BESCHLUSS 27 . September Strafsache ECLI : : BGH:2018:270918B4STR270.18.0 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 27 . September gemäß § Abs. § Abs. § Abs. analog beschlossen : 1 . Revision Angeklagten Urteil 5 . März wird Verfahren eingestellt Angeklagte Fall . Urteilsgründe verurteilt worden ist ; Umfang Einstellung fallen Kosten Verfahrens notwendigen Auslagen Angeklagten Staatskasse Last ; vorbezeichnete Urteil geändert Angeklagte Diebstahls Fällen Fällen verurteilt ist Einziehung Wertersatz Höhe Euro angeordnet wird ; Höhe Euro Gesamtschuldner ; weiter gehende Anordnung entfällt . 2 . weiter gehende Revision wird verworfen . 3 . Beschwerdeführer hat verbleibenden Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Diebstahls Fällen Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . hat Einziehung Wertersatz Höhe Euro zusätzlich Höhe Euro Gesamtschuldner angeordnet . hiergegen eingelegte Revision führt Beschlussformel ersichtlichen Teileinstellung Verfahrens Änderung Verfallsentscheidung . Übrigen ist unbegründet Sinne Abs. . 1 . Senat stellt Verfahren Antrag Generalbundesanwalts § Abs. Angeklagte Fall . Urteilsgründe Computerbetrugs verurteilt worden ist . entfällt Tat verhängte Einzelstrafe Monaten Freiheitsstrafe . 2 . Teileinstellung Verfahrens zieht Änderung Schuldspruchs . Gesamtstrafe kann gleichwohl bestehen bleiben . Senat vermag auszuschließen Strafkammer Rücksicht verbleibenden Einzelstrafen einmal Jahr Monaten Freiheitsstrafe dreimal Jahr Freiheitsstrafe fünfmal Monaten Freiheitsstrafe noch mildere Gesamtstrafe erkannt hätte . 3 . Entscheidung Einziehung Wertersatz war entsprechender Anwendung § Abs. Beschlussformel ersichtlich abzuändern . Höhe Teilbetrages Euro lassen Urteilsgründe erkennen Taten Angeklagte Gegenstände Wertes erlangt haben könnte . war eingestellten Fall . Urteilsgründe Mitangeklagten erbeutete summe Höhe Euro abzusetzen Strafkammer Angeklagten ausreichenden Beleg Gesamtschuldner zugerechnet hat . 4 . Generalbundesanwalt beantragt hat festgestellte gesamtschuldnerische Haftung Angeklagten zusammen Mitangeklagten weiter reduzieren Fall . Urteilsgründe wahrsam Mitangeklagten Angeklagten erzielten Beute Höhe Euro Feststellungen belegt werde weiteren Betrag Höhe Euro gleichfalls Beleg fehle war nachzukommen . unberechtigten Feststellung gesamtschuldnerischen Mithaftung Mitangeklagten handelt Bezug Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler . Grund war letztlich auch Generalbundesanwalt insoweit beantragte Revisionserstreckung revidierenden Mitangeklagten Raum Satz . Senat ist gehindert Beschluss gemäß § Abs. entscheiden Generalbundesanwalt Übrigen Verwerfungsantrag gestellt hat beantragte weitere Reduktion gesamtschuldnerischen Haftung Lasten Angeklagten auswirken würde . handelt somit Beschlussentscheidung Ungunsten revidierenden Angeklagten Gunsten gestellten Antrag Staatsanwaltschaft vgl. Beschluss 6 . August NStZ ; siehe auch Beschluss 7 . April . antragswidrig unterbliebene Erstreckung steht Beschlussentscheidung ebenfalls vgl. Beschluss 17 November NStZ ; Schmitt 61 . Aufl . . . Sost-Scheible Roggenbuck Quentin Franke Feilcke