BESCHLUSS 22 Juli Strafsache 1 . 2 . 3 . schwerer räuberischer Erpressung 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführer 22 Juli einstimmig beschlossen : Revisionen Angeklagten Urteil Landgerichts 30 . Dezember werden unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigungen Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Revision Angeklagten . bemerkt Senat : Landgericht hat Gesamtstrafenbildung Bewährung ausgesetzte zweijährige Freiheitsstrafe Urteil 3 . Juni Betracht gelassen . Verurteilung 3 . Juni zugrundeliegende Tat hatte Angeklagte 5 . Januar begangen mithin Verurteilung Strafbefehl Amtsgerichts Gießen 28 . Mai Geldstrafe Tagessätzen . Landgericht hat Nichteinbeziehung zweijährigen Freiheitsstrafe begründet Verfahren " Bildung nachträglichen Gesamtstrafe Strafbefehl Amtsgerichts Gießen 28 . 5 . abgesehen " worden sei S. . hat Landgericht zwar verkannt hier Zäsurwirkung Strafbefehl Sinne § Abs. StGB " früheren Verurteilung " ausging Zäsurwirkung Strafbefehls etwa entfallen ist weiteren Verfahren Möglichkeit § Abs. Satz StGB Gebrauch gemacht wurde . . ; vgl. BGHSt 194 ; StGB § Abs. Satz Zäsurwirkung . Gesamtstrafenbildung Fall . 1 . Urteilsgründe Tatzeit : Mitte Juni mithin zäsurbildenden Strafbefehl verhängten Einzelfreiheitsstrafe Einbeziehung Strafe Urteil 3 . Juni kam Betracht . Vielmehr hätte Landgericht Gesamtstrafe Fall . 1 . Urteilsgründe verhängten Strafe Einbeziehung Geldstrafe weiteren Strafbefehl 2 . April bilden müssen Fall . 2 . Urteilsgründe verhängte Freiheitsstrafe Jahren weitere Einzelstrafe getreten wäre . hier gegebenen Umständen ist Angeklagte jedoch beschwert Landgericht einheitliche Gesamtstrafe abgeurteilten Fällen verhängten Einzelstrafen gebildet hat . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Kuckein Sost-Scheible