BESCHLUSS 6 . April Strafsache Geiselnahme u.a. 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 6 . April einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 27 . Oktober wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Angriff Revision Annahme vollendeten Raubes geht Hinblick Wegnahme Scheckkarten Tatopfers . Lienen Pfister