BESCHLUSS 7 November Strafsache gefährlicher Körperverletzung 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 7 November gemäß § Abs. beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 24 . Oktober wird Maßgabe unbegründet verworfen Antragsschrift Generalbundesanwalts 19 . September konventionswidrige Verfahrensverzögerung festgestellt wird Nebenklägerin zugesprochene Anspruch Höhe € Zinsen Höhe Prozentpunkten Basiszinssatz erst 12 . September verzinsen ist ; weiteren Zinsanspruchs wird Entscheidung abgesehen vgl. Beschluss 17 . Dezember ; Senatsbeschluss 18 . Januar . Übrigen hat Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben Abs. . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels insoweit Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten tragen . Auslagenerstattung findet vgl. Senatsbeschluss 14 . Januar Abs. Satz Auslagenerstattung . Sost-Scheible Roggenbuck Franke