BESCHLUSS 30 Juli Strafsache Vergewaltigung u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 30 Juli einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 14 . Dezember wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägerin Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Ergänzend Antragsschrift Generalbundesanwalts 12 . Juni bemerkt Senat : Landgericht Verurteilung Vergewaltigung § Abs. Nr. StGB auch Nummern gestützt hat bestehen zwar Bedenken Feststellungen getragen wird vgl. Beschlüsse 10 . Mai juris . ] ; 20 . März StR Fällen vorliegenden Art § Abs. Nr. StGB Nummern Anwendung kommen kann vgl. einerseits Beschlüsse 10 . Mai juris . ] ; 26 . Oktober ; andererseits Beschluss 12 . Januar . ohnehin milden Gesamtfreiheitsstrafe schließt Senat Strafausspruch beruht Strafkammer Verwirklichung Alternativen § Abs. StGB anders Verurteilung gefährlicher Körperverletzung strafschärfend berücksichtigt hat Fall Verurteilung allein § Abs. Nr. StGB aber zulässig gewesen wäre Angeklagten Begründung Nummern herangezogenen Umstände anzulasten . Sost-Scheible Roggenbuck Bender Quentin