BESCHLUSS 20 November Strafsache schwerer sexueller Nötigung 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 20 November einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts Siegen 27 . Mai wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägerin Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . -2Ergänzend bemerkt Senat : Ausführungen Landgerichts DNA-Beimengungen Angeklagten Geschädigten gesicherten Spuren DNA-Spuren Angeklagten Spitze Kabelbinders genügen Anforderungen Bundesgerichtshof Darlegungen DNA-Vergleichsuntersuchungen stellt vgl. Beschluss 31 Juli 270/13 ; Beschluss 16 . April ; Urteil 21 . März ; Urteil 3 . Mai § Identifizierung ; Beschluss 6 . März § Identifizierung . Senat vermag jedoch auszuschließen Urteil Rechtsfehler beruht . Sost-Scheible Bender Franke Quentin