NAMEN Urteil StR 31 Juli Strafsache 1 . 2 . 3 . 4 . schweren Bandendiebstahls u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 31 Juli teilgenommen haben : Vorsitzende Richterin Bundesgerichtshof Dr. Richter Bundesgerichtshof Prof. Dr. Richterin Bundesgerichtshof Richter Bundesgerichtshof Dr. beisitzende Richter Staatsanwalt Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Angeklagten Rechtsanwalt Angeklagten S. Rechtsanwalt Angeklagten . Rechtsanwalt Angeklagten . Verteidiger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : Revisionen Staatsanwaltschaft wird Urteil Landgerichts 25 . Juni 1 . Schuldsprüchen abgeändert Angeklagte Wohnungseinbruchsdiebstahls Diebstahls Fällen schweren Bandendiebstahls Fällen Computerbetruges Fällen versuchten Computerbetruges Angeklagte S. bruchsdiebstahls Diebstahls Fällen schweren Bandendiebstahls Fällen Angeklagte . schweren Fällen Diebstahls Fällen Sachbeschädigung Brandstiftung schweren Brandstiftung Tateinheit Wohnungseinbruchsdiebstahl Angeklagte . schweren Fällen Computerbetruges Fällen versuchten Computerbetruges schuldig sind 2 . Aussprüchen Angeklagten S. Fällen schweren W. : Fälle VIII ; S. : Fälle verhängten Einzelstrafen Gesamtfreiheitsstrafen aufgehoben . II . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Angeklagten S. betreffenden mittel Staatsanwaltschaft allgemeine Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . . Angeklagten . . Kosten betreffenden Revisionen Staatsanwaltschaft . IV . Revisionen Angeklagten . vorbezeichnete Urteil werden . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten folgt verurteilt : Angeklagten Wohnungseinbruchsdiebstahls Diebstahls Fällen Bandendiebstahls Fällen Computerbetruges Fällen versuchten Computerbetruges Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten Angeklagten S. Wohnungseinbruchsdiebstahls Diebstahls Fällen Bandendiebstahls Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahr Monaten Vollstreckung Bewährung ausgesetzt wurde Angeklagten . Bandendiebstahls Fällen Diebstahls Fällen Brandstiftung schwerer Brandstiftung Tateinheit Wohnungseinbruchsdiebstahl Sachbeschädigung Jugendstrafe Jahren Monaten Angeklagten . Bandendiebstahls Fällen Computerbetruges Fällen versuchten Computerbetruges Einbeziehung Urteils Amtsgerichts 14 . Februar Jugendstrafe Jahren Vollstreckung Bewährung ausgesetzt wurde . Übrigen hat Angeklagten . sprochen . Urteil wenden Angeklagten . Revisionen Verletzung formellen Rechts rügen . Staatsanwaltschaft beanstandet Ungunsten Angeklagten eingelegten Revisionen Angeklagten Fällen Verurteilung Bandendiebstahls schweren Bandendiebstahls gemäß § StGB verurteilt worden sind . erstrebt Angeklagten . . jeweils entsprechende spruchänderung Aufrechterhaltung erkannten Jugendstrafen ; bezüglich Angeklagten S. begehrt Verschärfung Schuldsprüche Aufhebung insoweit verhängten Einzelstrafen Gesamtstrafen . Revisionen Staatsanwaltschaft Revisionen Staatsanwaltschaft haben Erfolg . Recht rügt Beschwerdeführerin Landgericht Angeklagten jeweils nur Bandendiebstahls schweren Bandendiebstahls verurteilt hat . 