BESCHLUSS 20 . Mai Strafsache unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 20 . Mai gemäß Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 15 . Januar Strafaussprüchen Nichtanordnung Unterbringung Angeklagten Entziehungsanstalt aufgehoben . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 3 . weiter gehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Hiergegen richtet Sachrüge gestützte Revision . hat Strafaussprüche Nichtanordnung Unterbringung Angeklagten Entziehungsanstalt Erfolg . Generalbundesanwalt hat Antragsschrift 14 . April ausgeführt : " Nichtanordnung Unterbringung Entziehungsanstalt § StGB begegnet durchgreifenden Bedenken . nur Angeklagte Revision eingelegt hat hindert Nachholung Unterbringungsanordnung § Abs. Satz StPO ; vgl. BGHSt . Feststellungen legen gegenständlichen Taten Hang Angeklagten zurückgehen berauschende Mittel Übermaß nehmen . Angeklagte hat 1990er Jahren Tatzeit mithin Jahre bis zu Gramm Haschisch Tag konsumiert Bl . Kammer ist Betäubungsmittelabhängigkeit Ursache verfahrensgegenständlichen Taten überzeugt Bl . 8) . Symptomwert Taten ergibt ferner bereits mehrfach einschlägig auch Einfuhr Betäubungsmitteln vorbestraft ist Verkaufserlös hat Beschaffung Betäubungsmitteln eingesetzt Bl . so Therapie negative Gefahrenprognose auch Zukunft naheliegt . bekundeter Therapiebereitschaft scheidet Maßregel auch hinreichend konkreten Aussicht Behandlungserfolges fehlt § Satz StGB ; vgl. Senat Beschluss 15 . Juni StR : NStZ-RR . 8) . Unterbringung Entziehungsanstalt ist Zurückstellung Strafvollstreckung § ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofes vorrangig vgl. Beschluss 4 . März StR : NStZ m.w . . hat Neufassung § StGB geändert vgl. Beschluss 13 November : NStZ-RR . Aufhebung Nichtanordnung Maßregel hat Aufhebung Strafausspruchs Folge . Würdigung Kammer besteht Gesamtstrafenbildung wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis vgl. Beschluss 4 . März a.a . . . Kammer hat Angeklagten zugute gehalten Therapie Rahmen Zurückstellung bereit gefunden hat Bl . . stationäre Langzeittherapie Rahmen belastendere auch nachhaltigere Maßnahme stellt ist auszuschließen Kammer stärker strafmildernd berücksichtigt hätte . Feststellungen Rechtsfolgenausspruch hingegen werden aufrechterhalten werden können . ergänzende Feststellungen bleiben möglich widersprüchliche sind erwarten . " tritt Senat bemerkt ergänzend neu Entscheidung berufene Tatrichter auch Anwendung § bedenken haben wird . Übrigen hat Überprüfung Urteils Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben § Abs. . Sost-Scheible Roggenbuck Bender