BESCHLUSS 10 . Oktober Strafsache versuchten Mordes u.a. ECLI : : BGH:2018:101018B4STR397.18.0 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 10 . Oktober gemäß § Abs. beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 25 . April Feststellungen aufgehoben . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Schwurgericht zuständige Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten versuchten Mordes versuchten Totschlags jeweils Tateinheit gefährlicher Körperverletzung Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Revision Angeklagten Verletzung materiellen Rechts rügt hat vollem Umfang Erfolg . Landgericht hat folgende Feststellungen Wertungen getroffen : 1 . Nebenklägern S. Ehefrau eng befreundete Angeklagte vermutete Herbst werde Zusammenhang Transfer Ersparnisse Höhe etwa € hintergangen . Angeklagten verfestigte Vorstellung plane Geld bringen . freundschaftlichen Kontakt Nebenklägern äußerlich uneingeschränkt aufrecht erhielt genüber Verdacht verlauten ließ plante insgeheim Denkzettel verpassen . Abend 26 November schlug Angeklagte Ende freundschaftlich verlaufenen Treffens Nebenklägern Wohnung Geschädigten mindestens dreimal unvermittelt Hause mitgebrachten verborgen gehaltenen Hackmesser wuchtig Kopf bewusstlos Kopfverletzungen stark blutend Boden ging . hinzugekommene Geschädigte S. schrie Anblick Hilfe Angeklagte weiterhin bewusstlos Boden liegenden Geschädigten stieg flüchtenden Nebenklägerin ser erhobenen Hand Balkon nachsetzte . Wut vermeintlichen Verrat Freundes Erschütterung vorangegangene Tat übermannt schlug Angeklagte nunmehr Zustand hochgradiger affektiver Erregung Nebenklägerin ebenfalls Kante Hackmessers mindestens zweimal kraftvoll Kopf verletzte ferner Messerhieben rechten Arm . Zwischenzeit wieder gekommenen Balkon gelaufenen Nebenkläger gelang Hand Angeklagten Messer Nebenklägerin wegzuziehen . nahm Angeklagten sodann Messer Hand führte Wohnung . 2 . Landgericht hat angenommen Angeklagte habe Nachteil Nebenkläger jeweils bedingt vorsätzlich Tatbestand versuchten Tötungsdelikts Tateinheit gefährlicher Körperverletzung verwirklicht . Tat Nachteil sei Mordmerkmal tücke erfüllt . sei beendeten Versuch auszugehen Angeklagte auch strafbefreiend zurückgetreten sei . schwer getroffen bewusstlos Boden gesunken sei sei Angeklagten Möglichkeit bewusst gewesen Geschädigte bereits tödliche Verletzungen erlitten hatte . unbeendeten Versuch Totschlags Nachteil Geschädigten S. fehle erforderlichen Freiwilligkeit ; habe weiteren Tatausführung gehindert . Strafkammer ist ferner ausgegangen Steuerungsfähigkeit Angeklagten erst Zeitpunkt Angriffs Geschädigte S. tiefgreifenden Bewusstseinsstörung Gestalt Affekts erheblich vermindert gewesen sei . II . Verurteilung Angeklagten hält mehrfacher Hinsicht rechtlicher Nachprüfung stand . 1 . Annahme Landgerichts Tat Nachteil Nebenklägers sei beendeter Versuch Tötungsdelikts werten Angeklagte Ermangelung Rettungsbemühungen zurückgetreten sei begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken . Feststellungen subjektiven Vorstellungsbild Angeklagten sind entscheidenden Punkt lückenhaft . beendeter Versuch liegt Täter letzten Ausführungshandlung Eintritt tatbestandsmäßigen Erfolgs möglich hält sog. Rücktrittshorizont ; vgl. nur Beschluss 19 . Mai BGHSt . Je Umständen Falles ist engen zeitlichen Grenzen Korrektur Rücktrittshorizonts möglich . Versuch Tötungsdelikts ist beendet Täter zunächst irrtümlich Eintritt Todes möglich hält alsbaldiger Erkenntnis Irrtums weiteren Ausführungshandlungen Abstand nimmt . Frage Rechtsgrundsätzen beendeten unbeendeten Versuch auszugehen ist bedarf insbesondere dann ausdrücklicher Erörterung angegriffene Tatopfer letzten Ausführungshandlung noch Täter wahrgenommen