NAMEN Urteil 17 . August Strafsache Nachschlagwerk : ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja 1 . Änderung Anklageschrift angegebenen Tatzeiten bisher Anklage erfaßte Straftaten Strafverfolgung einbezogen werden sollen ist Zulassung Anklage auch dann zulässig Angaben Anklageschrift Versehen Staatsanwaltschaft gehandelt hat Änderung zustimmt . 2 . Ist angeklagte Tat abgeurteilt worden so unterliegt auch freisprechende Urteil zulässige Revision Staatsanwaltschaft Aufhebung . Landgericht geführte Verfahren ist einzustellen . -2Grundsatz " Vorrangs Freispruchs Einstellung " gilt hier . 3 . Hält Tatrichter rechtsirrig Tat angeklagt sieht Entscheidung Tat so ist Verfahren Umfang weiterhin anhängig ; Entscheidungsbefugnis Revisionsgerichts Sache besteht insoweit . Urteil 17 . August Landgericht sexuellen Mißbrauchs Kindes u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 17 . teilgenommen haben : Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Prof. Dr. Richter Bundesgerichtshof Dr. Richterin Bundesgerichtshof    Richter Bundesgerichtshof Dr. beisitzende Richter Bundesanwalt Vertreter Bundesanwaltschaft Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : Revision Staatsanwaltschaft wird 1 . Urteil Landgerichts 21 . Januar aufgehoben Angeklagte Vorwurf sexuellen Mißbrauchs Kindes Tateinheit sexuellem Mißbrauch Schutzbefohlenen Tatzeitraum Februar freigesprochen worden ist ; insoweit wird Verfahren eingestellt trägt Staatskasse Kosten Verfahrens notwendigen Auslagen Angeklagten ; 2 . vorbezeichnete Urteil Feststellungen aufgehoben Angeklagte Vorwurf Wohnung begangenen sexuellen Mißbrauchs Kindes Tateinheit sexuellem Mißbrauch Schutzbefohlenen freigesprochen worden ist ; insoweit wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch übrigen Kosten andere Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . II . weiter gehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Vorwurf sexuellen Mißbrauchs Kindes Tateinheit sexuellem Mißbrauch Schutzbefohlenen Fällen freigesprochen . Ferner hat angeordnet Angeklagte erlittene Untersuchungshaft entschädigen ist . hiergegen gerichteten Revision Verletzung materiellen Rechts rügt erstrebt Staatsanwaltschaft Aufhebung freisprechenden Urteils . Rechtsmittel Generalbundesanwalt vertreten wird hat teilweise Erfolg ; übrigen ist unbegründet . unverändert zugelassene Anklage 24 . Februar hatte Angeklagten Last gelegt Zeit März Mai Fällen sexuelle Handlungen 27 . Januar geborenen vorgenommen haben . hat Landgericht angefochtenen Entscheidung ausgeführt : " vorbezeichnete Anklageschrift enthält insoweit Fehler hier offensichtlich Zeitraum Mai gemeint sein sollte . ergibt Begleitverfügung Anklageschrift Bl . Akten . beruht Inhalt Anklageschrift Straftaten Nachteil F. betroffen sind mung F. sachbearbeitende Staatsanwältin Bl . . Akten . Zeugenvernehmung hatte bekundet sexuellen Handlungen Angeklagten 2 . Schuljahr Alter Jahren begannen Beginn 5 . Schuljahres andauerten ; Jahreszahlen nannte hierbei . o.g. Begleitverfügung wurde Staatsanwaltschaft Tatzeitraum Mitte 2 . Klasse März Ende 4 . Klasse Mai ausgegangen . Tatsächlich muß dann aber Zeitraum Mai gehandelt haben Zeitpunkt staatsanwaltschaftlichen Vernehmung 6 . Klasse befand Zeugenvernehmung Bl . . Akten Zeitpunkt Vernehmung 6 . Klasse ging