BESCHLUSS 24 . Juni Strafsache vorsätzlichen Eingriffs Straßenverkehr u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführerin 24 . Juni gemäß Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil 3 . Februar Rechtsfolgenausspruch Feststellungen aufgehoben . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 3 . weiter gehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagte " vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs Straßenverkehr Tateinheit tateinheitlichen Fällen gefährlichen Körperverletzung rechtlich zusammentreffend fahrlässiger Trunkenheit Verkehr Tatmehrheit rechtlich zusammentreffenden Fällen vorsätzlichen Körperverletzung Tateinheit Beleidigung Widerstand Vollstreckungsbeamte " schuldig gesprochen . hat Angeklagte Gesamtfreiheitsstrafe Jahr Monaten verurteilt Unterbringung psychiatrischen Krankenhaus angeordnet . Ferner hat Angeklagten Fahrerlaubnis entzogen Führerschein eingezogen Verwaltungsbehörde angewiesen Angeklagten Ablauf Jahr neue Fahrerlaubnis erteilen . Revision rügt Angeklagte Verletzung formellen sachlichen Rechts . Angeklagte Schuldspruch wendet ist Rechtsmittel unbegründet Sinne § Abs. . Insoweit wird Antragsschrift Generalbundesanwalts 2 . Juni Bezug genommen . Rechtsfolgenausspruch hat Rechtsmittel Erfolg . 1 . Anordnung Unterbringung psychiatrischen Krankenhaus hält rechtlicher Nachprüfung stand . Zwar ist Annahme Landgerichts Steuerungsfähigkeit Angeklagten Begehung Taten kombinierten Persönlichkeitsstörung schwere andere seelische Abartigkeit Sinne StGB darstellt festgestellten klinisch mittelgradigen Berauschung Tatzeit-Blutalkoholkonzentration mindestens ‰ Einfluß Heroin Kodein erheblich aufgeladenen affektiven Grundstimmung Streits Zeugen erhöhten innerseelischen Anspannung geführt hat erheblich vermindert " gewesen ist Grundlage bisherigen Feststellungen Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat rechtlich beanstanden . erhebliche Verminderung Schuldfähigkeit Angeklagten mitursächliche " kombinierte Persönlichkeitsstörung vermag aber bisherigen Feststellungen Anordnung Maßregel § StGB tragen . setzt positiven Feststellung Schuldunfähigkeit § StGB erheblichen Verminderung Schuldfähigkeit § StGB länger andauernden nur vorübergehenden geistigen Defekt beruht heißt ursächlichen ptomatischen Zusammenhang steht . . vgl. BGHSt 27 NStZ-RR . Nötig ist Tatbegehung nur vorübergehenden Zustand ausgelöst doch mitausgelöst worden ist auch Zukunft erwartenden Taten Folgewirkung Zustandes darstellen NStZ . Begehung Landgericht Unterbringungsanordnung allein zugrundegelegten Tat absichtliche Herbeiführung Verkehrsunfalls Fall . Urteilsgründe dauerhaften Zustand ausgelöst worden ist Zustandes bloße Möglichkeit hinausgehende Wahrscheinlichkeit weiterer erheblicher rechtswidriger Taten besteht vgl. NStZ-RR m.w . hat Landgericht jedoch rechtsfehlerfrei dargetan . Zwar war Feststellungen bereits Tatzeit vorliegende " kombinierte Persönlichkeitsstörung " verbundene Neigung Angeklagten aggressivem Ausagieren Bedürfnisse Impulse Gebrauch noch verstärkt wird mitursächlich Begehung Anlaßtat . länger dauernden Zustand handelt belegen Urteilsgründe aber . früheren Verurteilung u.a. Widerstands Vollstreckungsbeamte Tateinheit vorsätzlicher Körperverletzung zugrundeliegenden Tatgeschehen kommt Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat ausreichende Indizwirkung Taten Begehung Anlaßtat bereits achteinhalb Jahre zurücklagen . ist Angeklagte nur Zusammenhang stationären Einweisung Psychiatrie Sommer Jahres psychisch auffällig geworden UA . Arztberichten stationäre Aufenthalte Angeklagten Zeit Zweck Entzugsbehandlungen waren Hinweise psychotische Symptomatik Angeklagten entnehmen . erhebliche Verminderung Schuldfähigkeit Angeklagten wurde allein Angeklagten Tatzeit vorliegende Persönlichkeitsstörung letztlich bewirkt Angeklagte spätestens Polytoxikomanie vorliegt Tatbegehung Alkohol Heroin Kodein konsumiert hatte . Fällen erhebliche Verminderung Schuldfähigkeit allein länger andauernden geistigen Defekt letztlich Alkoholgenuß bewirkt wurde ist § StGB aber nur dann anwendbar Täter krankhaften Alkoholsucht leidet krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist vgl. StGB Zustand . . . Drogenkonsum kann gelten . bisherigen Feststellungen Verminderung Schuldunfähigkeit mitursächliche Polytoxikomanie Angeklagten krankhaften seelischen Störung schweren anderen seelischen Abartigkeit beruht läßt Urteilsfeststellungen jedoch entnehmen . Unterbringungsanordnung hat Bestand . neuen Hauptverhandlung wird insbesondere erneut prüfen sein massiven paranoiden Erleben Ende März Angeklagten entwickelt hat auch insoweit Sachverständigengutachten folgende Landgericht angenommen hat neues Krankheitsbild handelt Tatzeit noch vorgelegen hat . Zwar setzt § StGB Gefährlichkeit Täters Zustand folgt Einschränkung Schuldfähigkeit StGB gründet . Erforderlich ist aber nur " Defektquelle handelt vgl. . Insoweit wird prüfen sein bisherigen Feststellungen Tatbegehung Angeklagten vorliegende Persönlichkeitsstörung Krankheitsphase gewesen ist nunmehr Ende März aufgetretenen eigentlichen Krankheitserscheinungen vorausgegangen ist Prodomalstadium . Haben Tatbegehung vorliegende Persönlichkeitsstörung Zeitpunkt Hauptverhandlung bestehende Krankheitsbild Defektquelle kann auch Beurteilung Dauerhaftigkeit Zustandes beruhenden Gefährlichkeit Angeklagten Berücksichtigung finden . 2 . vorgenannten Gründen gebotene Aufhebung Unterbringungsanordnung zieht Antragsschrift Generalbundesanwalts genannten Gründen Aufhebung gesamten Rechtsfolgenausspruchs . Vorsitzende Richterin Bundesgerichtshof Dr. ist urlaubsbedingt ortsabwesend verhindert unterschreiben . Kuckein Kuckein