Bundesgerichtshof Ermittlungsrichter BESCHLUSS 14 November Ermittlungsverfahren Antrag Beschuldigten 7 November richtliche Entscheidung § Abs. Satz wird zurückgewiesen . Gründe : Generalbundesanwalt Bundesgerichtshof führt Ermittlungsverfahren Beschuldigten Verdachts Begehung Kriegsverbrechen gemäß § Abs. Verdachts Mitgliedschaft ausländischen terroristischen Vereinigung gemäß § 129b StGB . ECLI : : Einzelheiten Sachverhalts stützenden Beweismittel rechtlichen Würdigung Zuständigkeit Generalbundesanwalts Bundesgerichtshof Strafverfolgung wird Haftbefehl Ermittlungsrichters Bundesgerichtshofs 15 . September Bezug genommen . Beschuldigte befindet Amtsgerichts Haftbefehls selben Tag tersuchungshaft Jugendstrafanstalt . Vollstreckung genannten Haftbefehls Ermittlungsrichters Bundesgerichtshofs ist Überhaft vorgemerkt . Beschluss Ermittlungsrichters Bundesgerichtshofs 18 . September wurden Anordnungen gemäß § Abs. § Abs. getroffen auch Vollzug Untersuchungshaft Verfahren Generalstaatsanwaltschaft Geltung haben . Einzelheiten Regelungen wird vorgenannten Beschluss 18 . September Bezug genommen . Schriftsatz 7 . September hat Verteidiger Beschuldigten Antrag gerichtliche Entscheidung § Abs. Satz gestellt 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs Beschluss 18 . Oktober Beschwerde Beschuldigten Beschluss Ermittlungsrichters Bundesgerichtshofs 18 . September unzulässig verworfen hatte . Begründung Antrages wurde Beschwerdebegründungen 21 . September 12 . Oktober Bezug genommen . Generalbundesanwalt Bundesgerichtshof hat 10 November Stellung genommen beantragt Regelungen Ausgestaltung Untersuchungshaft abzuändern . II . Beschuldigten ist auszugehen Antrag Anordnungen Beschluss 18 . September bezieht Verteidigung Beschwerdebegründungen vorwiegend Anordnungen § Abs. auseinandersetzt . 1 . Antrag ist vollumfänglich zulässig . Beschuldigten steht analoger Anwendung § Abs. Satz StPO Antragsrecht auch § Abs. getroffenen Anordnungen . Zwar umfasst § Abs. Satz Wortlaut lediglich Entscheidungen Maßnahmen § Abs. . Sinn § Abs. Satz ist jedoch Beschuldigten Hinblick Rechtsweggarantie Art . Abs. GG umfassenden Rechtsschutz gerichtliche Anordnungen Ausgestaltung Untersuchungshaft gewähren . Norm räumt Beschuldigten Recht Fällen gerichtliche Entscheidung Überprüfung haftbeschränkenden Anordnungen § Abs. StPO beantragen Beschwerdeweg § eröffnet ist vgl. MünchKommStPO/Böhm/Werner § . . ist ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs vgl. Beschlüsse 12 . Januar Abs. Verhaftung ; 18 . Oktober zitiert juris dort . haftgrundbezogene Beschränkungen § Abs. StPO Fall Oberlandesgericht Ermittlungsrichter Bundesgerichtshofs getroffen wurden . Begriff " Verhaftung Sinne § Abs. umfasst nur Entscheidungen Ermittlungsrichters unmittelbar befinden Beschuldigte Haft nehmen halten ist . Haftbeschränkungsanordnungen wird indes nur Art Weise Vollzuges geregelt vgl. aaO . Beschuldigte soll Rechtsschutzmöglichkeit § Abs. Satz StPO Fällen Amts veranlassende Aufhebung Beschränkung angewiesen sein selbst initiieren können MünchKomm-StPO/Böhm/Werner § . . Beschränkungen Kommunikation Verteidiger dringenden Verdachts Tat § 129b StGB inhaftierten Beschuldigten werden Zuständigkeitsregelung § Abs. Nr. . V.m . § Abs. Satz Abs. Nr. . V.m . § Abs. ausschließlich Oberlandesgericht Ermittlungsrichter Bundesgerichtshofs angeordnet unterliegen Hinblick § Abs. Fall Beschwerderecht § vgl. Beschluss 18 . Oktober zitiert juris dort . . Maßnahmen dargelegt direkten Anwendungsbereich § Abs. Satz unterfallen besteht Rechtsschutzlücke vgl. MünchKomm-StPO/Thomas/Kämpfer § . . Anordnungen § Abs. Recht Beschuldigten freien Verkehr Verteidiger beschränkt wird greifen indes zumindest gleicher meist jedoch höherer Intensität Anordnungen § Abs. Rechtskreis Beschuldigten sodass vergleichbare prozessuale Interessenlage besteht . Gesetzgeber Beschuldigten Fällen bewusst rechtsschutzlos stellen wollte ist ersichtlich . Normzweck § Abs. Satz orientierte Rechtsanwendung gebietet analoge Anwendung § Abs. Satz Anordnungen § Abs. . Antrag Beschuldigten gerichtliche Entscheidung ist vorliegend vollumfänglich zulässig . 2 . Jedoch hat Antrag Sache Erfolg . Wimmer Richterin Bundesgerichtshof