BESCHLUSS 13 Juli Strafsache Bestimmens Person Jahren Förderung unerlaubten Betäubungsmitteln u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführerin 13 Juli gemäß § Abs. Abs. analog beschlossen : 1 . Revision Angeklagten Urteil 11 November wird Maßgabe unbegründet verworfen Angeklagte Fällen II . Urteilsgründe jeweils unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge Tateinheit Bestimmen Person Jahren Förderung unerlaubten Betäubungsmitteln schuldig ist . 2 . Beschwerdeführerin hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagte unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge Fällen Fälle jeweils Tateinheit Bestimmen Person Jahren unerlaubten Ausführen Betäubungsmitteln Fälle Tateinheit unerlaubtem Besitz Betäubungsmitteln geringer Menge Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . allgemeine Sachrüge gestützte Revision Angeklagten führt lediglich Änderung Schuldspruchs Fällen II . Urteilsgründe ; Übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . Ergebnis zutreffend hat Landgericht Angeklagte Fällen II . Urteilsgründe jeweils tateinheitlich begangenen Verbrechens § Abs. Nr. schuldig gesprochen . Auffassung Landgerichts hat Angeklagte jedoch Transporten jeweils Kokain Fall . Urteilsgründe Fall . Urteilsgründe beteiligten Minderjährigen Ausfuhr Betäubungsmitteln bestimmt setzt Verbringen Betäubungsmittel Geltungsbereich Betäubungsmittelgesetzes Deutsche Hoheitsgrenze Ausland vgl. Körner BtMG 5 . Aufl . . ; 2 . Aufl . § Rdn . ; umgekehrten Fall Einfuhr vgl. § Abs. Nr. Einfuhr . Vielmehr hat Angeklagte Feststellungen genannten Fällen jeweils tateinheitlich Tatbestand Bestimmens Person Jahren Förderung unerlaubten Betäubungsmitteln verwirklicht . Senat ändert Schuldspruch entsprechend . steht Angeklagte wirksamer geschehen hätte verteidigen können . Änderung Schuldspruchs hat Auswirkungen Aussprüche Fällen II . Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen Landgericht Ergebnis zutreffend Strafrahmen Abs. entnommen hat . Sost-Scheible