NAMEN Urteil 23 . August Strafsache gefährlicher Körperverletzung 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 23 . teilgenommen haben : Vorsitzende Richterin Bundesgerichtshof Dr. Richter Bundesgerichtshof Prof. Dr. Dr. Richterin Bundesgerichtshof Sost-Scheible beisitzende Richter Staatsanwältin Vertreterin Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verteidiger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : 1 . Revisionen Angeklagten Staatsanwaltschaft Urteil Landgerichts 10 November werden verworfen . 2 . Angeklagte trägt Kosten Rechtsmittels . Staatskasse hat Kosten Revision Staatsanwaltschaft Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten gefährlicher Körperverletzung Freiheitsstrafe Jahren Bewährung verurteilt . Urteil wenden Angeklagte Staatsanwaltschaft Revisionen Verletzung sachlichen Rechts rügen . Angeklagte Rechtsmittel wirksam Versagung Strafaussetzung beschränkt hat erstrebt Staatsanwaltschaft Rechtsmittel Verurteilung Angeklagten versuchten Tötungsdelikts . Rechtsmittel erweisen unbegründet . Landgericht hat festgestellt : Opfer Tat ist Ehefrau Angeklagten . geschlossene Ehe war Anfang belastet Angeklagte wohl geboren aufgewachsen war traditionellen patriarchalischen Weltbild Heimat verhaftet war Ehe Freiheiten herausnahm Ehefrau zugestand . Auch wurde mehrfach tätlich sodass schließlich Jahr Kindern vorübergehend Frauenhaus flüchtete . frühen Morgen Tattages kam wiederum heftigen verbalen Auseinandersetzung . Angst Angeklagte könne wiederum tätlich werden suchte Nachbarhaus lebenden Bruder Angeklagten Ehefrau Geschädigte aufnahmen . Angeklagte folgte wütend wurde jedoch Bruder zunächst Haus gelassen . Wut entfernte Angeklagte kurzzeitig kehrte jedoch alsbald einseitig geschliffenen Küchenmesser ca. langen Klinge . Ausruf werde umbringen eilte aufgebrachte Angeklagte unmittelbar Ehefrau Keller Hauses befindlichen Küche befand versuchte Messer einzustechen . gelang jedoch Bruder sofort einschritt Arm ergriff festhielt so zumindest erhebliche Verletzungen Geschädigten verhinderte . Angeklagte Messer weiter fest umklammert hielt mehrfach Stichbewegungen Richtung Ehefrau ausführte rief lass bring " . Versuchen einzustechen wurde Geschädigte einmal Messer getroffen allerdings lediglich streifigen Verletzung Form leichten Ritzung Rötung Haut Bereich rechten Hüfte führte . Geschädigte war sogleich Angeklagten Messer zukommen sah Platz aufgesprungen vermochte weitere Verletzungen erlitten haben flüchten . Erst gelungen war gelang Bruder Angeklagten veranlassen Messer loszulassen . Auffassung Schwurgerichtskammer handelte Angeklagte mindestens Vorstellung Ehefrau Zorn Messer erheblich verletzen . spreche zwar überwiegende Wahrscheinlichkeit " zumindest bedingten Tötungsvorsatz . sichere Überzeugung vermochte Schwurgerichtskammer indes verschaffen . Landgericht hat Angeklagten " nur " gefährlichen Körperverletzung Tatalternative § Abs. Nr. StGB Körperverletzung Waffe anderen gefährlichen Werkzeugs schuldig befunden . II . Revision Staatsanwaltschaft Staatsanwaltschaft beanstandet Landgericht Vorliegen zumindest bedingten Tötungsvorsatzes Angeklagten verneint hat . Beschwerdeführerin ist Auffassung Schwurgerichtskammer habe Anforderungen tatrichterliche Überzeugung subjektiven Tatseite überspannt . Angriff Beweiswürdigung angefochtenen Urteils bleibt Revision indes Ergebnis Erfolg versagt . Rüge Landgericht habe Unrecht Voraussetzungen zumindest bedingten Tötungsvorsatzes verneint habe hinreichend widerspruchsfrei Vorsatz sprechenden Beweisanzeichen hinreichend auseinandergesetzt überspannte Anforderungen Überzeugungsbildung Schuld Angeklagten gestellt ist unbegründet . Beweiswürdigung ist Sache Tatrichters ; Revisionsgericht kann nur eingreifen rechtsfehlerhaft ist insbesondere Widersprüche erhebliche Lücken aufweist Denkgesetzen vereinbar ist . Fehler liegen schon Schlussfolgerungen Tatrichter hier Gunsten Angeklagten gezogen hat zwingend sind Würdigung Beweisergebnisses auch anderen Ergebnis hätte führen können . Insbesondere ist Auffassung Beschwerdeführerin widersprüchlich Landgericht zumindest bedingten Tötungsvorsatz festzustellen vermochte direkten Vorsatz Angeklagten Ehefrau erheblich verletzen ausgegangen ist . Bundesgerichtshof ständiger Rechtsprechung wiederholt hohen Hemmschwelle Tötung Menschen sind Annahmen Weiteres miteinander vereinbar . ergibt auch Angeklagte Feststellungen unmittelbarem Zusammenhang Tatgeschehen gedroht hat Ehefrau umzubringen vgl. Senat 25 . September . Wucht Richtung Angeklagten geführten Stichbewegungen unsicheren Tatsachengrundlage letztlich nur geringfügigen Verletzungen lässt Vorgehen Angeklagten Indizwirkung Tötungsvorsatz Weiteres herleiten . . Revision Angeklagten Angriffe Beschwerdeführers Versagung Strafaussetzung Bewährung angefochtenen Urteil erweisen unbegründet . Landgericht hat Angeklagten bereits positive Sozialprognose § Abs. StGB stellen vermocht Übrigen auch besonderen Umstände gesehen Strafaussetzung rechtfertigen vermögen § Abs. StGB . erster Linie Tatrichter obliegende Bewertung Revisionsgericht nur begrenzt überprüft werden kann vgl. Lackner/Kühl StGB 26 . Aufl . § Rdn . m . weist Rechtsfehler . Insbesondere stellt Auffassung Revision Widerspruch Landgericht Angeklagten Erstverbüßer Rahmen Strafzumessung zwar Haftempfindlichkeit zugute gehalten hat ausgegangen ist erlittene Untersuchungshaft beeindruckt ist gleichwohl namentlich Berücksichtigung impulsiv aggressiven Persönlichkeit auch länger zurückliegenden einschlägigen Vorverurteilung Erwartung gewinnen konnte Angeklagte Einwirkung Strafvollzugs erneut straffällig wird . Kuckein Sost-Scheible