BESCHLUSS 16 . Mai Strafsache Vergewaltigung u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Hinblick Verfahrensbeschränkung Zustimmung Anhörung Beschwerdeführers 16 . Mai gemäß § § Abs. Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 20 November wird Maßgabe unbegründet verworfen Ausspruch Einziehung Digitalkamera " " Laptops " Pavillion " CD-Rom entfällt . 2 . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Senat beschränkt Zustimmung Generalbundesanwalts Verfolgung Tat Landgericht Ausnahme angeordneten Einziehung festgesetzten Rechtsfolgen § Abs. . Überprüfung Urteils hat Übrigen Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben § . . Kuckein Sost-Scheible