BESCHLUSS 12 . September Strafsache alias : gefährlicher Körperverletzung 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 12 . September gemäß § Abs. § Abs. beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 29 . Januar wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat . Jedoch wird Urteilsformel ergänzt Übrigen Entscheidung Adhäsionsantrag abgesehen wird . sofortige Beschwerde Kostenentscheidung vorbezeichneten Urteils wird Gründen Antragsschrift Generalbundesanwalts verworfen . ECLI : : BGH:2018:120918B4STR210.18.0 Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels insoweit Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten Adhäsionskläger erwachsenen notwendigen Auslagen tragen . Sost-Scheible Franke Quentin Bender Feilcke