BESCHLUSS 17 Juli Strafsache Vergewaltigung u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 17 Juli gemäß Abs. einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 20 . Dezember wird unbegründet verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägerin Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Vergewaltigung Tateinheit sexuellem Mißbrauch Schutzbefohlenen Fällen sexuellen Mißbrauchs Kindes Fällen Mißhandlung Schutzbefohlenen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . Urteil wendet Angeklagte Revision Verletzung formellen materiellen Rechts rügt . Rechtsmittel hat Antragsschrift Generalbundesanwalts genannten Gründen Erfolg . Erörterung bedarf nur Verfahrensrüge Verstoß § § gerügt wird Zeuge zweiten Vernehmung entsprechende scheidung unvereidigt geblieben ist . Zulässigkeit Rüge steht Beschwerdeführer unterlassen hat gemäß § Abs. StPO Entscheidung Gerichts Vereidigungsfrage herbeizuführen vgl. ; NStZ-RR . Verfahrensrüge greift jedoch . Revision beanstandet zwar Recht zweiten Vernehmung Zeugen S. Entscheidung Vereidigung ergangen ist ; wird Verhandlungsprotokoll bewiesen lediglich mitgeteilt wird Zeuge allseitigen Einverständnis entlassen wurde . 1 . Verstoß § liegt dennoch Vereidigung Zeugen Recht unterblieben ist Vereidigungsverbot § Nr. entgegenstand . Zeuge war Hauptverhandlung bereits schließend vernommen allseitigen Einverständnis unvereidigt entlassen worden . Vernehmung hatte Angeklagten entlasten versucht behauptete Vernehmungsbeamtin habe Angaben polizeilichen Vernehmung bewußt falsch unvollständig protokolliert . zweiten Vernehmung Hauptverhandlung blieb auch Vorhalt Bekundungen Vernehmungsbeamtin zwischenzeitlich eidlich vernommen worden war ersten Vernehmung gemachten Aussage . Gericht hat Zeugen geglaubt . war vielmehr Urteilsgründen ergibt ] Ansicht Zeuge Vernehmungen Hauptverhandlung gunsten Angeklagten falsch ausgesagt hat Bestrafung vereiteln . jedenfalls eidlichen Vernehmung ermittelnden Polizeibeamtin Verdacht versuchten Strafvereitelung erste Falschaussage Zeugen bestand hätte Gericht scheidung Vereidigung Zeugen zweiten Vernehmung Vereidigungsverbot § Nr. beachten müssen . Anwendung Vorschrift ist Verdacht Hauptverhandlung begangenen versuchten vollendeten Strafvereitelung Begünstigung beschränkt ; umfaßt vielmehr auch Fall Tat früheren Termin Hauptverhandlung begangen worden ist Zeuge Termin abschließend vernommen Entscheidung Vereidigung entlassen worden ist vgl. BGHSt f. ; Senge KK . Aufl . § Rdn . . Auch Tatsache Zeuge versuchten Strafvereitelung § Abs. StGB straffrei bleibt Tat Stiefvaters begangen hat ist Zusammenhang unbeachtlich persönliche Strafausschließungsgründe Vereidigungsverbot § Nr. grundsätzlich unberührt lassen vgl. Senge aaO § Rdn . m.w . . 2 . Verletzung § kann Beschwerdeführer ebenfalls erfolgreich berufen . Zwar hat Landgericht zweiten Vernehmung Zeugen Vereidigungsentscheidung getroffen hat klagten unterrichtet Gründen Vereidigung terblieben ist . Urteil beruht jedoch Mangel Vereidigungsverbot § Nr. schon Hauptverhandlung erkennbar war vgl. Meyer-Goßner 46 . Aufl . § Rdn . m.w . . Amts vorgenommene wörtliche Protokollierung Angaben Zeugen zweiten Vernehmung wesentlichen Punkten ersten Vernehmung entsprachen war Verfahrensbeteiligten ersichtlich Gericht Bekundungen Glauben schenkte . § Abs. Satz erfolgt wörtliche Protokollierung Aussage nur dann Wortlaut ankommt . kann Interesse Feststellung laufende auch anderes auch künftiges Verfahren beziehen Meyer-Goßner aaO § Rdn . . Hier erfolgte wörtliche Protokollierung Hinblick späteres Ermittlungsverfahren Zeugen falscher uneidlicher Aussage . Aussageinhalt Vorhalten Vernehmung Fragenkomplex gehörten Polizeibeamtin war Verfahrensbeteiligten erkennbar Gericht ausging Zeuge habe ersten abgeschlossenen Vernehmung falsch ausgesagt Bestrafung Angeklagten verhindern . war auch Grund Nichtvereidigung ersehen so Angeklagte Prozeßverhalten einrichten konnte . Kuckein