NAMEN 12 . Dezember Strafsache Totschlags 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 12 . Dezember teilgenommen haben : Vorsitzende Richterin Bundesgerichtshof Dr. Richter Bundesgerichtshof Dr. Richterin Bundesgerichtshof Richter Bundesgerichtshof Dr. beisitzende Richter Bundesanwalt Staatsanwalt Verhandlung Verkündung Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verteidiger Rechtsanwalt Vertreter Nebenklägers Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : 1 . Revision Nebenklägers wird Urteil 4 . März Feststellungen aufgehoben ; jedoch werden Feststellungen Tötungsgeschehen UA Zeile Gegen " Zeile " . " aufrechterhalten . 2 . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels Schwurgericht zuständige Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Totschlags Freiheitsstrafe Jahren verurteilt . Ferner hat Unterbringung Entziehungsanstalt angeordnet bestimmt Jahre verhängten Freiheitsstrafe vorweg vollstrecken sind . Revision Verletzung materiellen Rechts rügt erstrebt Nebenkläger Verurteilung Angeklagten Unterlassen verwirklichten Verdeckungsmordes . zulässige Rechtsmittel führt Aufhebung Urteils Zurückverweisung Sache Vorinstanz . II . Feststellungen mißhandelte Angeklagte bedingtem Tötungsvorsatz Tatzeit Jahre alte Hausgemeinschaft lebende Tochter damaligen Lebensgefährtin jetzigen Ehefrau derart massiver Weise Kind später verstarb . erkannt hatte schwer verletzte Kind alsbaldige ärztliche Hilfe sterben würde unterließ Rettungsbemühungen . Angst erneuter Inhaftierung hielt Angeklagte auch Ehefrau sofortige Rettungsmaßnahmen einzuleiten . überredete vielmehr erfundene Tatversion Tat unbekannte Eindringlinge Abwesenheit verübt worden sei bestätigen . erfundene Alibigeschehen nur weiterem Zeitablauf plausibel erscheinen konnte sahen Angeklagte Ehefrau auch Folge Rettung herbeizurufen . Erst etwa Stunden Tat wurde Rettungsdienst verständigt . Opfer unverzüglicher Verständigung Notarztes hätte gerettet werden können kann Feststellungen entnommen werden . . Landgericht hat Verhalten Angeklagten ersten Abschnitt Totschlag § StGB bewertet . läßt gesehen Rechtsfehler Gunsten noch Nachteil § erkennen . Verdeckungsmord Unterlassen hat Begründung verneint Angeklagten anderenfalls Vorwurf gemacht würde gemäß § StGB strafbefreiend Vortat treten sein . Angeklagte Kindesmutter eingewirkt habe sofortigen Rettungsmaßnahmen abzuhalten stelle Verhalten zwar Anstiftungshandlung . sei jedoch strafbar Angeklagte eigenen Angaben Ehefrau Alibiversion diktiert habe Tatherrschaft gehabt habe . Ausführungen halten teilweise revisionsrechtlicher Nachprüfung stand . 1 . Ergebnis Recht hat Landgericht allerdings Strafbarkeit Angeklagten Verdeckungsmordes verneint . Zwar kann Tatbestand Verdeckungsmordes auch Unterlassen verwirklicht werden vgl. . . Mordmerkmal Verdeckungsabsicht setzt jedoch gemäß § Abs. StGB Täter Tötungshandlung vornimmt Falle Unterlassens Abwendung Todeseintritts gebotene Handlung unterläßt andere Straftat verdecken . steht Annahme Verdeckungsmordes bereits schon verdeckende Vortat körperliche Unversehrtheit Opfers richtet unmittelbaren Anschluß Tötung Verdeckung vorausgegangenen Geschehens übergeht BGHSt ; NStZ-RR ; NStZ 498 ; . Handelt Täter jedoch Anfang sei auch nur bedingtem Tötungsvorsatz so liegt auch dann verdekkende Vortat Sinne § Abs. StGB Zuge Tatausführung Tötung zusätzlich auch herbeiführen will vorherigen Tathandlungen verdecken . Allein Hinzutreten Verdekkungsabsicht weiteres Tötungsmotiv macht begangenen akte anderen Tat . . vgl. NStZ ; 253 ; Senatsurteil 10 . Oktober . Grundsätzen wäre Strafbarkeit Angeklagten Unterlassen verwirklichten Verdeckungsmordes schon gegeben rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen Tatopfer bereits vorausgegangenen Handlungsabschnitt bedingtem Tötungsvorsatz mißhandelt hat . Allerdings ist Rechtsprechung Rechtslage anders beurteilen zunächst erfolglosen Tötungshandlung erneuten Verdeckungsabsicht vorgenommenen zweiten Tötungshandlung deutliche zeitliche Zäsur liegt . Faßt Täter dann Entschluß zumindest Sicht zunächst überlebende Opfer nunmehr auch töten Aufdeckung versuchten Tötungsdelikts verhindern wird Mordmerkmal Verdekkungsabsicht erfüllt angesehen Tötungshandlung zunächst abgeschlossene mithin andere Tat bezieht vgl. StGB Abs. Verdeckung ; ; NStZ . Gegenstand Rechtsprechung waren jedoch ausschließlich Fälle nachfolgende Tötungsgeschehen positives Tun verwirklicht worden war . Strafbarkeit Verdeckungsmordes auch Unterlassen Betracht kommt Täter vorausgegangenen Handlungsteil bereits bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hat ist indes ersichtlich höchstrichterlich entschieden . 