BESCHLUSS 28 . August Strafsache schweren sexuellen Mißbrauchs Kindern u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 28 . August gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts Siegen 3 . April aufgehoben Angeklagte Ziffer Urteilsgründe letztgenannten Fall Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger verurteilt worden ist ; insoweit wird Verfahren eingestellt ; Umfang Einstellung fallen Kosten Verfahrens notwendigen Auslagen Angeklagten Staatskasse Last ; Schuldspruch geändert Angeklagte Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger Fällen schweren sexuellen Mißbrauchs Kindes Tateinheit Förderung sexueller Handlungen Verbreiten pornographischer Schriften schweren sexuellen Mißbrauchs Kindern schuldig ist . 2 . weiter gehende Revision wird verworfen . 3 . Angeklagte hat übrigen Kosten Rechtsmittels Nebenklägerinnen Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Förderung sexueller Minderjähriger Fällen Einbeziehung Einzelstrafen rechtskräftigen Verurteilung Gesamtfreiheitsstrafe Jahren schweren sexuellen Mißbrauchs Kindes Tateinheit Förderung sexueller Handlungen Verbreiten pornographischer Schriften schweren sexuellen Mißbrauchs Kindern weiteren Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision Angeklagten hat Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg ; übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . Generalbundesanwalt hat Antragsschrift 28 Juli zutreffend ausgeführt : " Verfahren ist letzten Nachteil festgestellten Tat Vorliegens Verfahrenshindernisses einzustellen . Fall erfolgte Verurteilung Angeklagten Förderung sexueller Minderjähriger hat Bestand abgeurteilte Tat Anklage mangelt . war Gegenstand Anklageschrift 18 November Bl . . ; Tat einbeziehende Nachtragsanklage ist erhoben worden . Anklageschrift ergibt hinreichender Deutlichkeit lediglich Fälle Nachteil verfolgt werden sollten vgl. Bl . . . sind Angabe Tatorte je einmal Wohnung Angeklagten ungefähren Tatzeit beteiligten Personen ausgeführten Sexualpraktiken auch ausreichend konkretisiert so Anklageschrift Umgrenzungsfunktion noch gerecht wird vgl. Abs. Satz Tat 13 14 ; Meyer-Goßner 46 . Aufl . § Rdn . . geht Strafkammer Grund Angaben übereinstimmenden Geständnisses Angeklagten vgl. S. Hinweis § Bl . . weiteren dritten strafbaren Handlung Nachteil . unterscheidet Urteilsgründen angeklagten Taten Nachteil Geschädigten insbesondere Wohnung begangenen Feststellung Geschädigten sei weiße Reizwäsche ausgehändigt bekleidet fotografiert worden S. . besonderem Maße konkretisierte Vergehen war Anklageschrift aber Verfolgungswillen Staatsanwaltschaft umfasst durfte Gegenstand Urteilsfindung gemacht werden . Hinweis § war insoweit ausreichend vielmehr hätte Erhebung Nachtragsanklage bedurft . " schließt Senat . Aufhebung Einstellung bezüglich dritten Nachteil begangenen Tat entfällt zwar insoweit verhängte Einzelstrafe . Gesamtfreiheitsstrafe Jahren kann gleichwohl bestehen bleiben . Senat schließt Hinblick Anzahl Höhe verbleibenden Einzelstrafen Tatrichter Wegfall Einzelstrafe Monaten niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte . Kuckein