BESCHLUSS 10 . April Strafsache schweren sexuellen Missbrauchs Kindern u.a. hier : Anhörungsrüge 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 10 . April gemäß § 356a beschlossen : Anhörungsrüge Angeklagten 14 . März Senatsbeschluss 28 . Februar wird Kosten zurückgewiesen . Gründe : Senat hat Beschluss 28 . Februar Revision Angeklagten Urteil Landgerichts Kaiserslautern 14 November unbegründet verworfen . hiergegen erhobene Anhörungsrüge Angeklagten hat Erfolg . Senat hat Revisionsentscheidung Verfahrensstoff noch Tatsachen Beweisergebnisse verwertet Angeklagte zuvor gehört worden ist . Auch wurde berücksichtigendes Vorbringen übergangen noch sonstiger Weise Anspruch Angeklagten rechtliches Gehör verletzt . Senat hat Entscheidung vielmehr Revisionsvorbringen Angeklagten vollem Umfang bedacht gewürdigt aber durchgreifend erachtet . Senat lagen Prüfung insbesondere auch materiell-rechtlichen Einzelbeanstandungen Schriftsatz 6 . August . Ohnehin war Senat jedoch Entscheidung Revision Angeklagten schon zuvor allgemein erhobenen Sachrüge gehalten umfassende sachlich-rechtliche Prüfung Urteils vorzunehmen . Umstand Senat Verwerfung Revision ausführlich begründet hat kann Verstoß Grundsatz Gewährung rechtlichen Gehörs geschlossen werden . Abs. sieht Begründung Revision verwerfenden Beschlusses . Verfahrensgang ergeben Zurückweisung maßgeblichen Gründe ausreichender Klarheit Entscheidungsgründen angefochtenen Urteils Inhalt Antragsschrift Generalbundesanwalts vgl. Beschluss 30 . Januar ; verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit KK-Kuckein 6 . Aufl . . . weitere Begründungspflicht letztinstanzliche ordentlichen Rechtsmitteln mehr anfechtbare Entscheidungen besteht vgl. BVerfG 136 ; . Kostenentscheidung folgt entsprechenden Anwendung § Abs. vgl. Beschluss 6 November . Roggenbuck Bender