BESCHLUSS 28 . Juni Strafsache Körperverletzung u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 28 . Juni gemäß Abs. § Abs. § Abs. einstimmig beschlossen : 1 . Revision Angeklagten Urteil 11 . Januar wird Verfahren eingestellt Angeklagte Fall . 3 . Urteilsgründe fahrlässigen Eingriffs Straßenverkehr Gefahr fahrlässig verursacht wurde Tateinheit fahrlässiger Körperverletzung verurteilt worden ist . Umfang Einstellung fallen Kosten Verfahrens notwendigen Auslagen Angeklagten Staatskasse Last . vorgenannte Urteil wird Schuldspruch dahingehend abgeändert Angeklagte vorsätzlichen Fahrens Fahrerlaubnis Fällen Fall Tateinheit Fahren Versicherungsschutz Urkundenfälschung weiteren Fall Tateinheit unerlaubtem Entfernen Unfallort weiteren Fall Tateinheit Widerstand Vollstreckungsbeamte vorsätzlichen Führens Schusswaffe Erlaubnis vorsätzlichen Körperverletzung schuldig ist . 2 . weiter gehende Revision wird verworfen . 3 . Beschwerdeführer hat verbleibenden Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Senat hat Antrag Generalbundesanwalts Verfahren Fall . 3 . Urteilsgründe § Abs. eingestellt . getroffenen Feststellungen Landgerichts vermögen verkehrsfremden Eingriff Angeklagten Gefährlichkeit § Abs. Nrn . StGB genannten Fällen ähnlich ist belegen . § Abs. Nr. StGB gestützte tateinheitliche Verurteilung kann Bestand haben . Zurückverweisung weiterer Sachaufklärung ist Rücksicht nur geringe Bedeutung Einzeltat veranlasst . Schuldspruchberichtigung ergibt vorgenommenen Verfahrensbeschränkung . weiter gehende Revision ist offensichtlich unbegründet Sinne Abs. . Senat vermag auszuschließen Landgericht geringere Gesamtstrafe erkannt hätte Verfahrensbeschränkung Wegfall geratene Einzelstrafe Bildung Gesamtstrafe einzubeziehen gewesen wäre . Roggenbuck Bender Franke Quentin