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat allerdings Fall Täter ausschließbar Opfer bereits ersten Handlungsteil bedingtem Tötungsvorsatz mißhandelt hatte anschließend hilfloser Lage zurückließ Strafbarkeit Aussetzung § Abs. . Alt . . Vorliegens Garantenstellung verneint begründet Täter vorsätzlich bedingt vorsätzlich Erfolg anstrebt billigend Kauf nimmt zugleich verpflichtet sei abzuwenden . vorsätzlichen Angriff menschliches Leben könne Täter später besseren besinne erfolgreich Hilfe leiste zwar zurücktreten insoweit Strafbefreiung erlangen ; rechtliche Verpflichtung Hilfeleistung bestehe jedoch StGB § Konkurrenzen NStZ-RR . Übertragen vorliegenden Fall würde bedeuten bereits Fehlens Garantenstellung Strafbarkeit Angeklagten Verdeckungsmordes Betracht käme . wird Teilen Schrifttums Garantenstellung auch dann bejaht Täter Gefahr Abwendung geht zuvor selbst vorsätzlich pflichtwidrig herbeigeführt hat vgl. ausführlich Stein . . Insoweit wird jedoch überwiegend Auffassung vertreten anschließende Unterlassenstat vorsätzlichen Begehungstat Wege Gesetzeskonkurrenz zurücktritt Stein aaO S. m.w . ; vgl. auch StGB 26 . Aufl . Vorbem . . Rdn . . Frage Täter vorsätzlich begangenen zunächst erfolglosen Tötungshandlung anschließend Garant verpflichtet sein kann Erfolgseintritt abzuwenden bedarf jedoch hier allein maßgebliche Frage Verdeckungsmord Unterlassen vorliegt -9- scheidung Fällen bloßer Untätigkeit jedenfalls Mordmerkmal Verdeckungsabsicht erforderlichen anderen Straftat fehlt . lediglich unterläßt vorausgegangenes positives Tun Gang gesetzte Kausalkette unterbrechen begeht andere Straftat Sinne § Abs. StGB verfolgt lediglich ursprüngliches Ziel weiter . Ebensowenig Fällen weiteren Tötungshandlung kann hier allein Hinzutreten weiteren Motivs Verdeckungsabsicht übrigen einheitliches Geschehen Taten aufspalten . kann anders aktivem Tun Unterschied machen Tötungshandlung Erkennen Erforderlichkeit Hilfeleistung Entschluß Verdeckung Tat Täterschaft Maßnahmen Erfolgsabwendung unternehmen zeitliche Zäsur liegt . Täter hier nur untätig bleibt führt auch Vorliegen zeitlichen Zäsur lediglich ursprünglich gewollte Tat neue Kausalkette Gang setzen Annahme anderen Straftat Sinne § Abs. StGB rechtfertigen könnte . unterläßt vielmehr nur Landgericht zutreffend hingewiesen hat vorausgegangenen versuchten Tötungsdelikt zurückzutreten . vermag jedoch schon Strafbarkeit Verdeckungsmordes begründen . 2 . Bestand kann jedoch Urteil haben Landgericht Strafbarkeit Angeklagten Anstiftung Mord versuchten Mord Unterlassen verneint hat . Grundlage bisherigen Feststellungen hat Angeklagte damalige Lebensgefährtin jetzige Ehefrau leiblicher offensichtlich personensorgeberechtigter Elternteil Opfers Garantenstellung innehatte veranlaßt Verdeckung Tat anderen vgl. BGHSt nämlich genen Täterschaft sofortigen Benachrichtigung Rettungsdienstes abzusehen . hat je Leben Opfers unverzügliche Einleitung Rettungsmaßnahmen hätte gerettet werden können anderen vorsätzlich Mord versuchten Mord Sinne § StGB bestimmt . Angeklagte Ehefrau Alibiversion diktiert hat Tatherrschaft gehabt habe ändert Auffassung Landgerichts . Mittel Anstiftende bedient ist gleichgültig ; taugliches Anstiftungsmittel kann etwa auch Drohung sein vgl. Tröndle/Fischer StGB . Aufl . § Rdn . . 3 . rechtfehlerhafte Verneinung Strafbarkeit Angeklagten Anstiftung Mord versuchten Mord zwingt auch Aufhebung gesehen rechtsfehlerfreien Verurteilung Totschlags Grundlage getroffenen Feststellungen Betracht kommt Delikte Tat Sinne natürlichen Handlungseinheit bilden vgl. Kuckein KK . Aufl . § . Tötungsgeschehen zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen können jedoch bestehen bleiben . weitere Verfahren bemerkt Senat : Verurteilung Angeklagten Tateinheit Tötungsdelikt stehenden Straftat § StGB liegt hier gegeben Sachverhaltsgestaltung eher . Anordnung Vorwegvollzuges Freiheitsstrafe Unterbringung Entziehungsanstalt verweist Senat Ausführungen Generalbundesanwalts Antragsschrift rechtswirksam zurückgenommenen Revision Angeklagten .      ! # " Kuckein Nachschlagewerk : ja BGHSt : Veröffentlichung : ja StGB § Abs. Abs. Hat Täter Tatopfer bedingtem Tötungsvorsatz mißhandelt unterläßt anschließend Verdeckung Geschehens Maßnahmen Rettung zunächst überlebenden Opfers einzuleiten so ist Strafbarkeit Verdeckungsmordes Unterlassen auch dann gegeben Unterlassensteil zeitliche Zäsur liegt . Urteil 12 . Dezember