BESCHLUSS 24 Juli Strafsache unerlaubten Betäubungsmitteln u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 24 Juli gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Urteil 7 November wird Revision Angeklagten betrifft Aussprüchen Gesamtfreiheitsstrafen aufgehoben . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels betrifft andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 3 . weiter gehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten schuldig gesprochen " Freiheitsberaubung Fällen Fall gefährlicher Körperverletzung anderen Fall Nötigung Körperverletzung Fällen Körperverletzung tateinheitlichen Fällen gefährlichen Körperverletzung Nötigung versuchter Nötigung unerlaubten Betäubungsmitteln unerlaubtem Erwerb Betäubungsmitteln Fällen unerlaubten Besitzes Betäubungsmitteln unerlaubter Abgabe Betäubungsmitteln " . hat Angeklagten Einbeziehung Freiheitsstrafe Urteil Amtsgerichts 13 . Oktober Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten weiteren Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt Verfall Wertersatz Höhe Euro angeordnet . Ferner hat Angeklagten Fahrerlaubnis entzogen Führerschein eingezogen Sperrfrist Jahren Neuerteilung Fahrerlaubnis festgesetzt . Revision rügt Angeklagte Verletzung formellen sachlichen Rechts . Rechtsmittel hat Sachrüge Aussprüchen Gesamtfreiheitsstrafen Erfolg ; Übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . 1 . Aussprüche Gesamtfreiheitsstrafen haben Bestand besorgen ist Landgericht Möglichkeit hohen Gesamtstrafübels bedacht hat . Nötigt hier Zäsurwirkung einzubeziehenden Verurteilung Bildung Gesamtstrafen muss Gericht möglicherweise Angeklagten ergebenden Nachteil Folge hohen Gesamtstrafübels ausgleichen . muss also darlegen Sachlage bewusst gewesen ist erkennen lassen Gesamtmaß Strafen schuldangemessen gehalten hat vgl. BGHSt ; Beschluss 8 . Februar m.w . . wird angefochtene Urteil gerecht . Landgericht hat Bemessung verhängten Gesamtfreiheitsstrafen lediglich ausgeführt Berücksichtigung Bemessung verhängten Einzelfreiheitsstrafen angeführten Umstände seien Gesamtfreiheitsstrafen notwendig Angeklagten " nochmals eindringlich Ausmaß Fehlverhaltens Augen führen so anzuhalten Zukunft weiteren Straftaten mehr begehen " . hat aber Gesamthöhe ausgesprochenen Freiheitsentzugs immerhin Jahren Monaten kennbar Schuldangemessenheit geprüft noch Ergebnis Überprüfung Revisionsgericht nachvollziehbar dargelegt . Senat kann ausschließen Bemessung Gesamtstrafen Mangel beruht . Gesamtstrafenbildung Grunde liegenden Feststellungen können bestehen bleiben ; ergänzende Feststellungen Widerspruch stehen sind zulässig . neue Hauptverhandlung weist Senat dann hier Gesamtfreiheitsstrafen verhängen sind Urteilsformel so fassen ist erkennen lässt Taten jeweilige Gesamtstrafe zuzuordnen ist vgl. Beschluss 5 . Oktober ; Urteile 27 . Aufl . Rdn . . 2 . Abfassung Urteilsgründe gibt Hinweis gewissen Umfang zwar empfehlen kann Gründen Inhaltsverzeichnis voranzustellen vgl. . . geeignet Übersichtlichkeit erhöhen ist aber Zusammenfassung abgeurteilten Taten Art hier nur Seiten kürzer ist nachfolgende Darstellung einzelnen Taten getroffenen Feststellungen . leidet Verständlichkeit Urteilsgründe erheblich hier festgestellten Taten zwar Ordnungsziffern verwendet werden jedoch rechtlich tatsächlich unterschiedliche Fälle einzigen Ordnungsziffer Fälle Urteilsgründe zusammengefasst werden vgl. Beschluss 18 . Januar . Sost-Scheible