BESCHLUSS 30 . August Strafsache schwerer räuberischer Erpressung u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 30 . August gemäß § Abs. einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 12 . März wird Gründen Antragsschrift Generalbundesanwalts Maßgabe unbegründet verworfen Angeklagte schweren räuberischen Erpressung Fällen Diebstahls Waffen Fällen versuchten Diebstahls Waffen Fällen schuldig ist . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Kuckein Sost-Scheible