BESCHLUSS 9 November Strafsache versuchten Mordes tateinheitlichen Fällen u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 9 November einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 19 . Januar wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . ECLI : : Ergänzend Antragsschrift Generalbundesanwalts bemerkt Senat : Verfahrensrüge Revision Ablehnung Beweisantrags Einholung chemischen pyrotechnischen Gutachtens hilfsweise zusätzlich Gutachtens anderen Fachbereich wendet ist bereits unzulässig Revision Explosivstoffgutachten Sachverständigen Dr. 11 Juli vorlegt noch Inhalt Vermerks Berichterstatters 20 . Dezember Beweisantrag ablehnenden Beschluss 22 . Dezember erwähntes Sachverständigen Dr. vorträgt . Franke Roggenbuck Bender Feilcke