NAMEN Urteil 30 Juli Strafsache vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs Straßenverkehr u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 30 Juli teilgenommen haben : Vorsitzende Richterin Bundesgerichtshof Sost-Scheible Vorsitzende Richterin Bundesgerichtshof Roggenbuck Richter Bundesgerichtshof Dr. Bender beisitzende Richter Bundesanwalt Bundesgerichtshof Staatsanwältin Verhandlung Verkündung Vertreter Generalbundesanwalts Rechtsanwalt Verhandlung Pflichtverteidiger Rechtsanwältin Verhandlung Vertreterin Nebenklägerin Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : 1 . Revision Nebenklägerin wird Urteil Landgerichts 10 . Dezember Feststellungen aufgehoben Angeklagte verurteilt worden ist . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Schwurgericht zuständige Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs Straßenverkehr Tateinheit gefährlicher Körperverletzung Freiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt ; Übrigen hat freigesprochen . Ferner hat Fahrerlaubnis entzogen Führerschein eingezogen angeordnet Angeklagten Ablauf Jahren neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf . Urteil gerichteten Revisionen Angeklagten Nebenklägerin hat Senat Beschlüssen 18 . Juni verworfen . Nebenklägerin erhebt Rechtsmittel Verfahrensrügen sachlich-rechtliche Beanstandungen . Rechtsmittel Teilfreispruch Angeklagten allein richtet Angeklagte auch versuchten vorsätzlichen Tötungsdelikts verurteilt wurde hat Verfahrensrüge Erfolg . Rechtsmittel Nebenklägerin ist wirksam beschränkt Angeklagte verurteilt wurde auch versuchten vorsätzlichen Tötungsdelikts Nachteil Nebenklägerin schuldig gesprochen wurde . Zwar hat Nebenklägerin unbeschränkt Revision eingelegt auch unbeschränkten Aufhebungsantrag gestellt . Begründung entnimmt Senat jedoch allein gerichtet ist Angeklagte auch versuchten vorsätzlichen Tötungsdelikts Überfahren Nebenklägerin verurteilt wurde . wird belegt schon Revisionseinlegung mitgeteilt hat lediglich Verurteilung versuchten Totschlags angestrebt werde Nebenklägerin auch Revisionsbegründung allein Tat befasst aber Freispruch zugrunde liegenden Schüssen Gaspistole Richtung Nebenklägerin Familienangehörigen Angaben Hauptverhandlung gar Angeklagten abgegeben wurden . II . 1 . Beschränkung Revision Bedeutung hat Landgericht Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen : Familien Mittelpunkt Eheleute . Ze . bestanden Streitigkeiten Ze . Schwester Z. geborene Mutter standen weiteren Familienangehörigen Seite Familie ; Angeklagte gehörte Lager Familie 11 November waren Angehörige Familie Ze . . damals Angeklagten getrennt lebte Weg Rechtsanwaltskanzlei Vortag Rahmen körperlichen Auseinandersetzung Angehörigen Familie Angeklagte verletzt worden war . Imbiss Angehörigen Familie Schlägerei Mitgliedern Familien passierten kam Passanten beendet wurde . Anschließend gingen Mitglieder Familie weiter rechten Bürgersteig Richtung . Dort bemerkte Angeklagte Pkw Laufrichtung Familie Fußgängerampel stand . schleunigte Fahrzeug quietschenden Reifen fuhr Bürgersteig hielt Strecke ca. Meter zielgerichtet " deutlich schneller Schrittgeschwindigkeit Mitglieder Familie dest verletzen . Mutter Abstand anderen Familienangehörigen ging