BESCHLUSS 26 . Oktober Strafsache Vollrausches 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 26 . Oktober gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil 27 . April Schuldspruch geändert Angeklagte vorsätzlichen Vollrausches Fällen vorsätzlichen Trunkenheit Verkehr schuldig ist ; 2 . gesamten Strafausspruch aufgehoben . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 3 . weiter gehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten vorsätzlichen Vollrausches Fällen vorsätzlicher Trunkenheit Verkehr Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . hat Unterbringung psychiatrischen Krankenhaus angeordnet Sperrfrist Jahren Erteilung Fahrerlaubnis bestimmt . Revision Angeklagten Verletzung formellen materiellen Rechts beanstandet hat teilweise Erfolg . 1 . Schuldspruch rügt Beschwerdeführer Recht Landgericht Fällen Urteilsgründe rechtlich selbständiger Taten Vollrausches verurteilt hat . Hat Täter nämlich Angeklagte genannten Fällen rechtswidrige Taten Rauschzustand begangen so ist nur Vergehen § 323a gegeben BGHSt ; § Abs. Konkurrenzen . Rechtsfehler führt Änderung Schuldspruchs . hat Überprüfung Revisionsvorbringens Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben . 2 . Strafausspruch hat insgesamt Bestand . Fällen Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen unterliegen schon Aufhebung Angeklagte Verhalten Fällen geänderten Schuldspruch nur Tat begangen hat . Zumessung Einzelstrafen Jahren Monaten Jahr Monaten weiteren Fälle Vollrausches Urteilsgründe hat Landgericht ersichtlich Falle : ausdrücklich entscheidend erheblichen kriminellen Energie leiten lassen Angeklagte Rauschtaten handelt Diebstähle beträchtlichen Sachschaden angerichtet Beute etwa DM DM erzielt hat vorgegangen ist . hält hier gegebenen Umständen revisionsrechtlicher Überprüfung stand : Allerdings handelt tatbezogenen Merkmalen Vollrausch begangenen Tat etwa Art Umfang Schwere Gefährlichkeit Auswirkungen Folgen Strafe gestellten Sichberauschens mithin Anzeichen Gefährlichkeitsgrad Rausches . Dementsprechend können Umstände anders Motive Gesinnung Rausch begangenen Tat geführt haben grundsätzlich straferschwerend herangezogen werden vgl. StGB Abs. Strafzumessung m.w . . Andererseits sind strafschärfenden Berücksichtigung rauschtatbezogener Umstände Blick Strafgrund § 323a StGB Grenzen gesetzt Gegenstand Schuldvorwurfs Rausch begangenen Taten fahrlässige hier vorsätzliche Sichberauschen ist vgl. StGB Abs. Strafzumessung . Höhe Fällen Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen läßt Berücksichtigung Landgericht angestellten Strafzumessungserwägungen besorgen Grenzen hinreichend bewußt war Angeklagten angerichteten Sachschaden Nachhaltigkeit Diebstahlsabsicht umgesetzt hat Bedeutung zugemessen hat Umständen zukommen darf soll Schuldvorwurf Sichberauschens Diebstahls ausgetauscht werden Maßen Hintergrund geraten . engen Zusammenhangs abgeurteilten Taten ist auszuschließen Höhe Einzelstrafen Landgericht Taten verhängt hat auch Strafzumessung Trunkenheitsfahrt Fall beeinflußt hat . ist Aufhebung auch Vergehen verhängte Einzelstrafe erstrecken . 3 . dargestellten Mängel Urteils berühren rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen . insbesondere Feststellungen § StGB können bestehen bleiben auch Maßregelanordnungen ebenfalls Rechtsfehler erkennen läßt Bestand haben . neue Tatrichter wird Einzelstrafen Gesamtstrafe mithin Grundlage bisherigen Feststellungen nur widerspruchsfrei hinzutretende ergänzen kann neu bemessen haben . wird auch Gelegenheit haben Frage nachzugehen Angeklagte Revision allerdings begründeten Sachrügen geltend macht etwa reduzierter Lebenserwartung besonders strafempfindlich ist Taten geringere sonst schuldangemessenen Strafen geahndet werden können vgl. 101 ; ; StGB Abs. Schuldausgleich . Meyer-Goßner