BESCHLUSS 27 . September Strafsache unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 27 . September gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil 11 . Mai Feststellungen aufgehoben . 2 . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten gewerbsmäßigen Betäubungsmitteln Fällen Betäubungsmitteln geringer Menge Fall " Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Revision rügt Angeklagte Verletzung formellen materiellen Rechts . Generalbundesanwalt hat ausgeführt : " Revision hat Rüge Verletzung § Nr. Erfolg . Rüge ist zulässig erhoben . . Abs. Satz . Revision teilt Tatsachen konkrete Rüge begründen . Rüge hat Sache Erfolg erkennender Richter Richter Landgericht . Sache Zeuge vernommen wurde . Begriff Sache ist weit auszulegen . Sachgleichheit setzt Verfahrensidentität BGHSt . Sachgleichheit ist auch dann gegeben Richter anderen Verfahren Zeuge Tatgeschehen vernommen worden ist jetzt abzuurteilen hätte BGHSt . Vernehmung Tatgeschehen ist nur Wiedergabe eigener Wahrnehmung Tatgeschehen vielmehr Äußerung Zeuge Fragen Hinblick Straffrage später Richter tatsächlicher rechtlicher Hinsicht bewertet werden müssen vgl. BGHSt . Vorliegend wurde . Hauptverhandlung Strafverfahrens B. Zeuge vernommen . B. wurde vorgeworfen mindestens g 27 . August gebracht haben gemeinsam Angeklagten weiteren Person abzusetzen . Revisionsvortrag Anklageschrift wurde Angeklagten vorgeworfen 27 . August größere Menge Heroin erhalten haben überbracht wurde Band S. . Mithin wurde Richter Landgericht . Sache konkreten Zeuge vernommen . Tatsache vorliegende Verfahren Angeklagten Punkt Antrag Staatsanwaltschaft gemäß § Abs. letztlich eingestellt wurde führt anderen Ergebnis Einstellung Zeugenvernehmung zeitlich nachfolgte SA S. . Sinn Vorschrift § Nr. ist nämlich schon Anschein Verdachtes Parteilichkeit vermeiden BGHSt . Vorliegend hat Zeuge Verfahren B. Angaben gemacht Richtigkeit Übersetzung polizeilichen TKÜ-Protokollen vorliegenden Verfahren Hilfe Dolmetschers stichprobenartig überprüft wurde . hat Zeuge Abweichungen kolle aufmerksam gemacht . vorliegenden Verfahren war Sachverhalt " auch bezüglich jetzt abgeurteilten Taten " Zuhilfenahme Beweismittels würdigen . Verlässlichkeit Übersetzung polizeilichen TKÜ-Protokollen hat Zeuge Verfahren Angaben gemacht . war Festlegung Inhalt gemachten Zeugenaussage gegeben Zweifel Unvoreingenommenheit vorliegende Verfahren besorgen lassen könnte . " tritt Senat . RiBGH Prof. Dr. ist Urlaubs Unterschrift gehindert Sost-Scheible