drehte quietschenden Reifen hören waren sah Angeklagten ; ging aber weiter dachte Angeklagte tatsächlich zubzw . anfahren würde . wurde jedoch Angeklagten gesteuerten Pkw frontal erfasst stürzte anschließend Motorhaube Fahrzeug Boden Rücken liegen blieb . Angeklagte Pkw zunächst schräg Hauswand hin angehalten hatte rangierte Fahrzeug zurück Bürgersteig herunterzufahren . versuchte wieder aufzurichten nahm Blickkontakt Angeklagten . Gleichwohl fuhr Angeklagte Fahrzeug derart Nase traf Nasenbeinbruch erlitt . erneuten Zurücksetzen drückte Angeklagte sodann Fahrzeug Hauswand verletzt wurde . Anschließend fuhr erneut billigend Kauf nehmend immer noch Fahrzeug Boden lag verletzt könnte vorne überrollte Oberschenkel . 2 . allgemeine Strafkammer Landgerichts Verfahren Vorlage Amtsgericht besonderen Umfangs übernommen hatte hat Körperverletzung Nachteil erste Anfahren direkten Übrigen bedingten verletzungsvorsatz Angeklagten angenommen ; bedingten Tötungsvorsatz vermochte indes festzustellen . Zwar sei Angeklagte deutlich schneller Schrittgeschwindigkeit zugefahren doch sei so konkret erheblich Gefahr gebracht worden Schluss gezogen werden kann Angeklagte ernst nehmendes Todesrisiko gegeben erachtet Kauf genommen hat . Auch Überfahren liegt derart risikobehaftetes Geschehen Kammer Tötungsvorsatz schließen kann . Situation kam Angeklagten Verlassen Gehweges . bewertet Verhalten Angeklagten gefährlichen Eingriff Straßenverkehr gemäß § Abs. Nr. Abs. § Abs. Nr. StGB Tateinheit gleichartiger Tateinheit stehenden gefährlichen Körperverletzungen § Abs. Nr. StGB Nachteil . gefährliche Körperverletzung § Abs. Nr. StGB sieht Strafkammer gegeben Tatumstände derart gefährlich dargestellt hätten . 3 . Nebenklägerin beanstandet Ablehnung Beweisanträgen Erholung unfallanalytischen Sachverständigengutachtens Geschwindigkeit Pkws Angeklagten mindestens anderen Vernehmung Zeugen . gerichtet waren . Zeuge sollte bekunden Angeklagte Tattag ca. Stunde Tatgeschehen Zeugen anrief drohte Mitglieder Familie umzubringen Pkw überfahren tot seien dann erschießen Dönermesser abzustechen . sollte Tötungsabsicht Angeklagten belegt werden . Landgericht hat Beweisanträge Bedeutungslosigkeit abgelehnt . hat ähnlich ersten zweiten Beweisantrag lediglich ausgeführt : Beweisbehauptung ist Entscheidung tatsächlichen Gründen Bedeutung § Abs. S. 2 . Var . . möglicher Tötungsvorsatz ist angeklagte gefährliche Körperverletzung gefährlichen Eingriff Straßenverkehr Bedeutung . hinaus will Kammer weitere mögliche Schlüsse Gespräch ziehen . . Begründung durfte Landgericht Beweisantrag Vernehmung Zeugen . ablehnen ; ist mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft . 1 . Bereits Annahme Bedeutungslosigkeit tatsächlichen Gründen begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken . tatsächlichen Gründen bedeutungslos sind Indiztatsachen Gegenstand Urteilsfindung Sachzusammenhang besteht Zusammenhangs selbst Fall Erwiesenseins Entscheidung beeinflussen könnten . Behauptung relevanten belastenden Tatsache Staatsanwaltschaft Nebenkläger muss bislang Angeklagten positive Beweislage begehrte Beweiserhebung umschlagen können . Legt Tatrichter rechtsfehlerfrei Beweisantrag behauptete Tatsache auch dann beantragte Beweisaufnahme