5 . Februar Strafsache 1 . 2 . nachträglicher Anordnung Unterbringung Sicherungsverwahrung 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 5 . Februar teilgenommen haben : Vorsitzende Richterin Bundesgerichtshof Dr. Richter Bundesgerichtshof Prof. Dr. Richterin Bundesgerichtshof Richter Bundesgerichtshof Dr. beisitzende Richter Staatsanwältin Vertreterin Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Rechtsanwalt Verteidiger Verurteilten Rechtsanwalt Verteidiger Verurteilten Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle beschlossen : Verfahren StR werden Verfahren § Abs. miteinander verbunden . II . 1 . Senat beabsichtigt entscheiden : Anordnung nachträglichen Sicherungsverwahrung § Abs. StGB steht Betroffene Erklärung Erledigung Unterbringung psychiatrischen Krankenhaus Abs. StGB noch Freiheitsstrafe verbüßen hat zugleich Unterbringung erkannt worden ist . 2 . Senat fragt 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs entgegenstehenden Entscheidung 28 . August festhält übrigen Strafsenaten beabsichtigten Entscheidung dortige Rechtsprechung entgegensteht gegebenenfalls festgehalten wird . . Verhandlung wird ausgesetzt . Gründe : 1 . Revisionssachen liegen folgende Sachverhalte Grunde : Verfahren StR : Verurteilte war Urteil Landgerichts 20 . Dezember vorsätzlichen Vollrausches Freiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt worden . Zugleich wurde zunächst Sicherungsverwahrung gemäß § Abs. StGB angeordnet . Feststellungen hatte erheblich alkoholisiertem Zustand Tatzeit-BAK Promille Zechgenossen Schläge Faust Taschenlampe Fußtritte misshandelt so u.a. Schädelhirntrauma Gesichtsfrakturen erlitt . Landgericht ging Verurteilte Rauschtat gefährliche Körperverletzung Zustand erheblich verminderter möglicherweise sogar völlig aufgehobener Schuldfähigkeit begangen hatte Trinkbeginn Zeitpunkt voll schuldfähig war . Feststellungen Landgerichts lag Verurteilten dissoziale Persönlichkeitsstörung zwar Steuerungsfähigkeit Alkoholaufnahme beeinträchtigte jedoch so erheblich war Anwendungsbereich § StGB fiel . lehnte Landgericht Unterbringung gemäß § StGB . Unterbringung Verurteilten § StGB sah mangelnder Erfolgsaussichten . Revision Angeklagten hob Senat Urteil Beschluss 8 . Januar NStZ ; vgl. auch Senatsbeschluss 5 . August NStZ Anm . NStZ Maßregelausspruch Feststellungen verwarf Revision Übrigen . Begründung wurde ausgeführt Angeklagten Nachteil erwachsen dürfe Rauschtat gefährliche Körperverletzung Steuerungsfähigkeit möglicherweise aufgehoben war Anwendung Zweifelssatzes Vollrausches verurteilt worden sei . erneuter Anwendung Zweifelssatzes diesmal Rechtsfolgenausspruch habe Landgericht Voraussetzungen § StGB prüfen § Abs. StGB Maßregel Vorzug geben müssen Angeklagten wenigsten beschwere . Urteil Landgerichts 17 . Juni rechtskräftig 11 . August wurde Verurteilten bereits rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe Unterbringung psychiatrischen Krankenhaus § StGB angeordnet . Feststellungen Urteil litt Verurteilte schweren dissozialen Persönlichkeitsstörung . habe zwar betrachtet Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt . Jedoch habe dissozialen Persönlichkeitsstörung Alkoholsucht Verurteilten Wechselwirkung bestanden ; Persönlichkeitsstörung sei Fortbestehen Alkoholsucht kausal . Tatzeit sei Verurteilte gar nur erheblich vermindert Lage gewesen Verhalten Hinblick begangene gefährliche Körperverletzung steuern . seien weiter andauernden Zustandes auch Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten erwarten ; gehe Gefahr Allgemeinheit . 