BESCHLUSS 16 Juli Strafsache 1 . 2 . unerlaubten Besitzes Betäubungsmitteln geringer Menge u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführer 16 Juli gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revisionen Angeklagten wird Urteil Landgerichts 20 . Angeklagten betrifft Feststellungen aufgehoben . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittel andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten unerlaubten Besitzes Betäubungsmitteln geringer Menge Tateinheit Beihilfe unerlaubten Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge Fällen Fällen Angeklagten Beihilfe unerlaubten Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge Freiheitsstrafen Jahren Monaten Jahren Monaten verurteilt . hat Einziehung sichergestellten Gegenständen Verfall Wertersatz Höhe € erweiterten Verfall Höhe € angeordnet . Revisionen Angeklagten haben Sachrüge Erfolg . Strafkammer hat folgende Feststellungen getroffen : November beauftragte gesondert verfolgte klagten Entlohnung € Pkw Ikea-Parkplatz Wohnung F. fahren Inhalt dort deponieren . Kofferraum befand große Tasche mindestens Kilogramm Marihuana Wirkstoffgehalt mindestens % . Angeklagte deponierte Marihuana mäß vorheriger Absprache Halbbruder Angeklagten Zimmer selben Haus Angeklagte ständig Zugang hatten Fall Urteilsgründe . selben Tag holte Angeklagte Auftrag Entlohnung € erneut Reisetaschen jeweils mindestens Kilogramm Marihuana mindestens % Wirkstoffgehalt IkeaParkplatz deponierte Absprache Angeklagten wiederum Zimmer . Taschen enthielten Haschischplatten Angeklagte Angeklagten herausnahm gesondert lagerte Fall Urteilsgründe . 6 . Dezember übernahm Angeklagte Auftrag Entlohnung € Ikea-Parkplatz erneut Taschen jeweils mindestens Kilogramm Marihuana mindestens % Wirkstoffgehalt deponierte Absprache Angeklagten Zimmer Fall Urteilsgründe . 13 . Dezember fuhr Angeklagte gemeinsam Ikea-Parkplatz übernahm Taschen insgesamt Kilogramm Marihuana Wirkstoffgehalt % Kilogramm cannabishaltigem Material . Fahrt Haus Marihuana gemäß Absprache Angeklagten Zimmer lagern wollte wurde Polizeibeamten angehalten festgenommen . Betäubungsmittel wurden sichergestellt Fall Urteilsgründe . Angeklagte gab gelagerten mitteln mindestens viermal Kuriere . genau Mengen einzelnen Taten Angeklagten Zimmer verbrachten Betäubungsmittel herausgegeben wurden konnte festgestellt werden . Zimmer Angeklagten wurden Durchsuchung Rahmen Ermittlungsverfahrens u.a. g Marihuana g cannabishaltiges Material Haschischplatten sichergestellt . II . Revisionen Angeklagten haben Erfolg Annahme selbständigen Taten rechtlichen Prüfung standhält . 1 . ständiger Rechtsprechung verwirklicht gleichzeitige Besitz verschiedenartiger Betäubungsmittel Tatbestand unerlaubten Besitzes Betäubungsmitteln nur einmal vgl. Urteil 1 . August 173/78 ; Beschluss 19 . August ; Urteil 8 . April NStZ-RR 227 ; Urteil 11 . Dezember NStZ-RR 148 ; Beschluss 12 . Oktober NStZ . täterschaftlich begangenen unerlaubten Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge tritt . . ; vgl. Beschluss 17 . Mai BGHSt f. ; Beschluss 2 . Oktober NStZ-RR . hat Wertgleichheit Kraft selbständige Voraussetzungen § Abs. Nr. erfüllende Taten unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge untereinander Tateinheit verbinden vgl. Beschluss 17 . Mai BGHSt ; 4 . Aufl . . . Zusammentreffen täterschaftlichem Besitz Betäubungsmitteln geringer Menge Beihilfe Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge behält Besitz aber eigenen Unrechtsgehalt tritt besteht vielmehr Tateinheit . . ; u.a. Beschluss 2 . Oktober NStZ-RR 58 ; Weber aaO . . unerlaubte Besitz Betäubungsmitteln hat Fällen demgemäß auch Kraft selbständige Fälle Beihilfe Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge Tateinheit verklammern . 2 . Feststellungen lassen besorgen Angeklagten tatsächliche Verfügungsgewalt zumindest zeitweise gleichzeitig Betäubungsmittel nur festgestellten Taten ausgeübt haben . scheint naheliegend jedenfalls Fall Urteilsgründe selben Tag übernommenen Betäubungsmittel gleichzeitig aufbewahrt wurden Angeklagten Tat Urteilsgründe sichergestellten Haschischplatten Fall Urteilsgründe gehandelt hat . Senat hat abgesehen Schuldspruch selbst ändern . Landgericht feststellen konnte genau Mengen Dritte herausgegeben wurden kann ausgeschlossen werden neue Tatrichter weiter gehende Feststellungen zeitgleichen Aufbewahrung Betäubungsmitteln verschiedenen Taten treffen vermag . Angeklagte Fall Urteilsgründe Betäubungsmittel früheren Taten Besitz hatte würde allerdings allein zeitgleiche Zusage Aufbewahrung weiterer Betäubungsmittel ausreichen auch Beihilfehandlung Tateinheit verbinden . . Sollte neue Tatrichter wiederum Tatbeteiligung Angeklagten feststellen wird Gelegenheit haben Eigentumsverhältnisse sichergestellten Taschen Blick nehmen . Einziehung § Abs. Abs. Nr. StGB setzt Täter Zeitpunkt letzten tatrichterlichen Entscheidung Eigentümer Sache ist ; Übrigen kommt Einziehung Eigentum anderen Tatbeteiligten stehenden standes nur Betracht Verwendung gebilligt leichtfertig beigetragen hat Fischer StGB 60 . Aufl . . . Roggenbuck RiBGH Dr. ist Urlaubs ortsabwesend Unterschriftsleistung gehindert . Bender Quentin