NAMEN Urteil 15 . September Strafsache Mordes u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 15 . September teilgenommen haben : Vorsitzende Richterin Bundesgerichtshof Dr. Richter Bundesgerichtshof Prof. Dr. Dr. Richterin Bundesgerichtshof Sost-Scheible beisitzende Richter Staatsanwalt Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verteidiger Rechtsanwalt Vertreter Nebenklägers Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : Sitzung 1 . Revision Angeklagten Urteil 3 . September wird verworfen . Angeklagte hat Kosten Rechtsmittels tragen . 2 . Revision Staatsanwaltschaft wird vorbezeichnete Urteil Strafausspruch zugehörigen Feststellungen aufgehoben . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten andere Strafkammer Schwurgericht Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Mordes Tateinheit versuchtem Mord gefährlicher Körperverletzung Schwangerschaftsabbruch Freiheitsstrafe Jahren verurteilt . Angeklagte rügt hiergegen gerichteten Revision Verletzung formellen materiellen Rechts . Staatsanwaltschaft wendet Ungunsten Angeklagten eingelegten Revision allein Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit . Rechtsmittel Angeklagten ist unbegründet Sinne § Abs. . Generalbundesanwalt vertretene wirksam Strafausspruch beschränkte Rechtsmittel Staatsanwaltschaft hat Erfolg . Feststellungen hatte Tatzeit Jahre alte Angeklagte Sohn Rückkehr Ausland Jahre Begleichung Altschulden Aufbau eigenen Betriebes finanziell unterstützt . Ende 2002/Anfang wurden Firmen Angeklagten Sohnes zusammengelegt Eigentum Familienanwesen neu aufgeteilt so zusammengelegten Firmen Alleineigentum Sohnes Angeklagten befanden . Gegenzug wurde Angeklagten Geschäftsführung übertragen monatlicher unkündbarer Lohn Euro versprochen . März erteilte Angeklagten Büroverbot . Mai stellte monatlichen Zahlungen Euro Angeklagten kündigte schließlich Krankenversicherungen Eltern . Angeklagte reagierte beleidigenden Äußerungen Sohn Ehefrau Tatzeit 30 . Woche schwanger war Eltern . erstattete mehrfach anonym Strafanzeige Sohn angeblichen Drogenhandels Steuerhinterziehung . Angeklagte annahm Besuchern Sohnes handele Mitglieder Hells-Angels MC-Outlaws beobachtete fotografierte regelmäßig Dunkelheit Verwendung Nachtsichtgerätes Wohnung Sohnes . Anfang Oktober erklärte Angeklagte langjährigen Mitarbeiter Telefongespräch wolle Firma Sohn zurück haben kündigte werde erschießen . Kind Ehefrau Sohnes Welt komme " erschieße " . Etwa Wochen Tat bedrohte Angeklagte Familienanwesen Sohn Revolver forderte Fahrzeug umzuparken . ignorierte entgegnete Angeklagte solle doch schießen drehte Waffe bot Sohn solle schießen . späten Nachmittag 26 November stellte Angeklagte Nummernschilder Firmenwagen privat nutzte abgeschraubt waren . Windschutzscheibe Autos befand Zettel Nachricht : " Auto wird abgemeldet . " . Angeklagten " reifte nun endgültig Überzeugung Sohn töten müssen . setzte Uhr Küche Hof überblicken konnte wartete Heimkehr Sohnes " . Uhr kamen Ehefrau hinteren Durchgang Innenhof . Angeklagte Lichtkegel Autos Sohnes gesehen hatte war Hintertür Wohnung hinuntergegangen hatte geöffnet Tür angebrachte Beleuchtung einzuschalten Treppe Tür gestellt . wollte Sohn Vollmantelkegelspitzgeschossen geladenen Revolver erschießen Innenhof betrat . sah Schwiegertochter Sohn ging zögerte Augenblick . befürchtete sein Vorhaben könne scheitern abermals versagen schoss Angeklagte Vorwarnung zweimal kurz Wohnung führenden Außentreppe befanden . konnte Hofraum dunkel war lediglich unklare Umrisse zweier Personen erkennen . " Ehepaar Bewegung befand Angeklagten Aufregung Hände zitterten unerwarteten Auftauchen überrascht insgesamt relativ dunkel war konnte wusste gezielten Schuss Sohn abgeben . konnte