BESCHLUSS StR 11 Juli Strafsache Totschlags 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 11 Juli gemäß Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Hagen 16 . Januar Strafausspruch aufgehoben . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten andere Schwurgericht zuständige Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 3 . weiter gehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Totschlags Freiheitsstrafe verurteilt . Revision rügt Angeklagte Verletzung sachlichen Rechts . Rechtsmittel führt Aufhebung Strafausspruchs ; Übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . Generalbundesanwalt hat Antragsschrift 23 . Mai ausgeführt : " Strafausspruch kann jedoch Bestand haben . Angeklagte ist Begehung Tat 21 . Mai S. Amtsgericht 3 . Juni Diebstahls geringwertiger Sachen Geldstrafe verurteilt worden Höhe Anzahl Tagessätze mitgeteilt wird . Strafe wurde Form Urteilsgründen Umfang näher spezifizierten Ersatzfreiheitsstrafe Erlass angegriffenen Urteils vollstreckt S. so Gesamtstrafenbildung zwar Betracht kam Härteausgleich hätte vorgenommen werden müssen jedoch unterblieben ist . Härteausgleich scheitert gegebenenfalls Regelung § . StGB StGB § Abs. Satz Härteausgleich . Mangels hinreichender Feststellung Höhe erkannten vollstreckten Strafe kommt Entscheidung § Abs. Umständen Verbindung Abs. Betracht " . kann Senat verschließen . Kuckein