NAMEN Urteil 14 . August Strafsache Totschlags 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 14 . teilgenommen haben : Richter Bundesgerichtshof Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Prof. Dr. Richterin Bundesgerichtshof Richter Bundesgerichtshof Dr. beisitzende Richter Oberstaatsanwalt Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verteidiger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : 1 . Revision Angeklagten Urteil 20 . Dezember wird verworfen . 2 . Angeklagte hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Totschlags Freiheitsstrafe Jahren verurteilt . Revision rügt Angeklagte Verletzung sachlichen Rechts . Rechtsmittel hat Erfolg . 1 . Feststellungen suchte damals Jahre alte Angeklagte 8 . Juni Jahre alte Ehefrau Oktober getrennt hatte Wohnung . Angeklagte erkannte Lidia Versuch umarmen zurückgewiesen hatte Abend erhofft gemeinsam verbringen wollte reagierte gereizt . Ehefrau bewegen wollte Wohnung verlassen geriet Grund hirnorganischen Erkrankung sehr leicht reizbare Angeklagte Wut zerschlug Bierglas Küchentisch . erboste Ehefrau schlug zweimal Hand Angeklagten schimpfte lauthals . Angeklagte ergriff Verlauf Auseinandersetzung Ahle Gesamtlänge : etwa folgte Ehefrau Wohnzimmer zurückgezogen hatte stach neunmal wuchtig Ahle Ehefrau . " Jedenfalls Stiche Brust setzte Angeklagte Frau rascher Folge nacheinander Vorstellung Tod herbeizuführen " . Ehefrau Angeklagten verstarb kurzer Zeit Grund Stiche verursachten massiven Blutverlustes . Begehung Tat war Steuerungsfähigkeit Angeklagten Grund hirnorganischen Erkrankung Verbindung affektiv aufgeladenen Tatsituation erheblich vermindert . Hinblick hat Landgericht minder schweren Fall Sinne zweiten Alternative § StGB bejaht Strafe Verfügung stehenden Strafrahmen Jahr bis zu Jahren Freiheitsstrafe entnommen . 2 . Überprüfung Schuldspruchs hat Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben . Auch Revision angegriffene Beweiswürdigung hält rechtlicher Nachprüfung stand . Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache Tatrichters . Revisionsgericht kann Grund Sachrüge nur prüfen Tatrichter hierbei Rechtsfehler unterlaufen sind . . ; vgl. nur § Überzeugungsbildung . ist hier Fall . Insbesondere begegnet Überzeugungsbildung Täterschaft Angeklagten rechtlichen Bedenken . Landgericht hat sicher festgestellten Beweisanzeichen nahe liegende Schlüsse gezogen . Auch einzelne Indizien allein ausreichen würden einzelne Umstände auch anders erklären ließen so durfte Strafkammer doch Gesamtwürdigung festgestellten Umstände Überzeugung bilden Tatopfer Stichverletzungen kurzer Zeit Tode führten Juni Uhr Uhr zugefügt wurden zwar Angeklagten Zeit Wohnung Tatopfers aufhielt . Beschwerdeführer Revisionsbegründung eigene Beweiswürdigung vornimmt kann Revisionsverfahren gehört werden . 3 . Auch Strafausspruch hat Bestand . kann dahinstehen Landgericht Äußerungen Tatopfers Angeklagten schwere Beleidigung Schläge Angeklagten Ehefrau versetzt wurden Misshandlungen Sinne ersten Alternative § StGB hätte werten müssen . Jedenfalls ist Angeklagte Feststellungen § StGB erforderlich eigene Schuld Zorn gereizt Tat hingerissen worden . Vielmehr hat Jahren getrennt lebenden Ehefrau Streit angefangen Verlassen Wohnung bewegen wollte Geschenk gemeinsamen Sohnes zerschlagen . beanstanden ist auch Landgericht minder schweren Fall schon hier vorliegenden übrigen Milderungsgründe bejaht hat . Annahme Landgerichts Strafrahmen StGB nur Verbrauch vertypten Milderungsgrundes § StGB anzuwenden sei Angeklagte vorbestraft ist Tat schwierigen Lebenssituation spontan begangen hat Alters Charakters besonders haftempfindlich ist lässt Rechtsfehler erkennen . Auffassung Revision ist nochmalige Milderung Strafrahmens § StGB § § Abs. StGB Raum . Allerdings beanstanden Revision Generalbundesanwalt Recht Landgericht Straferschwerungsgrund herangezogen hat Angeklagte direktem Tötungsvorsatz nur bedingtem gehandelt hat . Tatbestand Totschlags setzt vorsätzliche Tatbegehung Regelfall Tötung direktem Vorsatz ist . verstößt Doppelverwertungsverbot § Abs. StGB Umstand Angeklagte direktem Tötungsvorsatz gehandelt hat strafschärfend verwertet wird vgl. StGB § Abs. Tötungsvorsatz 3 4 ; Senatsbeschluss 30 Juli . Rechtsfehler nötigt jedoch hier gegebenen Umständen Aufhebung Strafausspruchs . kann dahinstehen Urteil Strafzumessungsfehler beruht verhängte Rechtsfolge jedenfalls angemessen ist Abs. Satz . verfassungskonformer Auslegung erforderlichen Voraussetzungen Entscheidung Revisionsgerichts Vorschrift vgl. NStZ liegen . Senat steht zutreffend ermittelter vollständiger aktueller Strafzumessungssachverhalt Verfügung . gibt Anhaltspunkte erst erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingetretene dementsprechend bisher berücksichtigte Entwicklungen Ereignisse neuer Tatrichter liegend feststellen Gunsten Angeklagten berücksichtigen würde . Abwägung Strafzumessung bedeutsamen Urteilsfeststellungen Berücksichtigung gesamten bezogenen Vorbringens Verfahrensbeteiligten hält Senat Landgericht Freiheitsstrafe Jahren angemessen . ist insbesondere berücksichtigen Angeklagte maßgeblichen Ursachen Streit Ehefrau bereits Oktober getrennt hatte gesetzt hat . hat Hausrecht Ehefrau hinweggesetzt hat Ehefrau Zerschlagen Bierglases Söhne geschenkt hatte noch zusätzlich provoziert . Kuckein