Personen Moment Abgabe Schüsse einmal genau voneinander unterscheiden . hatte gehofft ersten Schüssen Personen Sohn treffen Gefahr Tötung Schwiegertochter war aber bewusst nahm Kauf . Nahezu gleichzeitig allenfalls Bruchteile Sekunde Schüssen wurde Person Haustür Vaters gewahr veranlasste Richtung drehen . Schüsse durchschlug zunächst linken Unterarm streifte anschließend rechten Unterarm schließlich Eintreten linke Brust Herz durchdrang Brustkorb stecken blieb . zweite Geschoss verfehlte bohrte Wand Hauses " . liefen Richtung Treppe nung . tödlich getroffene begann schreien . kam Treppe Fall versuchte vergeblich Ehefrau hochzuziehen lief dann Treppe hinauf Wohnung . Angeklagte schoss weitere Male traf jedoch . lief Wohnung kehrte schnurlosen Telefon Hand Wohnungstür . trat mehrmals Schritte gleich wieder tat so ziele Telefon Hand Angeklagten . zielte jeweils erneut schoss jedoch . Minuten ging Angeklagte Wohnung alarmierte Worten " habe Sohn erschossen " telefonisch Polizei forderte kurz weiteren Telefonanruf Notarzt verständigen . Tode entbundene Mädchen verstarb Stunden Geburt . Auffassung Landgerichts ist erhebliche Verminderung Steuerungsfähigkeit Angeklagten auszuschließen . Inhalt Hauptverhandlung ergäben ausreichend Anhaltspunkte Angeklagte Tatzeitpunkt Zustand affektbedingten Störung Bewusstseinstätigkeit gehandelt haben könnte . II . Revision Angeklagten 1 . Verfahrensrügen sind Gründen Antragsschrift Generalbundesanwalts jedenfalls unbegründet . 2 . Überprüfung Urteils Sachrüge hat Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben . Schuldspruch ist Generalbundesanwalt Antragsschrift zutreffend dargelegt hat auch Berücksichtigung Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen rechtlich beanstanden . gilt auch Landgericht strafbefreienden Rücktritt Angeklagten Mordversuch Nachteil Sohnes verneint jedoch näher begründet hat . Tötungsversuch Angeklagten spätestens dann fehlgeschlagen war Sohn Wohnung hatte flüchten können liegt hier . Fehlschlag Rechtsprechung Rücktritt ausschließt vgl. BGHSt 56 ; 94 ; liegt Täter Tat weiß bereits eingesetzten Hand liegenden Mitteln mehr zeitliche Zäsur vollenden kann vgl. BGHSt 228 ; BGHSt ; NStZ-RR so erneutes Ansetzen notwendig ist gewünschten Ziel gelangen vgl. BGHSt 232 ; . Selbst Angeklagte Feststellungen fern liegt Abgabe vierten Schusses ausgegangen sein sollte Tat zeitliche Zäsur noch hätte vollenden können fehlt jedenfalls gemäß § Abs. Satz StGB erforderlichen Freiwilligkeit Rücktritts . Hat Sicht Täters vorhergesehene Umstände Tatbegehung verbundene Risiko beträchtlich erhöht sieht weiteren Tatausführung NStZ . w. . ist Rücktritt freiwillig . So liegt hier . Feststellungen hatte Angeklagte Sohn gelang Wohnung flüchten nur noch Schuss Verfügung . wusste Sohn Schusswaffe besaß . Sachlage war weitere Ausführung Tat Sicht Angeklagten erheblichen Risiko verbunden . vorangegangenen Fehlschüssen konnte Angeklagte Entfernung Lichtverhältnisse sicher sein Sohn treffen jeweils kurz Wohnung kam seinerseits Zielen vortäuschte . Möglichkeit Eigengefährdung zunächst Distanz verringern letzten Patrone sicher treffen können bestand . Angeklagte nunmehr vermeintlich erhöhten Risikos anderen Gründen Abgabe weiteren Schusses absah liegt Gesamtzusammenhang -9- Urteilsgründe insbesondere Hinblick Angaben Festnahme so fern näheren Darlegung bedurfte . Auffassung Beschwerdeführers begegnet auch Strafzumessungserwägung Angeklagte habe nur Situation unschuldige Schwiegertochter erschossen tateinheitlich versuchten Mord begangen Leben zunächst ungeborenen Kindes vernichtet rechtlichen Bedenken . strafschärfende Berücksichtigung tateinheitlichen Verwirklichung Abs. StGB verstößt Doppelverwertungsverbot Abs. StGB . Verletzung