körperlichen Reaktionen fähig ist geeignet sind Zweifel aufkommen lassen Tatopfer sei bereits tödlich verletzt Beschluss 7 November NStZ-RR 74 ; Urteile 6 . März NStZ ; 17 Juli NStZ . So liegt Rechtsprechung Bundesgerichtshofs etwa Fall Opfer noch Lage ist Tatort wegzubewegen 19 . Dezember ; Urteile 11 November NStZ f. ; 17 Juli aaO . Umstand kann geeignet sein Vorstellung Täters erschüttern Erreichung gewollten Erfolgs Erforderliche getan haben Urteil 17 Juli aaO . Korrektur Rücktrittshorizonts entwickelten Grundsätze hat Landgericht hinreichend bedacht . Strafkammer hat ausreichenden Feststellungen Vorstellungen Angeklagten getroffen bemerkte niedergeschlagene ger Bewusstlosigkeit erwachte aufrappelte Balkon lief Frau helfen schließlich schaffte Angeklagten wegzuzerren . angefochtene Urteil Vorstellungen Angeklagten Handlungsmöglichkeiten erneuten Auftauchen Nebenklägers verhält bleibt offen Angeklagte Zeitpunkt weiterhin ausging Nebenkläger tödlich verletzt haben . insoweit festgestellte Geschehen konnte geeignet sein Vorstellung Angeklagten Erreichung gewollten Erfolgs Erforderliche getan haben erschüttern . Blick Nebenkläger Feststellungen letztlich gelang Angeklagten Wehr setzen Messer entwinden wäre ferner erörtern gewesen Angeklagten Vorstellung überhaupt noch Handlungsmöglichkeiten Vollendung Tötungsdelikts Nachteil Nebenklägers Verfügung standen . Anderenfalls hätte auch fehlgeschlagener Versuch Erwägung gezogen werden müssen . 2 . Auch Verurteilung Angeklagten versuchten Tötungsdelikts Nachteil Nebenklägerin kann bestehen ben . Urteilsgründe genügen Anforderungen Darlegung Begründung bedingten Tötungsvorsatzes stellen sind . ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs liegt gefährlichen Gewalthandlungen zwar nahe Täter Möglichkeit Opfer könne Tode kommen rechnet gleichwohl sein gefährliches Handeln fortsetzt Erfolg auch billigend Kauf nimmt . ist derartigen Fällen Schluss objektiven Gefährlichkeit Handlungen Täters bedingten Tötungsvorsatz grundsätzlich möglich . Jedoch kann insbesondere spontanen unüberlegten affektiver Erregung ausgeführten Einzelhandlung Wissen möglichen Erfolgseintritt Berücksichtigung Persönlichkeit Täters Tat ergebenden Besonderheiten geschlossen werden auch selbstständig Wissenselement stehende voluntative Vorsatzelement gegeben ist . Denkbar ist Täter Kenntnis Leben Opfers gefährdenden Behandlung etwa psychischen Beeinträchtigung gleichwohl bewusst ist Tun Tod Opfers führen kann ernsthaft nur vage vertraut Tod werde eintreten . . ; vgl. nur Beschluss 21 . Oktober StGB Abs. Vorsatz bedingter ; Urteile 18 . Oktober NStZ ; 17 . Dezember NStZ jeweils . Gemessen hat Landgericht Messerangriff Arme Kopf Nebenklägerin zwar rechtsfehlerfrei objektiv gefährlich gewertet . hätte hier gegebenen Umständen aber voluntative Element bedingten Tötungsvorsatzes schließen dürfen . Feststellungen war Angeklagte Zeitpunkt Angriffs Nebenklägerin hochgradig affektiven Zustand abgeglitten Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert . Auch Einsicht Unrecht Tuns allgemein vorhanden war bedurfte besonderer Erörterung Zustand möglichen Tod Nebenklägerin Folge Handelns gebilligt hat . 3 . dargelegten Rechtsfehler führen Aufhebung Urteils insgesamt erfassen auch genommen rechtsfehlerfreie Verurteilung jeweils tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung vgl. Urteil 20 . Februar Aufhebung . . Senat bemerkt ergänzend Erwägung Landgerichts Lasten Angeklagten falle Gewicht Nebenklägerin Anlass Tat gegeben habe hier jedenfalls Blick Strafkammer angenommene erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit Angeklagten Affekts rechtlichen Bedenken begegnet vgl. Senat Beschluss 31 . August NStZ . Sost-Scheible Roggenbuck Quentin Franke Feilcke