BESCHLUSS 7 . Dezember Strafsache vorsätzlicher Körperverletzung ECLI : : 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 7 . Dezember gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 15 . Juni zugehörigen Feststellungen Rechtsfolgenausspruch aufgehoben . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 2 . weiter gehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Körperverletzung Freiheitsstrafe Jahr Monaten verurteilt . Hiergegen richtet Revision Angeklagten Rüge Verletzung materiellen Rechts . Rechtsmittel führt Aufhebung Rechtsfolgenausspruchs Übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . Schuldspruchs hat Prüfung angefochtenen Urteils Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben . können Strafausspruch Entscheidung Unterbringung Angeklagten Entziehungsanstalt abzusehen bestehen bleiben . 1 . Feststellungen würgte Angeklagte zuvor größere Mengen alkoholischer Getränke genommen hatte Geschädigte Beziehung unterhielt Abend 17 . August Wohnung Händen Hals . weiteren Handgemenge schlug Händen diversen Stellen Körpers schleifte halb liegend Wohnung . erlitt Geschädigte Würgemale Hals multiple Prellungen Armen Beinen Bereich zweier Rippen Kopf . 15 . März sind Geschädigte Angeklagte verlobt . Strafzumessung hat Strafkammer § § Abs. StGB gemilderten Strafrahmen § Abs. StGB zugrunde gelegt Angeklagten zugutegehalten Geschädigten ausgesöhnt hat . angenommenen Aussöhnung Geschädigten Angeklagten hätte Strafkammer indes Prüfung veranlasst sehen müssen Voraussetzungen Täter-Opfer-Ausgleichs § Nr. StGB erfüllt sind vgl. Beschluss 22 . Februar 457 ; Urteil 28 . Januar NStZ . Opfer Täter Täter-Opfer-Ausgleich leicht macht Maß Wiedergutmachungsbemühungen hohen Anforderungen stellt schnell Versöhnung bereit ist steht Bejahung Voraussetzungen § Nr. StGB grundsätzlich vgl. Beschluss 22 . Februar StR aaO . Senat kann strafmildernden Berücksichtigung Aussöhnung Rahmen Strafzumessung engeren Sinne hinreichender Sicherheit ausschließen Landgericht Falle weiteren Strafrahmenverschiebung § Nr. § Abs. StGB mildere Freiheitsstrafe verhängt hätte . 2 . Entscheidung Landgerichts fehlender Erfolgsaussichten Anordnung Unterbringung Angeklagten Entziehungsanstalt § StGB abzusehen begegnet ebenfalls durchgreifenden rechtlichen Bedenken . Strafkammer hat sachverständig beraten angenommen Angeklagten Therapiemotivation gegeben sei auch geweckt werden könne . Bewertung hat maßgeblich gestützt Angeklagte Vergangenheit anfänglichem Bemühen Therapie Alkoholabhängigkeit kurzfristig abbrach Anschluss abgeurteilte Tat Entgiftungsbehandlung bereits Tagen beendete bereit war Stationsregeln unterwerfen . Strafkammer ausschließlich Angeklagten bislang freiwillig unternommenen niederschwelligen Versuche Therapie Blick genommen hat hat versäumt geboten Frage befassen Angeklagten Bereitschaft Behandlung Alkoholmissbrauchs Rahmen Unterbringung StGB einzulassen therapeutische Maßnahmen Maßregelvollzug geweckt werden kann . . ; vgl. nur Beschlüsse 26 . Oktober . 7 ; 25 . April NStZ-RR 240 ; 22 . September NStZ-RR 203 ; 5 . Mai NStZ-RR . lassen Urteilsausführungen Auseinandersetzung Einlassung Angeklagten vermissen Tat Denkzettel " gewesen sei Alkoholkonsum erheblich reduziert habe . Frage Unterbringung Angeklagten Entziehungsanstalt Voraussetzungen bislang getroffenen Feststellungen fernliegen bedarf neuen tatrichterlichen Prüfung Entscheidung . nur Angeklagte Revision eingelegt hat steht Nachholung Unterbringungsanordnung § Abs. Satz ; Urteil 10 . April BGHSt 5 . Sost-Scheible Roggenbuck Bender