16 November wurde Maßregel vollzogen . Beschluss Landgerichts 22 . September wurde Unterbringung gemäß § Abs. Satz StGB erledigt erklärt Verurteilten Persönlichkeitsstörung vorliege so dass weiterhin gefährlich sei Voraussetzung weiteren Vollzug Maßregel entfalle . noch offene Restfreiheitsstrafe Tagen Urteil 20 . Dezember wurde Bewährung ausgesetzt . Verurteilte verbüßte Restfreiheitsstrafe Zeit 18 . Oktober 25 . Januar . 26 . Januar wird § Abs. erlassene Unterbringungsbefehl Landgerichts vollzogen . Staatsanwaltschaft hat Antrag 26 . Oktober nachträgliche Anordnung Sicherungsverwahrung Verurteilten gemäß Abs. StGB beantragt . hat Landgericht Urteil 28 . Februar entsprochen . Hiergegen wendet Verurteilte Revision Verletzung formellen materiellen Rechts rügt . Verfahren StR : wiederholt Mordes gefährlicher Körperverletzung vorbestrafte Verurteilte war Urteil Landgerichts 28 . September vorsätzlichen Vollrausches Freiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt worden . Zugleich hatte Landgericht Unterbringung psychiatrischen Krankenhaus § StGB angeordnet . Verurteilung lag zugrunde Verurteilte Rausch Tatbestände gefährlichen Körperverletzung versuchten Vergewaltigung versuchten Totschlags verwirklicht hatte . Maßregel hatte Landgericht Persönlichkeitsstörung Neigung Verurteilten Begehung schwerster sexuell motivierter Straftaten begründet . Urteil Landgerichts 28 . Februar wurde Sicherungsverfahren erneut Unterbringung Verurteilten psychiatrischen Krankenhaus angeordnet § StGB . Gegenstand Verfahrens war Begehung gefährlichen Körperverletzung Nachteil Prostituierten Flucht Verurteilten Maßregelvollzug . Verurteilte befand Ausnahme Zeitraumes ca. Monaten erneut flüchtig war Maßregelvollzug . Beschluss 28 November erklärte Strafvollstreckungskammer Landgericht gemäß § Abs. StGB Unterbringungsanordnungen erledigt Zustand Sinne § StGB mehr gegeben sei . Zugleich lehnte Aussetzung Strafrestes Urteil Landgerichts 28 . September Bewährung . 23 . Dezember befand Verurteilte sodann Strafhaft Strafende war 22 . Juni festgesetzt . Verurteilte hatte somit Anschluss Erledigung Unterbringung psychiatrischen Krankenhaus noch Restfreiheitsstrafe Jahr Monaten verbüßen . Staatsanwaltschaft hat Antragsschrift 14 November nachträgliche Anordnung Sicherungsverwahrung Verurteilten gemäß § Abs. StGB beantragt . hat Landgericht Urteil 4 . April entsprochen . Hiergegen wendet Verurteilte Revision Verletzung formellen materiellen Rechts rügt . 2 . Senat beabsichtigt Rechtsmittel unbegründet verwerfen . sieht jedoch Urteil 1 . Strafsenats 28 . August gehindert . 1 . Strafsenat hat Entscheidung ausgesprochen Erledigungserklärung Unterbringung psychiatrischen Krankenhaus Abs. StGB könne regelmäßig nur dann Grundlage Anordnung nachträglichen Sicherungsverwahrung § Abs. StGB sein anderenfalls Betroffene Freiheit entlassen wäre . Habe Anschluss Erledigung noch Freiheitsstrafe verbüßen zugleich Unterbringung erkannt worden war so könne nachträgliche Sicherungsverwahrung regelmäßig nur Voraussetzungen § Abs. StGB § Abs. StGB angeordnet werden . 1 . Strafsenat hat hierbei Begründung folgende Passage Gesetzesmaterialien BTDrucks . 