Strafgesetze Handlung ist jedenfalls dann Grund Tat Strafrahmens insoweit bestimmenden Norm nachteiliger bewerten tateinheitlich verwirklichte Delikt hier selbständiges Unrecht verkörpert vgl. StGB § Abs. Wertungsfehler ; NStZ . Auch hat Landgericht Erwägung Angeklagte habe nur Situation unschuldige Schwiegertochter erschossen Gesamtzusammenhang Fehlen Strafmilderungsgrundes straferschwerend berücksichtigt Umstand Angeklagte Situation schuldigen Sohn geplant erschießen können Tötung weiteren unbeteiligten Menschen Kauf nahm . ist hier tauglicher Strafzumessungsgrund vgl. BGHSt . . . Revision Staatsanwaltschaft Rechtsmittel Staatsanwaltschaft hat Erfolg . 1 . Annahme affektbedingten erheblichen Verminderung Steuerungsfähigkeit Angeklagten hält rechtlicher Nachprüfung stand . Landgericht hat ausgeführt ausgehend ausführlichen überzeugenden Ausführungen psychiatrischen Sachverständigen könne Zweifel Angeklagten ausschließen Tatzeit Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigenden Zustand tiefgreifenden Bewusstseinsstörung befunden hat Begehung Tat nur vermindert schuldfähig Sinne § StGB war . Ausführungen Sachverständigen teilt Urteil Rahmen Exploration Schwierigkeit ergeben hat Verteidigungsstrategie Einlassung Angeklagten vermeintlich schützenden Bekundungen Tochter Ehefrau umfassendes psychopathologisches Bild ergeben hat . lässt besorgen Landgericht rechtlich bedenklich ist vgl. NStZ Beurteilung Schuldfähigkeit lediglich Gesichtspunkte abgestellt hat Ausführungen Sachverständigen abstrakt Affekt sprechen können . Urteilsausführungen lässt entnehmen Sachverständige Hauptverhandlung neuen Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt auseinandergesetzt medizinisch-psychiatrischen Anknüpfungstatsachen konkret Angeklagten bezogene Ausführungen gemacht hat . hätte Urteil aber insbesondere verhalten müssen Landgericht insoweit zutreffend vgl. NStZ-RR klassischen Fall schuldrelevanten Affekts affektbedingten Bewusstseinsstörung irrealen Fokussierung Fixierung Angeklagten Sohn ausgegangen ist Beeinträchtigung Steuerungsfähigkeit Ausweitung überwertigen Idee vgl. StGB seelische Abartigkeit . Landgericht hat auseinandergesetzt Angeklagte Feststellungen Tattage entschlossen hatte Sohn erschießen etwa Stunden Rückkehr gewartet hat . Auch kann aber ebenso vorangegangene Tatplanung zielgerichtete Vorgehensweise Tatausführung deutliches Anzeichen sein Bewusstseinstörung gehandelt hat vgl. NStZ-RR w. . tiefgreifende Bewusstseinsstörung sprechen kann ferner rationales umsichtiges Verhalten Tat vgl. NStZ insbesondere dann hier Anzeichen Affektabbau begleitende schwere seelische Erschütterung Täters fehlen vgl. StGB § Affekt . Landgericht hätte auseinandersetzen müssen Angeklagte Beendigung Tat Wohnung gegangen war dort nur Telefongespräche Polizei führte auch Hülsen verschossenen Munition Revolver entfernte dann Eintreffen Polizei Wohnmobil versteckte fürchtete Sohn werde Pistole holen erschießen . Urteilsausführungen lassen besorgen Landgericht Zweifelssatz auch Rechtsfrage Auffassung vorliegende Beeinträchtigung Angeklagten Sinne § StGB " lich ist angewendet hat . Rechtsfrage kann aber Grundlage Zweifelssatzes beantwortet werden . . vgl. BGHSt 77 NStZ . Beurteilung Erheblichkeit Beeinträchtigung Sinne § StGB fließen normative Gesichtspunkte . Entscheidend sind Anforderungen Rechtsordnung stellt . sind umso höher je schwerwiegender Rede stehende Delikt ist . . vgl. NStZ f. . vorsätzlichen Tötungsdelikten also besonders hoch NStZ . 2 . aufgezeigten Rechtsfehler führen Aufhebung Strafausspruchs . notwendige erneute Prüfung lässt Schuldspruch unberührt . fehlt jeglichem Anhalt Angeklagte könne Tatzeit Sinne § StGB schuldunfähig gewesen sein . Kuckein Sost-Scheible