1 . Feststellungen fassten Angeklagten gesondert verfolgte S. Juni solate finanzielle Situation künftig Einbruchsdiebstähle verbessern so nur vorübergehende Einnahmequelle verschaffen nur Gehilfendienste leistete . Juli schlossen Angeklagten . . Brüder gesondert verfolgten ebenfalls Erzielung dauerhafter Einnahmen ging . August kam schließlich noch gesondert verfolgte Kenntnis geplanten Straftaten Unterschlupf gewährte Tatausführungen unterstützte . Zeit 24 . Juni 20 . August begingen Angeklagten wechselnder Besetzung anderen Straftaten Fällen Fälle VIII IX Urteilsgründe Einbrüche Schulen Kindergärten jeweils zumindest Angeklagten Tatort agierten . Landgericht hat genannten Fällen Vorliegen Bandendiebstahls § Abs. Nr. bejaht . hat auch festgestellt jeweils beteiligten Angeklagten Fällen Bandendiebstähle § Abs. Satz StGB genannten Voraussetzungen begangen haben . Dennoch hat Angeklagten schweren Bandendiebstahls verurteilt . Begründung hat ausgeführt zwar Anwendbarkeit StGB Jugendbanden höchstrichterliche Rechtsprechung anerkannt sei ; hier scheide Anwendung aber Bande handele örtlich begrenzten Bereich tätig gewesen lediglich Schulen vergleichbaren Einrichtungen eingebrochen sei dort nur geringe Beute gemacht habe . Banden sei § StGB anzuwenden Vorschrift allein Bekämpfung Organisierten Kriminalität diene insbesondere " Ausland reichenden Verbindungen reisender Verbrecherbanden getroffen werden " sollen . 2 . Nichtanwendung § Landgericht beanstandet Beschwerdeführerin Recht . Jugendkammer vorgenommene Auslegung Vorschrift ist Wortlaut vereinbar . Senat Beschluss 6 . Juni NStZ-RR bezüglich Jugendbande ausgeführt hat lassen auch Entstehungsgeschichte Vorschrift noch Normzweck Intention Gesetzgebers erkennen Bereich Organisierten Kriminalität zuzurechnende Banden Anwendungsbereich § herauszunehmen . Gesetzgeber hat Problem erkannt erster Linie Bekämpfung Organisierten Kriminalität gedachte Vorschrift auch andere Banden etwa anzuwenden sein wird . hat u.a. abgesehen erschwerte Umstände begangenen Bandendiebstahl allgemein Verbrechenstatbestand umzugestalten . S. . Verbrechenstatbestand schweren Bandendiebstahls sollte vielmehr zusätzliche Kriterien geknüpft werden . aber erfüllt sind Bandendiebstahl etwa § Abs. Satz StGB genannten Voraussetzungen begangen wird findet § Diebesbanden Anwendung vgl. Jugendbande auch Urteil 22 . März NStZ . kommt mithin Jugendbande örtlich begrenzten Bereich tätige bestimmte Objekte spezialisierte Bande handelt . 3 . Senat ändert Schuldsprüche dahingehend Angeklagten jeweils Bandendiebstahls schweren Bandendiebstahls schuldig sind . Änderung Schuldsprüche führt bezüglich Angeklagten S. Aufhebung entsprechenden Einzelstrafen . Senat kann höheren Mindeststrafe § StGB ausschließen Landgericht zutreffender rechtlicher Bewertung höhere Einzelstrafen erkannt hätte . zieht Aufhebung Angeklagten erkannten Gesamtstrafen . Aufhebung Feststellungen bedarf lediglich Wertungsfehler vorliegt . Angeklagten . . verhängten Jugendstrafen können stehen bleiben maßgeblich unverändert bestehenden Erziehungsbedarf ausgerichtet sind . -9- Verfahren nunmehr nur noch Erwachsene richtet verweist Senat Sache allgemeine Strafkammer vgl. BGHSt . II . Revisionen Angeklagten . Revisionen Angeklagten . erweisen Ergebnis unbegründet Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigungen Rechtsfehler Nachteil ergeben hat . Angeklagten geltend gemachten Verstoß Art . Abs. bemerkt Senat : Zwar ist Monate verzögerte Fertigstellung Protokolls Justiz anzulastende Verfahrensverzögerung eingetreten . Feststellung hinausgehenden Kompensation Senat bedarf jedoch Landgericht lange Dauer Untersuchungshaft entstandenen Belastung Angeklagten bereits Reduzierung Einzelstrafen jeweils Monate Rechnung getragen hat . Kuckein RiBGH Dr. ist gehindert unterschreiben