15/2887 S.14 gestützt : " Anwendung soll Vorschrift Fällen finden Untergebrachte erkennenden Gericht schuldunfähig gehalten nur Unterbringung psychiatrischen Krankenhaus angeordnet wurde parallel Freiheitsstrafe verhängt werden konnte . Erfasst werden Vorschrift aber auch Fälle Gericht Anwendung StGB Unterbringung psychiatrischen Krankenhaus Freiheitsstrafe verhängt hatte Freiheitsstrafe aber Umkehrung regelmäßigen Vollstreckungsreihenfolge § Abs. StGB bereits Vollzug Maßregel vollständig vollstreckt wurde somit Untergebrachte nunmehr Maßregel Freiheit entlassen wäre . Fällen Erledigung Maßregel noch parallel verhängte Freiheitsstrafe -9- cken ist ergibt zunächst Bedürfnis nachträgliche Anordnung Sicherungsverwahrung § Abs. StGB neu . Hier kommt ggf. Ende Vollzugs Freiheitsstrafe nachträgliche Anordnung Sicherungsverwahrung § Abs. StGB neu Betracht . " Ausführungen Materialien hat 1 . Strafsenat so gedeutet Willen Gesetzgebers Fällen Erledigung Unterbringung noch zugleich Anordnung verhängte Freiheitsstrafe vollstrecken ist nachträgliche Sicherungsverwahrung zunächst ohnehin Frage stehe . Später Anbetracht Entlassung Strafvollzug sollen allein gesetzlichen Voraussetzungen § Abs. StGB maßgebend sein . hat verkannt derartiger Wille Gesetzgebers Gesetzeswortlaut § Abs. StGB Niederschlag gefunden hat . hat jedoch zulässig gehalten auch Fall Vorstellungen Gesetzgebers Gesetzesauslegung Grunde legen ausschließlich Gunsten strafrechtlichen Bestimmung Betroffenen auswirken . 1 . Strafsenat hat zwar erwogen Fällen Erledigungsentscheidung nur noch sehr kurze Zeit Strafe vollstrecken wäre Ausnahme gemacht werden könnte . hat Frage jedoch Begründung offen gelassen entscheidenden Fall Betroffenen noch Monate Freiheitsstrafe ersichtlich Ansicht mehr nur sehr kurze Freiheitsstrafe vollstrecken waren . 3 . Senat teilt zwar grundsätzlich Bestreben Vorschriften nachträgliche Anordnung Sicherungsverwahrung schwerwiegenden Eingriffs Freiheitsrechte Betroffenen restriktiv auszulegen . vermag aber Auffassung Anwendung § Abs. StGB ausscheidet Erledigungsentscheidung noch gleichzeitig Unterbringung verhängte Freiheitsstrafe vollstrecken ist gleichwohl anzuschließen . ist Meinung insoweit auch sehr kurzen länger bemessenen Freiheitsstrafen differenziert werden kann . entscheidenden Fällen Erledigungsentscheidungen noch Freiheitsstrafen fast Monaten Verfahren Jahr Monaten Verfahren StR vollstrecken waren kann Frage auch Blick Entscheidung 1 . Strafsenats 28 . August offen lassen . nachträgliche Anordnung Sicherungsverwahrung § Abs. Abs. StGB liegen Verfahren gesetzlichen Voraussetzungen . kann dahingestellt bleiben überhaupt ja Voraussetzungen Auslegung Gesetzen gesetzgeberischer Wille Berücksichtigung finden kann Gesetzeswortlaut Niederschlag gefunden hat . Jedenfalls trägt angeführte Stelle Gesetzesmaterialien Ansicht Senats zugeschriebene Deutung ; ist vielmehr unklar ihrerseits auslegungsbedürftig . dort nämlich heißt Fällen Erledigung Maßregel noch parallel verhängte Freiheitsstrafe vollstrecken ist zunächst Bedürfnis nachträgliche Anordnung Sicherungsverwahrung § Abs. StGB neu ergibt lässt Formulierung zwanglos Deutung Bedürfnis jedenfalls später nämlich Ende Strafvollzugs Bestimmung besteht . Auch anschließende Satz ggf. Ende Vollzugs Freiheitsstrafe nachträgliche Anordnung Sicherungsverwahrung § Abs. StGB neu Betracht komme zwingt Deutung allein § Abs. StGB anwendbar Abs. gesperrt sein soll . gewählten Formulierungen lassen vielmehr Auffassung Senats Konkurrenzverhältnis Absätzen § StGB Absatz letztlich offen . lassen besorgen Verfasser Abfassung Blick gehabt hat zwar Einzelfall Voraussetzungen Absatzes gegeben sein können aber enger gefassten Absätze 2 . Bleibt aber bereits Materialien niedergelegte gesetzgeberische Wille unklar so kann Grundlage Korrektur gesehen eindeutigen Gesetzesnorm sein . 