BESCHLUSS 4 . September Strafsache Vergewaltigung u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 4 . September einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 24 . März wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung durchgreifenden Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Zwar ist Erwägung Landgerichts " besondere Umstände " Sinne § Abs. StGB lägen Angeklagte besonderes Bemühen Schadenswiedergutmachung gezeigt habe rechtsbedenkenfrei vgl. . Senat schließt jedoch Hinblick rechtsfehlerfrei festgestellte einschlägige Vortat Strafkammer Vollstreckung Strafe Bewährung ausgesetzt hätte beanstandenden Gesichtspunkt Überlegungen einbezogen hätte . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Kuckein Sost-Scheible Roggenbuck