BESCHLUSS 6 . Dezember Strafsache unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge u.a. ECLI : : 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 6 . Dezember gemäß § Abs. beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts Essen 26 . Februar wird unbegründet verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten ersten Rechtsgang unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge Fällen Beihilfe unerlaubten Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge Fällen Fälle Anklage Einbeziehung Strafe Urteil Amtsgerichts Dorsten 27 . Mai Fassung Berufungsurteils Landgerichts 5 . September Gesamtfreiheitsstrafe Jahren unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge Fällen Fälle 10 11 Anklage Verstoßes Waffengesetz weiteren Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . Revision Angeklagten hat Senat Verurteilung Angeklagten unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge Fall Anklage Gesamtstrafen zugehörigen Feststellungen aufgehoben weiter gehende Revision verworfen . Landgericht hat zweiten Rechtsgang Verfahren Hauptverhandlung Fall Anklage § Abs. eingestellt verbleibenden bereits rechtskräftigen Einzelstrafen Fälle 3 Anklage Einbeziehung Strafe oben genannten Urteil Gesamtfreiheitsstrafe Jahren ebenfalls rechtskräftigen Einzelstrafen Fälle Waffendelikt weitere Gesamtfreiheitsstrafe Jahren gebildet . Hiergegen wendet Angeklagte Verfahrensrügen ausgeführte Sachrüge gestützten Revision . Rechtsmittel hat Erfolg . 1 . Rüge Landgericht habe § Abs. Satz verstoßen Mitteilung Hauptverhandlung geführtes Gespräch Vorsitzenden Staatsanwalt unterblieben sei Möglichkeit Einstellung Verfahrens § Abs. Fall Anklage Gegenstand gehabt habe greift . Senat lässt Rechtsprechung 2 . Strafsenats Bundesgerichtshofs Gespräche Richtern Staatsanwaltschaft Teileinstellung Verfahrens Hauptverhandlung Abs. Dokumentationsregeln unterliegen § Abs. § Abs. Satz entnehmenden Vorgaben entsprechen folgen ist vgl. Urteil 17 . Juni NStZ . f. ablehnenden Anmerkungen NStZ . . dienstlichen Erklärungen Beteiligten ergibt hat Vertreter schaft Vorfeld Hauptverhandlung entsprechende Anfrage Vorsitzenden hin lediglich Aussicht gestellt Hauptverhandlung Fall Anklage Antrag § Abs. stellen . Verständigung § 257c typische Verknüpfung Handlungsbeiträgen Verfahrensbeteiligten Einschluss Angeklagten lag vgl. BVerfG Beschluss 21 . April NStZ ; f. ; NStZ . Auch wurde Besprechungsgegenstand bildende prozessuale Verhalten Konnex Verfahrensergebnis gebracht vgl. BVerfG Urteil 19 . März NStZ . . kann ausgeschlossen werden Urteil unterbliebenen Mitteilung beruht Maßstab vgl. Beschluss 18 Juli . . . Verfahrensergebnis Prozessverlauf relevante Einwirkung Aussageverhalten Angeklagten konnte Mitteilung mehr haben Ausnahme Fall Anklage waren schon Beginn Hauptverhandlung weiteren Schuldsprüche Einzelstrafen rechtskräftig . hatte Folge auch zugrunde liegenden Feststellungen auch strafzumessungsrelevanten Feststellungen Person zählen bindend geworden nur noch ergänzende Feststellungen möglich waren vgl. Beschluss 8 . April NStZ . noch Sacheinlassung Angeklagten erfolgten Teileinstellung Angeklagte nehmen konnte auch angehört werden brauchte vgl. Beschluss 12 . April NStZ Kusch ; Meyer-Goßner 59 . Aufl . § . waren schließlich Schuldsprüche Einzelstrafen rechtskräftig . Auch Kontrolle Öffentlichkeit verhindern soll sachfremde Licht Öffentlichkeit scheuende Umstände Gericht Urteil gewinnen vgl. BVerfG Beschluss 15 . Januar NStZ ist gewahrt geblieben . Strafkammer hat Hauptverhandlung noch Vorsitzenden angeregten Teileinstellung gemäß § Abs. Tenor Feststellungen Urteil ersten Rechtsgang Beschluss Bundesgerichtshofs 3 November Hauptverhandlung eingeführt . waren maßgeblichen Gesichtspunkte anschließende Teileinstellung offengelegt gerichtliche Entscheidungsprozess auch Vorgespräch informierte Öffentlichkeit durchschaubar vgl. Urteil 17 . Juni NStZ . 2 . Rüge Landgericht habe § Abs. Satz verletzt Angeklagte Sacheinlassung Schweigerecht belehrt worden sei bleibt ebenfalls Erfolg . bereits Revisionsvortrag selbst ergibt war Angeklagten Schweigerecht bekannt vgl. Urteil 8 . April NStZ ; Meyer-Goßner 59 . Aufl . . . Auffassung Revision erneuten Hauptverhandlung zweiten Rechtsgang besondere möglicherweise sogar erweiterte Hinweispflicht bestand Angeklagte Entscheidung Ausübung Schweigerechts ersten Rechtsgang gebunden sei findet Gesetz Stütze . 3 . weiteren Verfahrensrügen bleiben Generalbundesanwalt genannten Gründen erfolglos . 4 . Sachrüge erschöpft fehlerhafte Anwendung geltend gemacht wird urteilsfremdem Vorbringen . zulässige Aufklärungsrüge ist erhoben . Auch Übrigen hat Überprüfung Urteils Revisionsvorbringens Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben § Abs. . Sost-Scheible Roggenbuck Bender Quentin