BESCHLUSS 2 . August Strafsache schweren räuberischen Diebstahls 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführerin 2 . August gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil 28 . März aufgehoben Entscheidung Vollstreckungsreihenfolge gemäß § Abs. StGB . abgesehen worden ist . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 3 . weiter gehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagte räuberischen Diebstahls schweren räuberischen Diebstahls Fällen Fall Tateinheit vorsätzlicher Körperverletzung Diebstahls Diebstahls Waffen Fällen Fall Tateinheit vorsätzlicher Körperverletzung versuchter gefährlicher Körperverletzung Widerstands Vollstreckungsbeamte Tateinheit versuchter gefährlicher Körperverletzung Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt ; hat Unterbringung Angeklagten Entziehungsanstalt angeordnet . Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision Angeklagten ist Schuldspruch Strafausspruch richtet unbegründet Sinne § Abs. ; auch Anordnung Unterbringung Entziehungsanstalt hält rechtlicher Nachprüfung stand . bedarf Vollstreckungsreihenfolge erneuter tatrichterlicher Entscheidung . Landgericht hat insofern nähere Ausführungen Grundentscheidung Gesetzgebers § Abs. StGB vorgesehenen Reihenfolge belassen Falle Freiheitsstrafe getroffenen Unterbringungsanordnung Maßregel Strafe vollziehen ist . war damaliger Sicht beanstanden . landgerichtlichen Entscheidung ist jedoch Gesetz Sicherung Unterbringung psychiatrischen Krankenhaus Entziehungsanstalt 16 Juli . Kraft getreten insofern bedeutsame Neuregelung enthält § Revisionsgericht berücksichtigen ist . § Abs. Sätze StGB soll Gericht Anordnung Unterbringung Entziehungsanstalt zeitigen Freiheitsstrafe über Jahren bestimmen Teil Strafe Maßregel vollziehen ist ; ist Teil Strafe so bemessen Vollziehung anschließenden Unterbringung Entscheidung Reststrafaussetzung Bewährung § Abs. Satz StGB möglich ist . Gesetzesänderung bedarf erneuten tatrichterlichen Entscheidung Vollstreckungsreihenfolge Verschlechterungsverbot beachten ist . RiBGH Dr. ist gehindert unterschreiben Sost-Scheible