BESCHLUSS 15 . Juni Strafsache Brandstiftung u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 15 . Juni gemäß Abs. beschlossen : Revision Angeklagten . Landgerichts 12 November wird Maßgabe unbegründet verworfen Unterbringung Angeklagten Entziehungsanstalt Jahr Monate verhängten Gesamtfreiheitsstrafe vollziehen sind . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägern Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen ; trägt auch Nebenkläger Adhäsionskläger entstandenen notwendigen Auslagen insoweit entstandenen besonderen Kosten . Gründe : 1 . Senat hat Dauer Vorwegvollzugs Teils Angeklagten . verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zutreffenden Gründen Antragsschrift Generalbundesanwalts 28 . April Jahr Monate abgeändert . 2 . Anordnung Unterbringung Angeklagten Sicherungsverwahrung § Abs. StGB bemisst Zeit Taten Jahren geltenden Recht Art . Abs. § Abs. StGB . auch formellen Voraussetzungen hier mildere Recht ist . Anordnung Sicherungsverwahrung ist auch Grundlage Entscheidung Bundesverfassungsgerichts 4 . Mai u.a. beanstanden . Ausführungen Strafkammer Hang Gefährlichkeitsprognose belegen insbesondere Landgericht zutreffend jedenfalls aber rechtsfehlerfrei ausgegangen ist Angeklagten Gefahr weiterer schwerer Gewalttaten ausgeht vgl. BVerfG aaO . . Roggenbuck Franke Quentin