BESCHLUSS 9 . August Strafsache schwerer räuberischer Erpressung 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 9 . August gemäß § § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil 16 . Februar Angeklagten betrifft aufgehoben Entscheidung Vollstreckungsreihenfolge gemäß § Abs. StGB . unterblieben ist . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 3 . weiter gehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten schweren räuberischen Erpressung schuldig befunden Freiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Ferner hat Unterbringung Angeklagten Entziehungsanstalt angeordnet . Urteil wendet Angeklagte Revision allgemein Verletzung sachlichen Rechts rügt . Überprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung hat Strafausspruch Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben § Abs. . Auch Maßregelausspruch hält rechtlichen Nachprüfung stand . Zwar könnte Formulierung angefochtenen Urteil " Erfolg Unterbringung sei ausgeschlossen " hindeuten Landgericht Entscheidung Bundesverfassungsgerichts unzutreffenden Maßstab angelegt verkannt hat Anordnung hinreichend konkrete Erfolgsaussicht voraussetzt nunmehr auch § Abs. Satz StGB . Gesetzes Sicherung Unterbringung psychiatrischen Krankenhaus Entziehungsanstalt 16 Juli bestimmt . gefährdet hier Maßregelausspruch . gehörten Sachverständigen herausgestellten " positive(n Prädiktoren " UA . Angeklagten negativen Folgen Drogensucht bewusst sind auch bereits Freiheit Entwöhnungsversuch gewagt hat ersichtlich bislang Sucht noch behandelt worden ist rechtfertigen Weiteres Annahme Angeklagten hinreichend konkrete Aussicht Behandlungserfolges besteht vgl. Beschlüsse 30 Juli 1 . August . Sache ist indes Landgericht zurückzuverweisen Abs. Satz StGB . vorgenannten Gesetzes 16 Juli Gericht Anordnung Unterbringung Entziehungsanstalt zeitigen Freiheitsstrafe über Jahren bestimmen soll Teil Strafe Maßregel vollziehen ist . Entscheidung Änderung gesetzlichen Vollstreckungsreihenfolge gemäß § Abs. StGB bisheriger Fassung war Strafkammer veranlasst . Senat hat jedoch gemäß § 20 Juli Kraft getretene neue Regelung Entscheidung Grunde zulegen . führt Aufhebung Zurückverweisung Sache Landgericht nunmehr legenheit haben muss ausdrückliche Entscheidung Vollstreckungsreihenfolge treffen . Angeklagte ist nachträgliche Entscheidung Umständen beschwert . Zusammenhang gleichzeitig erfolgten Änderung § Abs. Satz StGB Artikel Nr. . Gesetzes ist gewährleistet auch Vorwegvollzug Teils Freiheitsstrafe Aussetzung Strafrestes Verbüßung Hälfte möglich ist . ist § Abs. Satz StGB . Berechnung vorweg vollziehenden Teils Strafe Bedacht nehmen vgl. BTDrucks . S. . Übrigen hat Gesetzgeber Vorschrift § Abs. Satz StGB . " Soll-Vorschrift ausgestaltet Gericht Einzelfall namentlich aktuell dringender Therapiebedürftigkeit Betreffenden Möglichkeit eröffnen Vorwegvollzug § Abs. StGB belassen vgl. BTDrucks . aaO . Schließlich wird Gericht ermöglicht Entscheidung berücksichtigen Neuregelung gesetzgeberischen Willen Verlängerung Gesamtdauer Freiheitsentzuges führen darf Gericht Verlängerung Einzelfall befürchten wäre Rahmen eingeräumten Ermessens Umkehr Vollstreckungsreihenfolge verzichten haben wird . Artikel Nummer Buchst . S. elektronischen VorabFassung . Kuckein RiBGH Dr. ist gehindert unterschreiben Sost-Scheible