail Angeklagten Zeugin 16 . September aufdrängen . Revision Verletzung Aufklärungspflicht § Abs. sieht Landgericht Vernehmungsbeamten Zeugen . Staatsanwalt Zeugen vernommen hat vermag Senat schon behaupteten Widerspruch Angaben Zeugen . Hauptverhandlung Zeugenaussage Staatsanwaltschaft erkennen . Zeugen . Zeitpunkt Unterzeichnung Vollmacht Einzelheiten Mandatsverhältnisses Kanzlei Angeklagten W. bekannt gewesen wären Ursache Annahme konflikts hätten sein können liegt . Revision behaupteten fehlenden Einführung Schreibens 30 . März Inhalt Landgericht sung bestätigt gefunden hat Beweismittel vorgelegten Schreiben GmbH verschiedenen Rechtsschutzversicherungen handele Fälschungen beruht Verurteilung Angeklagten Untreue . Urteilsgründe auch Revisionsvortrag ergeben Inhalt Schreibens Hauptverhandlung erörtert wurde . Ist geschehen ist auch bestritten worden Schriftstück Inhalt hat ist vorgetragen sonst ersichtlich so kann Urteil schon regelmäßig unterbliebenen Verlesung beruhen Beschluss 22 . September NStZ 235 ; vgl. schon Urteile 6 . Juni 15 . März . Übrigen wird Überzeugung Strafkammer Schriftstücke seien gefälscht schon angefochtenen Urteil näher dargelegten zahlreichen formalen Ungereimtheiten Urkunden vollem Umfang getragen . Sost-Scheible Roggenbuck Franke Quentin