war damaligen Zeitpunkt Klassenkameradin . übrigen hat staatsanwaltschaftlichen Vernehmung bekundet Verbringung Jugendnotdienst anschließend -Kinderheim habe sexuellen Handlungen Angeklagten gegeben . Verbringung Kinderheim fand jedoch bereits verschiedenen Aktenvermerken ersichtlich ist auch Zeugin Hauptverhandlung bestätigt wurde September vorher noch maximal Monate Übergangseinrichtung Jugendnotdienstes aufgehalten hat . Anklageschrift angenommenen Tatzeitraum Mai handelt offensichtlich Berechnungsfehler sachbearbeitenden Staatsanwältin Vorsitzenden gleich Beginn Hauptverhandlung hingewiesen wurde . sachbearbeitende Staatsanwältin auch Sitzungsvertreterin Staatsanwaltschaft Hauptverhandlung war hat zugestimmt . " II . Landgericht hat Angeklagten Grundlage Gegenstand Anklage somit ausschließlich Straftaten Nachteil Zeitraum Mai seien tatsächlichen Gründen freigesprochen festgestellt werden könne Zeit sexuellen Übergriffen Angeklagten gekommen sei . hat allerdings Möglichkeit offen gelassen Angeklagte Jahre damaligen Wohnung fach vergangen hat . Aburteilung Straftaten hat jedoch gehindert gesehen ausgeschlossen werden könne erst Mai somit angeklagten Zeitraumes begangen worden seien . hält rechtlicher Nachprüfung stand . Beschwerdeführerin beanstandet Ergebnis Recht Landgericht Anklage umfaßten Taten erschöpfend abgeurteilt hat . 1 . Gegenstand zugelassenen Anklage 24 . Februar sind Mißbrauchstaten begangen Zeitraum Mai . Taten erstreckte gemäß § Kognitionspflicht Landgerichts . Hauptverhandlung vorgenommene Korrektur Tatzeitraumes war rechtlich unzulässig konnte Anklage vorgegebenen Verfahrensgegenstand nachträglich ändern . Zwar wird funktionellen Mängeln Anklageschrift etwa unzureichender Identifizierung Tat(en Behebung Mangels entsprechende Klarstellung noch Hauptverhandlung zulässig erachtet vgl. ; 109 ; Kleinknecht/MeyerGoßner 44 . Aufl . Rdn . m.w . . So liegt Fall hier jedoch . Anklage 24 . Februar Grundzüge Art Weise Tatbegehung bestimmter Tatzeitraum Anzahl Mißbrauchsfälle angegeben werden erfüllt noch Anforderungen Tatkonkretisierung Fällen Vielzahl sexuellen Übergriffen Kind stellen sind vgl. BGHSt m.w . . diente Hinweis Gerichts hier näheren Tatkonkretisierung vielmehr sollte schriftlichen Anklage bezeichnete Tatzeitraum ersetzt werden . Allerdings braucht Veränderung Tatzeitraumes Identität Anklage abgeurteilter Tat aufzuheben vgl. Abs. Satz Tat . setzt aber Anklage beschriebene Tat unabhängig Tatzeit anderen Merkmalen individualisiert ist a.a . . ist hier Fall . Allein Umstand insgesamt angeklagten sexuellen Übergriffe weitere nähere Zuordnung verschiedenen Wohnungen Tatopfer Tatzeitpunkten jeweils lebte stattgefunden haben sollen genügt . Ersichtlich war Landgericht Auffassung Korrektur Anklage wiedergegebenen Begleitverfügung Anklageschrift sonstigen Akteninhalts befugt sein . kann gefolgt werden . Zwar sind Prozeßhandlungen also auch Anklagen auslegungsfähig . Allerdings darf Inhalt bloß völlig Erklärung liegenden Umständen ergeben vgl. 25 . Aufl . Rdn . . So ist zwar zulässig Verdeutlichung ergänzenden -9- rung Anklagesatzes wesentliche Ergebnis Ermittlungen zurückzugreifen . . vgl. BGHSt 227 ; . Rückgriff sonstigen Akteninhalt ist jedoch statthaft vgl. Rieß 24 . Aufl . § Rdn . Ganzen auch Puppe NStZ . . folgt schon Funktion Anklage