BESCHLUSS 30 . Januar Strafsache 1 . 2 . schweren sexuellen Missbrauchs Kindern u.a. hier : Anhörungsrüge Angeklagten 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 30 . Januar beschlossen : Anhörungsrüge Verurteilten Beschluss Senats 9 . Oktober wird kostenpflichtig zurückgewiesen . Gründe : Senat hat Revision Verurteilten Urteil Landgerichts 12 . März Beschluss 9 . Oktober gemäß Abs. unbegründet verworfen . Hiergegen hat Verurteilte Schriftsatz 19 November Anhörungsrüge gemäß § 356a erhoben . Anhörungsrüge ist unbegründet . Schriftsatz Verurteilten 25 . September war Gegenstand Senatsberatung . Verletzung rechtlichen Gehörs liegt . Senat hat Entscheidung Tatsachen Beweisergebnisse verwertet Verurteilte gehört worden wäre noch hat Entscheidung berücksichtigendes Vorbringen Verurteilten übergangen . Roggenbuck Quentin Franke