NAMEN Urteil 28 . Oktober Strafsache versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 28 . Oktober teilgenommen haben : Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Dr. Richterin Bundesgerichtshof Richter Bundesgerichtshof Dr. Dr. beisitzende Richter Staatsanwältin Vertreterin Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verteidiger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 12 . Februar wird verworfen . Angeklagte hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten versuchten schweren Raubes Tateinheit versuchter schwerer räuberischer Erpressung gefährlicher Körperverletzung Freiheitsstrafe Jahren verurteilt ferner ausgesprochen Freiheitsstrafe Monate verbüßt gelten . Urteil wendet Angeklagte näher ausgeführten Sachrüge . Rechtsmittel hat Erfolg . Feststellungen Landgerichts hatte Geschädigte längere Zeit zurückliegenden Besuchs Angeklagten betriebenen Bar Zechschulden Höhe etwa € . frühen Morgenstunden 29 . Februar erneut Bar Angeklagten aufgesucht weiteren Verlauf erklärt hatte Besuchs aufgelaufene Getränkerechnung Höhe € ebenfalls bezahlen können entschloss Bar anwesende Angeklagte gehen lassen zuvor Geld Wertsachen abgenommen haben . Ausführung Entschlusses bedrohte Pistole schlug sodann Waffe mehrfach wuchtig Kopf Gesicht . schädigte erlitt u.a. Frakturen linken Kieferhöhle . befahl Angeklagte Geschädigten Anwesenheit revidierenden Mitangeklagten ganzes Geld cherweise vorhandene Wertgegenstände Rücksicht gehörten unverzüglich auszuhändigen . Angeklagten vorausgesehen kam Geschädigte Verlangen Eindruck zuvor erlittenen Misshandlungen Zögern legte u.a. € Bargeld EC-Karte Freundin Zettel zugehöriger Tisch . EC-Karte Zettel hatte Verlassen Wohnung Wissen Erlaubnis Freundin mitgenommen Geld Girokonto abheben Abend geplanten Barbesuche finanzieren können . Kontodeckung war Vorhaben jedoch fehlgeschlagen . Hinweises Geschädigten Berechtigte EC-Karte Freundin sei ging Angeklagte Karte Zettel Dritten gestohlen hatte auch äußerte . vermutete weitere versteckte Wertgegenstände gestohlene EC-Karten Kleidung Geschädigten durchsuchte Mitangeklagten allerdings Erfolg . Sodann beauftragte Geldautomat EC-Karte Abhebung vorzunehmen jedoch fehlenden Kontodeckung gelang . Angeklagte bewusst war Berechtigung Geldabhebung fremden Konto hatte ließ Geschädigten Rückkehr Mitangeklagten gehen behielt aber EC-Karte Zettel vermerkten später nochmals Geldabhebung versuchen . II . Nachprüfung angefochtenen Urteils Grund Sachrüge hat Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben . rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen Schuldspruch . gilt auch Landgericht angenommen hat Angeklagte habe versuchten schweren Raubes Tateinheit versuchter schwerer räuberischer Erpressung strafbar gemacht . Ansicht Generalbundesanwalts fehlt Absicht rechtswidrigen Zueignung noch unrechtmäßigen Bereicherung . 1 . Erpressung ist Rechtswidrigkeit erstrebten Vermögensvorteils normatives Tatbestandsmerkmal zumindest bedingte Vorsatz Täters erstrecken muss Senatsbeschluss 17 . Juni . Täter will dann Unrecht bereichern Vermögensvorteil erstrebt rechtlich begründeten Anspruch hat Beschluss 21 . Dezember . Allein Umstand fälliger Anspruch Nötigungsmitteln durchgesetzt werden soll macht begehrten Vorteil rechtswidrig BGHSt . Entsprechendes gilt Tatbestandsmerkmal Rechtswidrigkeit Zueignung Tatbestand Raubes Sinne StGB Beschluss 15 . Mai StR . 2 . Gemessen ist Würdigung Landgerichts Angeklagte habe Unrecht bereichern wollen Rechtsgründen beanstanden . Zwar hatte Angeklagte Geschädigten Feststellungen fällige einredefreie Forderungen Höhe insgesamt etwa € Zechschulden . Auch blieb Angeklagten Druck Misshandlungen herausgegebene Geldbetrag € deutlich Ergebnis berechtigten Gesamtforderung . Strafkammer hat jedoch ferner festgestellt Angeklagte Geschädigten EC-Karte Zettel vermerkte Zeugin aushändigen ließ Abhebung Geldbeträgen näher festgestellter Höhe einzusetzen Vorstellung handelte Geschädigte habe Karte unbekannten Berechtigten zuvor entwendet . ist Absicht rechtswidriger Bereicherung hinreichend dargetan Angeklagte Landgericht weiter ausgeführt hat Klaren war Berechtigung hatte Abhebung Angeklagten gehörenden Konto Hinblick Forderungen schadlos halten . Auch subjektive Seite Raubtatbestandes ist ausreichend belegt . Angeklagte hatte erforderliche Absicht rechtswidrigen Zueignung . Landgericht hat insoweit festgestellt Angeklagte glaubte Geschädigte Taschen vollständig entleert hatte Mitwirkung Mitangeklagten Kleidung Ergebnis Erfolg weiteren möglicherweise versteckten Wertgegenständen anderen EC-Karten durchsuchte Verwertung Rücksicht zuzueignen Eigentum standen . ging Angeklagten insbesondere weiteren EC-Karten suchte Geschädigten jeweils Berechtigten zuvor entwendet worden waren . 3 . Auch Annahme Tateinheit Tatbestand versuchten Raubes versuchten schweren räuberischen Erpressung lässt Rechtsfehler erkennen . trifft zwar Abgrenzung Raubes räuberischen Erpressung ständigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs allein äußere Erscheinungsbild vermögensschädigenden Verhaltens Verletzten maßgeblich ist vgl. nur BGHSt 254 ; Beschluss 19 . Januar StGB Konkurrenzen m.w . Tatbestand versuchten Raubes vollendeten räuberischen Erpressung zurücktreten kann erzwungene Herausgabe verlangten Sache Duldung Wegnahme Tatbild prägt so 21 . Oktober . Landgericht hat indes vorliegenden Fall rechtsfehlerfrei Tateinheit bewertetes zweiaktiges Geschehen festgestellt Geschädigte zunächst Eindruck erheblichen Misshandlungen verlangte Sachen herausgab Anschluss zusätzlich erfolglose Durchsuchung Kleidung weiteren Wertgegenständen Angeklagten Mittäter dulden musste . Franke