Strafverfahren . Inhalt bestimmt Eröffnungsbeschluß Grundlage Hauptverhandlung . müssen Verfahrensbeteiligten namentlich Angeklagte Zwecke Verteidigung zweifelsfrei entnehmen können tatsächlicher Grenzen Hauptverhandlung Urteilsfindung § § bewegen haben . hängt auch tatsächlichen Vorgänge Rechtskraft Verurteilung Freispruchs erfaßt werden . Bereits Gesichtspunkte zeigen Auslegung Anklage sonstigen notwendigerweise Unsicherheiten eigentlichen Verfahrensgegenstand führen würde rechtlich zulässig sein kann . gilt erst recht auch Hinblick Regelung § Abs. Korrektur Anklagesatzes hier Landgericht vorgenommen hat . Landgericht war vielmehr verpflichtet Erlaß Eröffnungsbeschlusses Akteninhalts prüfen Angeklagte Anklage bezeichneten Tatzeitraumes Last gelegten Straftaten hinreichend verdächtig ist § . Vorliegen offensichtlichen Berechnungsfehlers hätte Anklage Staatsanwaltschaft Nachbesserung zurückgeben verweigert würde Eröffnung Hauptverfahrens teilweise ablehnen müssen . aufgezeigten Ergebnis ändert auch Urteil mitteilt sachbearbeitende Staatsanwältin auch terin Hauptverhandlung war Änderung Tatzeitraumes zugestimmt hat . Eröffnung Hauptverfahrens kann öffentliche Klage mehr zurückgenommen werden § . verliert Staatsanwaltschaft Dispositionsbefugnis Klage BGHSt . kann auch mehr angeklagte prozessuale Tat auswechseln . Ist Angeklagten Eröffnung gerichtlichen Verfahrens Rahmen Anklage bezeichneten Tat(en strafbares Verhalten nachzuweisen so ist freizusprechen . Erscheint Angeklagte Staatsanwaltschaft anderer Straftaten Sinne § hinreichend verdächtig so wird Staatsanwaltschaft gegebenenfalls Wege Nachtragsanklage § neu anzuklagen haben . 2 . aufgezeigte Rechtsfehler wirkt Bestand angefochtenen Entscheidung folgt : Angeklagte Mißbrauchstaten begangen Anklage 24 . Februar umfaßten Tatzeitraum Februar freigesprochen worden ist mangelt erstinstanzlichen Verfahren Prozeßvoraussetzungen Anklage Eröffnungsbeschlusses . führt insoweit Aufhebung Urteils ; zugleich ist Umfang Landgericht geführte Verfahren einzustellen BGHSt . Allerdings wird oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung Auffassung vertreten Fall nicht-angeklagte Tat befunden werde sei Einstellung Urteilsaufhebung Raum . erfolgreiches Rechtsmittel führe nämlich grundsätzlich Entscheidung hergestellt werde richtiger Sachbehandlung schon Vorinstanz tätig gewesene Richter hätte treffen müssen ; hinausgehende Einstellung Verfahrens scheide weitere Tat Gegenstand Verfahren geworden sei 39 ; 432 ; KG 42 ; OLG 372 ; OLG . ist zwar zutreffend wird aber übersehen auch Landgericht teilweise Anklage geführte Verfahren ordnungsgemäßen Abschluß gebracht werden muß . Anderenfalls könnte sonst Angeklagten günstige Entscheidung erstinstanzlichen Kosten Verfahrens notwendigen Auslagen getroffen werden . Grundsatz " Vorranges Freispruches Verfahrenseinstellung steht Einstellung . Zwar ist Rechtsprechung anerkannt Vorliegen bestimmter Verfahrenshindernisse gebotene Einstellung Verfahrens dann Betracht kommt Hauptverhandlung bereits ergeben hat Angeklagte tatsächlichen rechtlichen Gründen freizusprechen wäre . hat Bundesgerichthof Anschluß Reichsgericht vgl. 53 ; ; anders aber noch erstmals Fehlen erforderlichen Strafantrages so entschieden BGHSt 235 ; Folge Eingreifen Straffreiheitsgesetzes BGHSt Fall Verneinung