BESCHLUSS 6 . Juni Strafsache Einschleusens Ausländern u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 6 . Juni gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten S. wird Urteil Landgerichts 12 . Dezember betrifft Feststellungen aufgehoben Fall Urteilsgründe Ausspruch Gesamtstrafe . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 2 . weiter gehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten S. sens Ausländern Fällen Hehlerei Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Revision rügt Angeklagte Verletzung materiellen Rechts . Rechtsmittel hat Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg . Übrigen ist offensichtlich unbegründet Sinne § Abs. . 1 . Verurteilung Hehlerei gemäß § Abs. StGB Fall Urteilsgründe wird Feststellungen getragen . fasste Angeklagte hochwertiges Kraftfahrzeug anzumieten anschließend Vorlage gefälschter Papiere eigene Rechnung verkaufen . Vermieter wollte Angeklagte anschließend bewusst wahrheitswidrig behaupten Fahrzeug gestohlen wurde . Plan vermochte Angeklagte gesondert verfolgten gewinnen Autovermietung gemeinsamen Tatplan Pkw anmietete Anzahlung Mietzins leistete . nahm Fahrzeug übergab Verlassen Geländes Autovermietung Parallelstraße wartenden Angeklagten . Angeklagte verbrachte Fahrzeug sogleich zusammen anderweitig verfolgten verkaufte dort unbekannten Abnehmer . Teil Erlöses behielt . zeigte Folge Polizei Diebstahl Fahrzeugs . Zuvor hatte Angeklagte telefonisch erklärt Angaben machen sollte Anzeige auch glaubhaft akzeptiert werde . Hehlerei begeht zuvor Tat anderen geschaffenen rechtswidrigen Vermögenszustand aufrechterhält Vortäter § Abs. StGB genannten Begehungsformen einverständlich zusammenwirkt . können Täter Mittäter Vortat wohl aber Anstifter Gehilfe Vortäters zugleich Hehler sein Beschluss 20 . Dezember BGHSt 137 ; Beschluss 10 . Oktober StR BGHSt 50 52 ; 59 . Aufl . . 31 ; Stree/Hecker 28 . Aufl . . . Landgericht hat geprüft Angeklagte Mittäter anderweitig verfolgten begangenen Betrugs § Abs. StGB Nachteil Autovermietung gewesen ist Feststellungen gemeinsamer Tatplan Aufenthalt Angeklagten Tatzeit Tatortnähe sofortige Übernahme Fahrzeugs nahe liegt . Fall käme Bestrafung Hehlerei mehr Betracht . 2 . Wertung Landgerichts Angeklagte habe Hehlerei unerhebliche Geldbeträge erwirtschaftet ist rechtsfehlerfrei belegt . § Abs. Satz sind Urteilsgründen Umstände anzuführen Zumessung Strafe Gericht bestimmend waren . Darstellung maßgeblichen Tatsachen Bewertung muss so angelegt sein Revisionsgericht rechtliche Nachprüfung möglich wird Urteil 30 November BGHSt . fehlt . Landgericht hat Feststellungen Angeklagten erzielten Kaufpreis entfallenden Anteil getroffen . kann nachvollzogen werden Bewertung erzielten Vermögensvorteils tragfähige Grundlage gibt . 3 . Aufhebung Verurteilung Fall Urteilsgründe dort verhängten Einzelstrafe verliert auch Gesamtstrafe Grundlage . Roggenbuck Franke Quentin