1 . Strafsenat erwogene Ausnahme sehr kurze Reststrafen würde klaren Grenzziehung großer Rechtsunsicherheit außerordentlich sensiblen Rechtskreis führen . wäre nur obergerichtlich eindeutig bestimmte Festlegung überschreitende Reststrafe beispielsweise gar Monate vermeiden . überschritte Bundesgerichtshof jedoch Auffassung Senats Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung . Auffassung 1 . Strafsenats spricht Übrigen auch systematische Auslegung § Abs. StGB . Wortlaut erfasst Bestimmung auch Fälle Unterbringung psychiatrischen Krankenhaus Zustand beruhte Schuldfähigkeit lediglich erheblich verminderte § StGB . § StGB nur Milderung Strafe vorsieht wird Fällen Maßregel § StGB regelmäßig auch Freiheitsstrafe verhängt . Maßregel wird Regel Strafe vollzogen § Abs. StGB . Vollzug Maßregel wird dann Strafe teilweise nämlich lediglich bis zu Dritteln angerechnet § Abs. StGB . Fällen Unterbringung § § StGB ist Regel Strafrest vorhanden gefährlichen Tätern Hinblick dann regelmäßig negative Kriminalprognose auch verbüßen ist . Herausnahme Fälle würde § Abs. StGB unwesentlichen Teil Anwendungsbereichs verlieren . 1 . Strafsenat vorgenommene Einschränkung Anwendungsbereichs § Abs. StGB führt auch Wertungswidersprüchen . führt Ergebnis Fällen Täter Anlasstat Schuld Anordnung Maßregel Freiheitsstrafe 1 . Strafsenat jedenfalls offen gelassen hat geringer Schuld Verhängung kurzen Freiheitsstrafe gehandelt hat Sicherungsverwahrung § Abs. StGB nachträglich angeordnet werden könnte nachträgliche Unterbringung Täters Tat große Schuld geladen hat hohe Freiheitsstrafe verhängt worden ist nur engeren Voraussetzungen § Abs. StGB Betracht käme . Frage § Abs. StGB aber § StGB anwendbar ist könnte Zugrundelegung Auffassung 1 . Strafsenats bloßen Zufälligkeiten Vollstreckungsverfahrens abhängen . So können etwa Änderungen Vollstreckungsreihenfolge § Abs. StGB führen Verhängung Freiheitsstrafe Zeitpunkt Erledigungserklärung Freiheitsstrafe nur noch geringer Strafrest vollstrecken ist . Ähnliches gilt Fall freiheitsentziehende Maßnahmen so weit erkannte Freiheitsstrafe anzurechnen sind § StGB nur geringer Strafrest verbleibt . Anwendbarkeit § Abs. StGB Fällen Erledigungserklärung noch Freiheitsstrafe vollstrecken ist führt schließlich auch sachlich gerechtfertigten Ergebnissen . Gesetz sieht Frist Entscheidung § Abs. StGB treffen ist . Bestimmung § S. Staatsanwaltschaft Antrag nachträgliche Anordnung Sicherungsverwahrung spätestens Monate Ende stellen soll betrifft nur Fälle § Abs. StGB . Entscheidung § Abs. StGB kann sollte Interesse sachgerechten Ermessensentscheidung auch erst Ablauf Umständen längeren Strafvollzugs Berücksichtigung weiteren Entwicklung Verurteilten Vollzug erfolgen . Zwar sind Anforderungen Unterbringungsanordnung § Abs. StGB geringer § Abs. StGB insbesondere bedarf § Abs. StGB anders Absätze neuen Tatsachen . auch Gesichtspunkt rechtfertigt Annahme Sperrwirkung § Abs. StGB . 1 . Strafsenat Entscheidung 28 . August Zusammenhang . Recht ausgeführt hat haben Bestimmungen § Abs. StGB § Abs. StGB unterschiedliche Regelungsinhalte : Fällen § StGB Erkenntnisverfahren angeordnete freiheitsentziehende Maßregel unbestimmter Dauer nachträglich hinzugefügt wird geht § Abs. StGB Kern hochgefährlichen Täter bereits angeordnete dann aber erledigte freiheitsentziehende Maßregel unbestimmter Dauer § StGB andere freiheitsentziehende Maßregel unbestimmter Dauer ersetzen . schutzwürdiges Vertrauen Verurteilten bestimmten Zeitspanne Freiheit gelangen wird Anwendungsbereich § Abs. StGB jedenfalls geringerem Maße Fällen Abs. StGB tangiert . Kuckein