BESCHLUSS 28 . September Strafsache versuchter schwerer räuberischer Erpressung 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 28 . September gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Hagen 28 . März Angeklagten betrifft Schuldspruch geändert Angeklagte versuchten schweren räuberischen Erpressung Tateinheit versuchtem Computerbetrug tatmehrheitlich gefährlichen Körperverletzung schuldig ist Strafausspruch zugehörigen Feststellungen aufgehoben . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 3 . weiter gehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung Tateinheit gefährlicher Körperverletzung versuchtem Computerbetrug Freiheitsstrafe Jahren verurteilt . Urteil wendet Angeklagte Revision Verletzung materiellen Rechts rügt . Rechtsmittel hat Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg ; Übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . 1 . Feststellungen Landgerichts erzwangen Angeklagten Drohung nachweisbar echten geladenen Pistole Geschädigten . Karte Nennung . . Herausgabe falsche nannte wurde EC-Karte dreimaliger falscher Eingabe Geldautomaten eingezogen . . gebliebene Angeklagte erfuhr schlug schädigten Pistole Wucht Hinterkopf trat mindestens einmal kräftig Gesicht Arbeitsschuhe fester Sohle trug . Geschädigte erlitt Bruch linken Platzwunde Hinterkopf . 2 . Landgericht hat Schlag Pistole Tritt Arbeitsschuh Gesicht Qualifikationen § Abs. Nr. Nr. StGB erfüllt angesehen . hält rechtlicher Nachprüfung stand . Strafschärfungsgrund § Abs. Nr. StGB erhöhten Qualifizierung Absatzes Nr. liegt tatsächlich Einsatz mitgeführten Nötigungsmittel kommt . ist fordern gefährliche Tatmittel Verwirklichung raubspezifischen Nötigung also Ermöglichung Wegnahme verwendet Vollendung Raubes Mittel Sicherung Besitzes gestohlenen Gut eingesetzt wird Beschlüsse 8 Juli NStZ-RR 1 . Oktober BGHSt . gilt auch schwere Misshandlungen Vollendung Raubtat . erfüllen Qualifikationstatbestand § Abs. Nr. nur dann weiterhin Bereicherungsabsicht getragen sind Urteil 25 . März BGHSt ; vgl. auch Beschluss 16 Juli NStZ . Landgericht hat ausdrücklich festgestellt Schlag Pistole Fußtritt erst erfolgten Angeklagte erfahren hatte genannte falsch war Karte eingezogen hatte Versuch mithin fehlgeschlagen abgeschlossen war . zuvor Erpressung EC-Karte eingesetzten Mittel Qualifikation § Abs. StGB erfüllen ist Angeklagte versuchten schweren räuberischen Erpressung § Abs. Nr. StGB Tateinheit versuchtem Computerbetrug tatmehrheitlich gefährlichen Körperverletzung § Abs. Nr. Nr. StGB schuldig . 3 . Schuldspruch war Beschlussformel ersichtlich ändern . steht auszuschließen ist Angeklagte anders geschehen hätte verteidigen können . ist Höhe Strafen Beachtung § Abs. neu befinden . Roggenbuck Franke Bender