öffentlichen Interesses Kartellbußgeldverfahren BGHSt so ausgesprochen . jüngeren Entscheidungen ist Gültigkeit Grundsatzes auch Fälle Eintritts Verfolgungsverjährung vgl. BGHSt 219 ; NStZ-RR bejaht worden . bisher entschiedenen Einzelfällen kann jedoch allgemeiner Prozeßvoraussetzungen geltender Grundsatz hergeleitet werden zweifelnd schon . Fall Amnestie liegt Hand Einstellung Spruchreife Sinne Freispruchs letztlich Sinn Zweck Straffreiheitsgesetzes Gegenteil verkehren Angeklagten gedachte Anordnung Ergebnis Ungunsten auswirken würde vgl. BGHSt . Ähnlich verhält auch übrigen bisher entschiedenen Fällen . ist gemeinsam Angeklagte begünstigender gesetzlicher Regelungen Bezug einzelne Straftatbestände weiteren Strafverfolgung ausgenommen wird . gerichtliche Verfahren kann aber übrigen etwa tateinheitlichen Verwirklichung weiterer Delikte gegebenenfalls fortgeführt werden . Hier liegt jedoch anders : Anklage stellt Bestimmungen § § Abs. Abs. zeigen Grundlage unabdingbare Voraussetzung gerichtliche Verfahren insgesamt . wird Verfahren erst Gericht anhängig darf Sachentscheidung zwar rechtlichen Gesichtspunkt ergehen . hierbei Frage " Einstellung Freispruch " geht zeigt schon ausgeführt hier gesamte Anklage eingeleitete Verfahren eingestellt wird nur fehlerhaft Anklage Landgericht durchgeführte Verfahren . Jedenfalls dann hier Anklage völlig fehlt ist somit Freispruch Raum ; Sache Tatgericht anhängig geworden ist kann darf auch Rechtsmittelgericht Sache selbst entscheiden . Urteil unterliegt auch Aufhebung Angeklagte Vorwurf freigesprochen worden ist Juni Wohnung Kind sexuell vergangen haben . Landgericht war Auffassung Angeklagten insoweit Anwendung Grundsatzes dubio freisprechen müssen ausgeschlossen werden könne dort begangenen Taten erst Mai angenommenen Anklagezeitraumes begangen worden seien . Anwendung Zweifelssatzes mußte hier jedoch ausscheiden bereits dargelegt auch Zeitraum Mai einschließlich Mai Anklage mitumfaßt ist . 3 . Urteil hat Bestand Angeklagte angeblich März Mai begangenen Straftaten Wohnung ereignet haben sollen freigesprochen worden ist . soweit hat Nachprüfung Urteils Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler ergeben . Insbesondere genügt Urteil diesbezüglich noch Anforderungen freisprechendes Erkenntnis stellen sind . 4 . möglicherweise Zeitraum Juni Mai begangenen Straftaten hatte Landgericht Sicht konsequent Entscheidung abgesehen Straftaten Zeitraum fallen würden irrigen Meinung " Gegenstand Anklage waren Verfahren auch abgeurteilt werden konnten . Landgericht hat somit nur Angeklagten Last gelegten Taten Tatzeitraum Mai freisprechende Entscheidung gefällt . aber dargelegt Mai nachfolgende Zeitraum ebenfalls Anklage umfaßt wurde ist auch Entscheidung treffen . ist Verfahren Landgericht anhängig geblieben ; insoweit besteht Revisionsgericht Entscheidungsbefugnis vgl. § Prüfung ; Urteil 27 Juli m.w . ; Meyer-Goßner . ist aber geboten noch bisherigen Jugendschutzkammer anhängig gebliebene Verfahren zurückverwiesenen Verfahren entsprechend § hinzuzuverbinden . 5 . Teilaufhebung Urteils wird Entscheidung Entschädigungspflicht erlittene Untersuchungshaft gegenstandslos vgl. Strafrechtsentschädigung Auslagenerstattung . Aufl . Rdn . . Meyer-Goßner Richter Dr. Dr. sind Urlaubs Unterzeichnung verhindert . Meyer-Goßner