bewiesen würde Schuld Angeklagten überzeugen könnte ist verpflichtet beantragten Beweis erheben Ganzen Revision Staatsanwaltschaft : Urteil 26 . Februar NStZ . gemessen ist Annahme Bedeutungslosigkeit tatsächlichen Gründen zweiten Beweisantrag aufgestellten Beweisbehauptung rechtsfehlerhaft . Ankündigung entsprechenden Vorsatz getragenen Tötungshandlung ist Beweiswürdigung subjektiven Seite tatsächlich vorgenommenen -9- Ankündigung entsprechenden Handlung regelmäßig erheblicher Bedeutung vgl. Bewertung Zufahrens Fußgänger versuchtes Tötungsdelikt : Senat Urteile 29 . Januar NStZ . ; 25 . Oktober NStZ . lassen Ausführungen Strafkammer Ablehnungsbeschluss besorgen Landgericht unzulässiger Weise Ablehnungsgründe Bedeutungslosigkeit rechtlichen tatsächlichen Gründen miteinander vermengt hat . Zwar trifft Tötungsvorsatz Bewertung Handlung gefährliche Körperverletzung gefährlicher Eingriff Straßenverkehr Rechtsgründen Bedeutung ist dortigen Tatbestandsmerkmale bezieht . Maßgeblich sind insofern jedoch nur Anklageschrift Eröffnungsbeschluss bejahten Straftatbestände Tatbestandsmerkmale sämtlicher tatrichterlichen Kognition unterliegenden Straftatbestände mögen Angeklagten auch erst Hinweis Sinne § Abs. angelastet worden sein angelastet werden können vgl. auch Urteil 29 . April juris . 10 ; Beschluss 13 . Februar juris . . 2 . Ferner ist Beschluss Landgericht Beweisantrag abgelehnt hat unzureichend begründet . ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs muss Beschluss Beweisantrag Bedeutungslosigkeit behaupteten Tatsachen abgelehnt wird Erwägungen anführen Tatrichter Bedeutung beimisst . Wird Bedeutungslosigkeit tatsächlichen Umständen gefolgert so müssen Tatsachen angegeben ergibt Beweis gestellte Tatsache selbst erwiesen wäre Entscheidung Gerichts beeinflussen könnte . erforderliche Begründung entspricht grundsätzlich Begründungserfordernissen Würdigung Beweisaufnahme gewonnenen Indiztatsachen Urteilsgründen ; ist konkrete Erwägungen stützen vgl. Beschlüsse 1 . Oktober NStZ-RR 54 55 ; 18 . März juris . . Geht Angeklagten belastende Beweisbehauptungen muss Ablehnung ganze Beweisthema Einengung Verkürzung Unterstellung erfassen darlegen Tatrichter Beweisantrag behauptete Tatsache Verbindung bisherigen Beweisergebnis ausreichen würde Verurteilung gelangen Ganzen Urteil 26 . Februar NStZ ; vgl. insbesondere Beweisantrag Nebenklägers ferner Urteil 7 . April NStZ jeweils . hieraus ergebenden Anforderungen genügt Beschluss Landgerichts offensichtlich vgl. auch Beschluss 1 . Oktober StR NStZ-RR 54 . 3 . Hinblick mehrfachen Rechtsfehler Landgerichts bedarf Entscheidung Nebenkläger zustehenden Beweisantragsrechts weniger restriktive Anwendung gesetzlichen Ablehnungsgründe Angeklagten vertretbar ist so Beschluss 28 . April NStZ 714 ; hiergegen überzeugender Begründung Urteil 7 . April NStZ . Ferner kommt Verfahrensrüge Erholung unfallanalytischen gerichteten Beweisantrag Gegenstand hat unzulässig ist § Abs. Satz insbesondere Inhalt ausdrücklich Teil Beweisantrags gemachten mitteilt vgl. allgemein Beschlüsse 17 Juli NStZ ; entsprechenden Bezugnahme Urteil auch Urteil 2 November BGHSt 53 ; Beschlüsse 14 . September § Abs. Satz Verweisung ; 14 . März . Sost-Scheible Roggenbuck Bender