BESCHLUSS 4 Juli Strafsache Vergewaltigung u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 4 Juli gemäß Abs. beschlossen : Anträge Angeklagten 26 . Januar 13 . Februar Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Frist Begründung Revision Urteil Landgerichts 26 . September gewähren werden unzulässig verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Vergewaltigung Fällen Fällen Tateinheit sexuellem Mißbrauch Schutzbefohlenen sexuellen Mißbrauchs Schutzbefohlenen Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Verkündung Urteils wurde Angeklagten Rechtsmittelbelehrung erteilt Bl . . . Urteil hat Angeklagte selbst fristgerecht " Berufung eingelegt . Revision behandelnde Rechtsmittel § wurde jedoch Angeklagten Protokoll Geschäftsstelle Verteidiger Urteil 17 November zugestellt wurde Bl . . begründet . Beschluß 8 . Januar hat Landgericht Revision Angeklagten unzulässig verworfen § Abs. . Beschluß wurde Verteidiger Angeklagten 19 . Januar stellt Bl . . ; Angeklagten wurde formlos übersandt Bl . . . Schreiben 26 . Januar eingegangen Landgericht 30 . Januar Bl . . teilte Angeklagte Beschluß 22 . Januar erhalten habe . bat u.a. Verlängerung Revisionsbegründungsfrist anderen Rechtsanwalt " besorgen " müsse Revision begründet . weiteren persönlichen Schreiben 13 . Februar eingegangen Landgericht 18 . Februar Bl . . beantragte Wiedereinsetzung vorigen Stand . Begründung macht Einwendungen Verurteilung geltend . Schreiben Angeklagten enthaltenen Wiedereinsetzungsanträge sind bereits unzulässig verwerfen versäumte Handlung gesetzlichen Erfordernissen genügende Begründung Revision nachgeholt wurde § Abs. Satz StPO ; vgl. BGHSt ; f. ; Kleinknecht/Meyer-Goßner 44 . Aufl . Rdn . m.w . . Zuschrift Generalbundesanwalts 25 . Mai genannten Erwägungen kommt . Meyer-Goßner Kuckein