BESCHLUSS 4 . Dezember Strafsache gefährlicher Körperverletzung u.a. ECLI : : BGH:2018:041218B4STR418.18.0 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 4 . Dezember gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 10 . April zugehörigen Feststellungen aufgehoben Angeklagte II . Fall Urteilsgründe verurteilt worden ist Gesamtstrafenausspruch Entscheidung Einziehung . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 3 . weiter gehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten gefährlicher Körperverletzung Tateinheit Nötigung Bedrohung Betrugs Tateinheit Diebstahl Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . hat Unterbringung Entziehungsanstalt angeordnet Messer eingezogen . hiergegen gerichtete Revision hat Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg . Übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . 1 . Verurteilung Bedrohung II . Fall Urteilsgründe hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand . Feststellungen geriet Angeklagte Zeugen Betäubungsmittelgeschäft Streit . entwickelte verbale Auseinandersetzung mündete Angeklagte Küchenmesser Hand nahm zweimal Richtung Bauches Zeugen stach Angriff jedoch Sprünge hinten ausweichen konnte . ließ Angeklagte Zeugen steckte Messer . Strafkammer hat Stiche Androhung vorsätzlichen Tötungsdelikts gewertet Angeklagte auch bereits unmittelbar angesetzt habe . Allerdings sei strafbefreiend zurückgetreten UA . Feststellungen belegen Angeklagte Zeugen Sinne § Abs. StGB Begehung Verbrechens bedroht hat . Tatbestand Bedrohung § Abs. StGB setzt ausdrücklich erklärte konkludent Ausdruck gebrachte Inaussichtstellen Begehung Verbrechens Drohungsadressaten nahestehende Person vgl. Beschluss 15 . Januar NStZ . . Drohen kann nur Hinweis etwas noch Zukünftiges begriffen werden . Verwirklichung Geschehens kann aber zugleich Ankündigung liegen vgl. Beschluss 8 . Juni NStZ ; Eser/Eisele StGB 29 . Aufl . . . Anforderungen entsprechendes Inaussichtstellen noch bevorstehenden Verbrechens lässt Urteilsgründen entnehmen . Strafkammer hat Stichen nur Ausweichbewegungen Zeugen folgenlos blieben lediglich Warngesten Tötungsversuch Beginn verbrecherischen Handelns gesehen . Angriffen Ankündigung vorausging ergeben Feststellungen . Zwar kann auch Ausführung Verbrechens etwa versuchten Erpressung Bedrohung weiteren Verbrechen liegen . auch findet Feststellungen Beleg . 2 . Sache bedarf insoweit neuer Verhandlung Entscheidung . Aufhebung verbundene Wegfall Einzelstrafe Jahr Freiheitsstrafe zieht Aufhebung Gesamtstrafe . Auch Einziehung verwendeten Messers kann bestehen bleiben . Sost-Scheible Quentin Bender