BESCHLUSS 12 . August Strafsache versuchten Totschlags u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 12 . August einstimmig beschlossen : 1 . Revision Angeklagten Urteil 23 . Januar wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . rechtsbedenklichen Erwägungen Landgerichts beendeten Versuch vgl. 55 . Aufl . § Rdn . . beruht Urteil Ergebnis Angeklagte Eingreifen Zeugen weitere Ausführung Tat jedenfalls freiwillig aufgegeben hat vgl. UA . wird abgesehen Angeklagten Kosten Auslagen Revisionsverfahrens aufzuerlegen Abs. ; jedoch hat Angeklagte notwendigen Auslagen Nebenklägers Revisionsverfahren tragen § Abs. Satz . 2 . Antrag Nebenklägers 27 . Mai Rechtsanwalt beizuordnen ist gegenstandslos Landgericht Nebenkläger bereits Beschluss 16 . Oktober Rechtsanwalt ersichtlich Beistand § Abs. Nr. Abs. Satz bestellt hat vgl. Meyer-Goßner 51 . Aufl . . . Kuckein